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Feststellanlagen: Eine wichtige Einrichtung für den Brandschutz von Türen und Toren

Feststellanlagen

Feststellanlagen sind wichtige Komponenten im Brandschutz, da sie das automatische Schließen von Türen im Brandfall steuern

Diese Systeme ermöglichen im Alltag den freien Durchgang, ohne die Sicherheit im Notfall zu beeinträchtigen. Die regelmäßige Wartung von Feststellanlagen ist essenziell, um deren Funktionsfähigkeit und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten. Die Integration von Feststellanlagen in bestehende Sicherheitskonzepte kann die Effizienz der Brandschutzmaßnahmen verbessern.

Automatische Türschließsysteme für Feuerschutz und Sicherheit

Prinzipschema einer Feststellanlage

Prinzipschema einer Feststellanlage

Für den sicheren Betrieb von Toren müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen für die Endstellung vorhanden sein, die Personen gegen unbeabsichtigtes Schließen der Tore (z. B. Zuschlagen durch Windeinwirkung) schützen. Eine Feststellanlage (FSA) oder auch Türfeststellanlage (TFA) ist eine Einrichtung zum Offenhalten von Brandabschlüssen (z. B. Brandschutztüren, Rauchschutztüren, Rolltoren oder Rauchschürzen zwischen Brandabschnitten).

Die Feststellanlage sorgt dafür, dass Feuerschutzabschlüsse bzw. Rauchabschlüsse offengehalten werden, aber bei einem Brand bzw. im Fall von Rauchentwicklung sicher schließen. Feststellanlagen (FSA) sind auch wesentliche Elemente des Brandschutzes.

Bei kraftbetätigten Toren kann entweder der Antrieb allein das Flügelgewicht sicher tragen und die Flügelbewegung stoppen, oder es wird eine Kombination aus Feder- bzw. Gegengewicht und (entsprechend schwächer ausgelegtem) Antrieb eingesetzt. Die Feststellanlage ist u.a. abhängig von der Bauart.

Aufbau einer Feststellanlage

Feststellanlagen sind unabhängige Systeme, die über individuelle Feuererkennungselemente wie Rauchmelder oder Wärmemelder verfügen müssen. Dies ist auch dann notwendig, wenn sie von einer Brandmeldeanlage gesteuert werden. Auf Flucht- und Rettungswegen müssen unbedingt Brandmelder eingesetzt werden, die auf Rauch reagieren.

Eine Feststellanlage besteht hauptsächlich aus den Komponenten:

  • Energieversorgung (Auswertung/Zentrale)

  • Feststelleinrichtung, z. B. Magnet mit Ankerplatte

  • oder Türschließer mit interner oder externer Feststellung

  • ggf. automatischen Tor- und Türantrieben

  • Kontergewichtsanlagen

  • Hydraulischer Dämpfung

  • Branderkennungselement (Brandmelder) z. B. optoelektrischer Rauchmelder oder Rauchschalter.

  • Handauslösetaster zum manuellen Schließen (dieser ist entbehrlich, wenn die Feststellung durch geringen Druck auf das Türblatt aufgehoben werden kann).

  • Taster zum manuellen Schließen der Tür/des Tors müssen rot sein; Größe mindestens 16 cm²; Aufschrift „Tür bzw. Tor schließen“

  • Als Brandmelder in Feststellanlagen werden optische Rauchmelder nach dem Streulichtprinzip oder Wärmedifferenzialmelder verwendet.

  • Einige Systeme sind mit Akkus ausgestattet für den Fall, dass die 230-V-Versorgungsspannung wegfällt. Das Wegfallen der Versorgungsspannung und evtl. auch der Akkuspannung muss zum Schließen des Rauch- bzw. Feu-erschutzabschlusses führen.

  • Die Feststellanlagen können auch durch Brandmeldeanlagen nach DIN 14675 angesteuert werden.

  • Eine Aufschaltung auf eine Brandmeldeanlage ist zulässig, jedoch nicht die Weiterleitung des Signals aus der Feststellanlage z. B. an die Feuerwehr.

  • In explosionsgefährdeten Bereichen (Zone 1 und 2) sind die Anlagen explosionsgeschützt auszuführen und entsprechend zu prüfen. Feststellanlagen in Ex-Bereichen sind stets mit Gaswarngeräten auszuführen.

In Deutschland benötigt eine Feststellanlage als Verwendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Das DIBt erteilt diese, und sie ist für fünf Jahre gültig. Die Zulassung kann auf Antrag verlängert werden. Die Bauartprüfung muss gemäß der bauaufsichtlichen Zulassung dokumentiert werden. Sowohl das Abnahmeprotokoll der Installationsfirma der Anlage als auch der Verwendbarkeitsnachweis müssen aufbewahrt werden. Die Zulassung sollte gut sichtbar und mit der Zulassungs- oder Registriernummer sowie einer Typenbezeichnung gekennzeichnet sein.

Anforderungen an die Steuerung

Die Steuerung der Einheiten der Kraftbetätigung muss sicher sein, um Verletzungen auszuschließen. Deshalb sind die folgenden Vorgaben zu berücksichtigen.

Steuerung ohne Selbsthaltung: An Türen und Toren kann bei Vorhandensein einer Totmannsteuerung (also ohne Selbsthaltung) auf die Sicherungen gegen mechanische Gefährdungen verzichtet werden, wenn:

  • bei manuell betätigter Steuerung (ohne Selbsthaltung) die Flügelbewegung nach dem Loslassen der Befehlseinrichtung unmittelbar zum Stillstand kommt

  • die Befehlseinrichtung so angeordnet ist, dass der Gefahrenbereich vom Be-dienungsstandort aus gänzlich einsehbar ist

  • die Befehlseinrichtung durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht durch Unbefugte betätigt werden

  • die Schließgeschwindigkeit (gemessen an der Hauptschließkante) maximal 0,5 m/s ist.

Impulssteuerung (Steuerung mit Selbsthaltung)

Impulsgesteuerte Flügelbewegungen können nur durch die dafür vorgesehenen Befehlseinrichtungen ausgelöst werden. Personen dürfen durch die Türen oder Tore nicht gequetscht werden. Das heißt, die Schutzeinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass selbst bei einem Fehler, der den Befehl zur Unterbrechung der gefährlichen Flügelbewegung verhindern könnte, die Schutzwirkung der Einrichtung erhalten bleibt (Einfehlersicherheit). Der Fehler muss spätestens in einer der Endlagen des Flügels automatisch erkannt werden, und es muss ein Befehl erteilt werden, um eine weitere gefährdende Flügelbewegung zu verhindern (Testung).

Abschalte- und Nothalt-Einrichtungen

Damit gefährdende Flügelbewegungen nach Abschalten des Antriebes oder bei Stromausfall, Ausfall der Hydraulik oder Pneumatik nicht erfolgen können, muss nach Abschalten des Antriebes oder des Ausfalls der Energieversorgung die Flügelbewegung unmittelbar aufhören. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Flügel darf nicht möglich sein.

Kraftbetätigte Türen und Tore, die einen Brandabschluss bilden, dürfen nur verwendet werden, wenn sie bei Ausfall der Energieversorgung ohne Gefährdung von Personen selbsttätig schließen.

Werden zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen an Schließkanten von Brandabschlüssen Einrichtungen verwendet, die bei Berührung oder Unterbrechung durch einen Beschäftigten die Flügelbewegung zum Stillstand bringen, muss sich der im Brandfall eingeleitete Schließvorgang nach Freigabe dieser Sicherheitseinrichtung selbsttätig fortsetzen.

Eine Not-Halt-Einrichtung ist dann erforderlich, wenn im Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass durch diese Maßnahme eine zusätzliche Sicherheit erreicht werden kann. Abweichend sind kraftbetätigte Karusselltüren unmittelbar an den Zugangsstellen mit Not-Halt-Einrichtungen auszurüsten. Not-Halt-Einrichtungen sind so anzubringen, dass sie gut sichtbar und schnell erreichbar sind.

Türen und Tore mit elektrischem Antrieb dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Netztrenneinrichtung (z. B. Hauptschalter, geeignete Steckverbindungen) besitzen, mit der die Anlage allpolig vom Stromnetz getrennt werden kann.

Die Netztrenneinrichtung muss gegen irrtümliches oder unbefugtes Einschalten gesichert sein. Dies gilt sinngemäß auch für pneumatische und hydraulische Antriebe.

Restenergien sind ohne Gefährdung von Personen abzuleiten.

Eine Feststellanlage muss abgenommen werden.

  • Die Anlage muss auf einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation überprüft werden.

  • Nach der Abnahmeprüfung laut Richtlinien des DIBt muss im Bereich der installierten Feststellanlage ein Abnahmeschild angebracht werden, auf dem das Datum der Abnahme dokumentiert ist.

  • Diese Abnahmeprüfung ist vom Betreiber der Anlage zu veranlassen (Hersteller der Feststellanlage, eine vom Hersteller zertifizierte Person oder benannte Prüfstelle).

  • Über die erfolgreiche Abnahmeprüfung ist ein Protokoll auszufertigen. Dieses ist vom Betreiber der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen (z. B. bei der Feuerbeschau durch kommunale Behörden, Feuerwehr) vorzulegen.

  • Eine Feststellanlage mit Mängeln oder lückenhafter Dokumentation des Einbaus ist vom Feuerschutzabschluss zu entfernen und durch eine zulassungskonforme Anlage zu ersetzen (gilt für nicht abgenommene Anlagen, bei denen die Zulassungsbescheide abgelaufen sind, und für abgenommene Anlagen mit erfolgreichem Abnahmeprotokoll, die aber erhebliche, nicht durch Reparaturen oder Wartungsarbeiten behebbare Mängel aufweisen).

Eine zeichnerische Darstellung der Einbausituation enthält folgende Angaben:

  • maßgebende Höhe der Deckenunterfläche, Unterdecke ist nicht vorhanden / nicht dichtend ausgeführt / fugenlos und brandschutztechnisch klassifiziert

  • Anzahl der erforderlichen Melder (normierte Ermittlungsberechnung)

  • Befindet sich der Abschluss in einem Rettungsweg?

  • Werden Rauchmelder verwendet?

  • Vermeidung von Fehlalarmen (keine Streulichtmelder)

  • Bei technologischer Rauchentwicklung möglichst Wärmemelder einsetzen

  • Getrennte Energieversorgung von Feststelleinrichtung und Meldern

  • Kennzeichnung der Abnahmeprüfung durch Schild (genormte Ausführung)

  • Befestigungselemente der Feststellanlage dürfen die Schutzfunktion der An-schlüsse nicht beeinträchtigen (ggf. spezielle Prüfungen nötig)

  • Keinerlei Durchdringungen in den Abschlüssen (z.B. keine Bohrlöcher für Be-festigungen)

  • genormte Entfernung von Befestigungsschrauben beachten

  • Verwendung von Einzelmuttern mit Schrauben M5 und M6 bei Stahltüren.

Feststellanlagen müssen nachweislich instand gehalten werden:

  • Sicherstellen des ordnungsgemäßen und störungsfreien Zusammenwirkens aller Geräte durch regelmäßige turnusgerechte Wartung gem. Zulassungsbe-scheid

  • zertifiziertes eigenes Instandhaltungspersonal oder eine Fachfirma mit der Wartung der Feststellanlage beauftragen.

  • Archivierung der normgerechten Instandhaltungsdokumentation (Beschreibung der Lage der Feststellanlage im Gebäude, Abnahmeprotokoll, bauaufsichtliche Zulassung, Wartungsanleitung sowie Umfang, Zeitpunkt und Ergebnis der Instandhaltungsmaßnahmen). Die Dokumentation muss aufbewahrt werden und ist auf Verlangen vorzulegen.

  • maximale Betriebszeiten der Raucherkennungselemente: Melder ohne Auslöseschwellennachführung 5 Jahre, Melder mit Verschmutzungsanzeige und Auslöseschwellennachführung 8 Jahre.