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Oberlichter: Einbruch

einbruch

Die Einbruchschutzmaßnahmen müssen den lokalen Vorschriften und Anforderungen entsprechen und regelmäßig gewartet werden, um sicherzustellen, dass sie im Ernstfall funktionieren

Oberlichter können ein potenzielles Einfallstor für Einbrecher darstellen, wenn sie nicht angemessen geschützt sind. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, dass Oberlichter mit geeigneten Einbruchschutzmaßnahmen wie einbruchhemmendem Glas oder Gittern ausgestattet werden. Durch die Integration dieser Sicherheitsvorkehrungen in unsere Oberlichter können wir gewährleisten, dass unsere Arbeitsumgebungen sicher sind und vor unerlaubtem Zugang geschützt werden.

Einbruchschutz durch den Einsatz sicherer Oberlichter in der Sicherheitstechnik

Anforderungen

Verglaste Dachöffnungen stellen eine Schwachstelle im Einbruchschutz dar. Die Oberlichter sind vergleichsweise leicht zugänglich, und wenn sie nicht einbruchhemmend ausgeführt sind, können Einbrecher leicht ins Gebäude eindringen. Standardmäßige Durchsturzsicherungen erfüllen in der Regel nur die Klassifizierung bis RC 2 (WK 2). Daher sind die einbruchhemmenden Eigenschaften von Oberlichtern entscheidend für die Sicherung gegen Einbruch. Die „DIN EN 1627: Türen, Fenster, Vorhangfassaden, Gitterelemente und Abschlüsse – Einbruchhemmung – Anforderungen und Klassifizierung geprüfte einbruchhemmende Lichtkuppeln“ enthält die entsprechenden Vorgaben.

Bei dem Einsatz von einbruchhemmenden Oberlichtern sollte folgendes beachtet werden:

  • das Rahmenmaterial und die Größe der Lichtkuppeln

  • die Beschläge

  • die Verriegelungstechnik

  • Vermeidung der Zugänglichkeit (also keine Aufstiegsmöglichkeiten wie zum Beispiel Feuerleitern an diesen Stellen)

  • die Befestigung darf von außen nicht entfernt werden können.

Lichtkuppeln mit Einbruchschutz

Die Lösung stellen Sicherheitsgitter für den Einbruchschutz dar. Für diese gilt:

  • Ausführung gemäß DIN EN 1627-1630 o gemäß VdS Richtlinie 2534

  • VDS- geprüfte und zertifizierte Einbruchschutzgitter der Widerstandsklasse B und RC 4 (WK 4).

  • Die Gittergröße ist üblicherweise frei wählbar und zugelassen bis 10 m2 Fläche.

  • Montage in oder vor der Laibung, doppelte Verankerung

  • Nachrüstung möglich.

Wenn die entsprechende Sicherung beim Bau des Gebäudes nicht von Anfang an durchgeführt wurde, sollte geprüft werden, welche Konstruktionen sich für eine Nachrüstung eignen. Die meisten Hersteller bieten Anlagen an, die auch nachträglich eingebaut werden können.

Es ist oft notwendig und sinnvoll, diese Sicherungsmaßnahmen nicht nur bei den Oberlichtern, sondern auch bei den Rauch- und Wärmeabzugsanlagen durchzuführen. Bei der Nachrüstung sollte auch geprüft werden, ob Produkte anderer Hersteller eingesetzt werden können, da dies in vielen Fällen durchaus möglich ist.

Rollrostsicherung mit verstärktem Quersteg (DIN V ENV 1627)

Bei der Auswahl der Sicherungen ist es wichtig zu beachten, dass es vier Sicherheitsstufen gibt, die durch spezifische konstruktive Maßnahmen erreicht werden können. Die nachfolgenden Fallbeispiele sollen dies verdeutlichen.

Fallbeispiel Sicherheit bei Lichtkuppeln

Sicherheitsstufe

Erläuterung (als Beispiele)

1

hochschlagfeste Polycarbonat-Außenschale, Verschraubung speziell gesichert

2

besteht aus einer Kuppel mit der Sicherheitsstufe 2,

ist nicht ohne Werkzeuge überwindbar

Stahlgittermatte oder Durchsturzsicherungssystem eingebaut

(auch gegen Arbeitsunfälle gesichert)

3

zusätzlich Stahlrohre mit großem Quersteg im Fuß des Aufsetzkranzes

4 (wenn viele Sachwerte vorhanden sind)

Rollrostsicherung mit verstärktem Quersteg

entspricht der VdS-Richtlinie 2333 Sicherungsrichtlinien für Geschäfte und Betriebe sowie der Widerstandsklasse 3 nach DIN V ENV 1627 – Türen, Fenster, Vorhangfassaden, Gitterelemente und Abschlüsse - Einbruchhemmung - Anforderungen und Klassifizierung.

bietet geprüften Schutz vor Eindringversuchen mit beispielsweise einer Brechstange.

 

Die Systeme der Stufen 2 bis 4 sollten mit Gittereinsätzen aus verzinktem Stahl ausgestattet sein, welche durch die Berufsgenossenschaft Bau als durchsturzsicher geprüft und gekennzeichnet sind.

Durchsturz-, Absturz- Sicherungssysteme

Mehrere Hersteller bieten spezielle Sicherungssysteme gegen Durchsturz und Absturz an. Diese Systeme gewährleisten erhöhte Sicherheitsstandards für Lichtkuppeln und Lichtbänder. Sie können sowohl bei Neubauten als auch bei Nachrüstungen eingesetzt werden.

Sie zeichnen sich aus

  • durch (nachträglichen) Hagel- und Durchsturzschutz

  • als universelles Sicherungselement für die Persönliche Schutz-Ausrüstung (PSA) auf dem Dach.

Seit Januar 2017 besteht gemäß DIN 4426 und den Vorschriften der Berufsgenossenschaft (BG) die Forderung nach einem permanenten Durchsturzschutz für Lichtbaustoffe. Diese Anforderung gilt auch für installierte Lichtbänder und Lichtkuppeln, unabhängig vom Hersteller, und muss gemäß DIN 4426:2017 und GS-Bau 18 geprüft sein. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt "3.10.1 Verhinderung von Absturz, Begehbarkeit".

Vorteile:

  • Montage im laufenden Betrieb möglich

  • kein kompletter Austausch des Lichtbandes notwendig

Durch Hagelschlag können Verglasungen beschädigt werden. In solchen Fällen können Sachverständige einen Durchsturzschutz fordern.

Die Lösung könnte sein eine individuell hergestellte Aluminiumkonstruktion mit z.B. ESL-HDS-Gitter. Erreichbar wären hiermit:

  • Nutzung für jeden Lichtkuppel-Typ

  • Herstellerunabhängig

  • Schutzeffekt durch das Gitter

  • Kein Durchsturz möglich

  • Hagelschutz Klassifizierung HW 5

Durchsturzsicherung im NRWG und Lichtband (Beispiel)

Durchsturzsicherung im NRWG und Lichtband (Beispiel)

Beispiel Verkehrswegesicherung am Bogenlichtband

Beispiel Verkehrswegesicherung am Bogenlichtband

Außenliegendes Wellengitter auf einer Lichtkuppel und Wellengitter auf einem Bogenlichtband

Außenliegendes Wellengitter auf einer Lichtkuppel und Wellengitter auf einem Bogenlichtband

Sicherungselement für PSA auf dem Dach

Sicherungselement für PSA auf dem Dach

Sicherungselement für PSA auf dem Dach

  • Herstellerunabhängig

  • Dauerhaft verfügbar

  • Geprüft und zertifiziert nach DIN-EN 795:2012 Typ A.

  • Für Lichtbänder, Lichtkuppeln, Shed- und Pultlichtbänder.

Verhinderung von Absturz, Begehbarkeit

Dachflächen werden oft auch als Arbeitsplätze genutzt, da sie technische Einrichtungen beherbergen und regelmäßige Wartung erfordern. Dabei müssen die Anforderungen des Arbeitsschutzes berücksichtigt werden.

Bei Lichtkuppeln und Dachlichtbändern besteht Absturzgefahr, wenn die Öffnungen nicht durchsturzsicher gestaltet sind. Doch wie kann die Durchsturzsicherheit nachgewiesen werden?

Die Anforderung der Schlagfestigkeit gegen einen „Schlag mit einem großen weichen Körper", wie sie etwa in

  • DIN EN 1873 „Lichtkuppeln aus Kunststoff" bzw.

  • DIN EN 14963 „Dachlichtbänder aus Kunststoff mit oder ohne Aufsetzkränzen"

Seit Januar 2017 fordern die DIN 4426 und die BG einen permanenten Durchsturzschutz für Lichtbaustoffe. Diese Forderung bezieht sich auch auf installierte Lichtbänder und Lichtkuppeln, die herstellerunabhängig geprüft nach DIN 4426:2017 und GS-Bau 18 sind. Siehe hierzu den Beitrag unter dem Abschnitt „3.10.1 Verhinderung von Absturz, Begehbarkeit".

Die Anforderungen für das Betreiben von Arbeitsstätten finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang. Unter dem Nummer 1.6 "Fenster, Oberlichter" ist folgendes nachzulesen:

"(1) Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, verstellen und arretieren lassen. Sie dürfen nicht so angeordnet sein, dass sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen.

(2) Fenster und Oberlichter müssen so ausgewählt oder ausgerüstet und eingebaut sein, dass sie ohne Gefährdung der Ausführenden und anderer Personen gereinigt werden können."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände". Dort ist unter Punkt 4.2 "Dachoberlichter" (2) folgendes nachzulesen:

"Dachoberlichter sind in der Regel nicht durchtrittsicher. Deshalb sind geeignete Maßnahmen gegen Absturz zu treffen (siehe ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“)."

Auf Grundlage der ASR A1.6 kann im Folgenden die ASR A2.1 herangezogen werden. Hierbei ist besonders der Punkt 7.1 (3) und (4) zu betrachten.

"(3) Lichtkuppeln und Lichtbänder, die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind, müssen mit geeigneten Umwehrungen, Überdeckungen oder Unterspannungen ausgeführt sein, die ein Durchstürzen von Beschäftigten verhindern. Für Arbeiten und Verkehrswege im Gefahrenbereich (Abstand ≤ 2,0 m) von nicht durchtrittsicheren Lichtkuppeln und Lichtbändern im Bestand ist sicherzustellen, dass durch Absperrungen oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird. Auf Unterspannungen, Überdeckungen oder Absperrungen kann verzichtet werden, wenn der Aufsatzkranz des nicht durchtrittsicheren Bauteils, z. B. der Lichtkuppel, mindestens 0,50 m über die Dachfläche hinausragt."

"(4) Für die Ausführung von Arbeiten und für die Benutzung von Verkehrswegen im Gefahrenbereich (Abstand ≤ 2,0 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dachoberlichtern (z. B. Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu treffen sind, z. B. Geländer, Abdeckung, Arbeiten mit PSA."

Vor Einrichtung der Arbeitsstätte ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hierbei hat der Arbeitgeber die Maßnahmen des Arbeitsschutzes eigenverantwortlich festzulegen. Es sind auch die entsprechenden Vorschriften mit einzubeziehen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt unterstützen lassen.

Zwingend einzuhalten sind die Mindestanforderungen des staatlichen Rechts, hier die ArbStättV und die ASR. Weitere Anforderungen können sich aus dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk ergeben.

Für DIN-Vorschriften gibt das Deutsche Institut für Normung unter www.din.de eine Erläuterung bezüglich der Rechtsverbindlichkeit von Normen:

"Die Anwendung von DIN-Normen ist grundsätzlich freiwillig. Erst wenn Normen zum Inhalt von Verträgen werden oder wenn der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt, werden Normen bindend. Daneben helfen sie im Fall einer möglichen Haftung: Wer DIN-Normen – als anerkannte Regeln der Technik – anwendet, kann ein ordnungsgemäßes Verhalten einfacher nachweisen."

Die Anwendung von Normen ist freiwillig. Da sie aber den Stand der Technik widerspiegeln, bietet die Einhaltung

In diesem Abschnitt geht es um die Prüfung und Zertifizierung von Bauteilen, die als durchsturzsicher gelten und bei der Ausführung von Wartungs- und/oder Instandhaltungsarbeiten auf der Dachfläche eingesetzt werden. Dies betrifft insbesondere die Durchsturzsicherheit von Lichtkuppeln nach DIN EN 1873 und Lichtbändern.

Die DIN EN 14 963 entsprechen, und von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Dachoberlichtkonstruktionen (z. B. nach ETAG 010), kann geprüft werden, wenn (Zitat FVLR):

  • „zum Erreichen der Durchsturzsicherheit entweder oberhalb von Lichtkuppeln oder Dachlichtbändern, innerhalb oder unterhalb der Konstruktion oder im jeweiligen Lichtschacht Bauteile angeordnet sind, deren Materialverhalten bzw. die Dauerhaftigkeit der Materialeigenschaft nach anerkannten Regeln der Technik beurteilt wird. Dies kann z. B. für Bauteile aus Metall oder Glas gegeben sein. Insofern kann nach dieser Richtlinie auch die Prüfung von Glaskonstruktionen vorgenommen werden.

  • Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass das Prüfmuster derart beschaffen ist, dass keine Kunststoffmaterialien im Bereich der Auftreffstellen des Stoßkörpers das Prüfergebnis positiv beeinflussen.

  • Die Gültigkeit der geprüften Eigenschaft ist in diesem Fall nicht befristet. Vorgenannte Produkte sind bei entsprechender Eignung deutlich mit der Bezeichnung „durchsturzsicher“ zu kennzeichnen.

  • die Dachoberlichtkonstruktion in ihrem lichtdurchlässigen Teil im Wesentlichen aus Kunststoffen besteht, nicht zusätzlich mit dauerhaften Bauteilen nach a) zur Erlangung der Durchsturzsicherheit ausgestattet ist, und die Gültigkeit der geprüften Eigenschaft auf maximal 1 Jahr nach Auslieferung des Produktes durch den Hersteller begrenzt wird.

  • Die Produkte müssen deutlich erkennbar mit der Bezeichnung „durchsturzsicher bis ...“ und dem Ablaufdatum (Monat/Jahr) gekennzeichnet werden.

  • Anmerkung: Für Materialien aus Kunststoff kann das Materialverhalten bzw. die Dauerhaftigkeit der Materialeigenschaft über die Lebensdauer des Gebäudes bzw. über die Nutzungs-dauer der Produkte unter beliebigen Umwelteinflüssen nicht zuverlässig vorhergesagt werden.“

Die Vorschriften finden keine Anwendung für Bauteile, die

  • sich im öffentlich zugänglichen Verkehrsbereich befinden,

  • gegen seitliches Abstürzen schützen sollen (wie zum Beispiel Geländer) und die einen entsprechenden Nachweis dafür erbracht haben.

Vorschriften

Diese Beschreibung enthält Verweise auf Festlegungen aus anderen Publikationen in Form von Erwähnungen, Zitaten oder Verweisungen. Die entsprechenden normativen Verweisungen sind im Text an den jeweiligen Stellen zitiert, und die zugehörigen Publikationen sind unten aufgeführt.

Vor Beginn jeglicher Arbeiten im Zusammenhang mit Oberlichtern sollte gründlich überprüft werden, ob die genannten Vorschriften, Verweisungen und Zitate immer noch gültig sind, da sich diese Vorgaben häufig ändern. Aus diesem Grund hat FM-Connect in vielen anderen Darlegungen bereits empfohlen, eine professionelle Verfolgung von Regelwerksänderungen durchzuführen, und diese Empfehlung gilt auch für diese Beschreibung.

Hier ist eine Übersicht (weiterer) wichtiger Vorschriften sowie Erläuterung wichtiger Begriffe im Zusammenhang mit Vorschriften:

  • DIN EN 1873:2005-03 Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Lichtkuppeln aus Kunststoff - Produktfestlegungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 1873:2005

  • DIN EN 14963:2006-12 Dachdeckungen - Dachlichtbänder aus Kunststoff mit oder ohne Aufsetzkränzen - Klassifizierung, Anforderungen und Prüfverfahren

  • DIN 4426:2017-12 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen — Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege — Planung und Ausführung

  • E DIN 18008-6:2015-02 Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln - Teil 6: Zusatzanforderungen an zu Instandhaltungsmaßnahmen betretbare Verglasungen und an durchsturzsichere Verglasungen (Entwurf)

Es gelten die Begriffe aus DIN EN 1873, DIN EN 14963, ETAG 010 und die folgenden Begriffe

Begriff

Erläuterung

betretbare Verglasungen

Verglasungen, die für Instandhaltungsmaßnahmen betreten werden können Quelle: E DIN 18008-6

durchsturzsicheres Bauteil

Bauteil, das in keiner Weise begehbar oder betretbar im Sinne der DIN 18008-6 ist und durch das eine auf dieses Bauteil stürzende Person nicht stürzen kann Quelle: DIN 4426

durchsturzsichere Verglasungen

Verglasungen, die aufgrund der konstruktiven Bedingungen bzw. bestimmungsgemäß nicht betreten werden, die jedoch in der Nähe von Flächen liegen, welche für In-standhaltungsmaßnahmen betreten werden können Quelle: E DIN 18008-6

Fallprüfung

Stoßbeanspruchung mit großem weichem Körper nach DIN EN 1873 oder DIN EN 14963

Die Fallprüfung ist nach den unter 3.4 benannten Regeln durchzuführen. Der Stoßkörper nach DIN EN 596:1996 kann dabei aus weichem Leder anstatt grobem Leinen verwendet werden.

Auftreffstellen für die Fallprüfung sind dem Zwecke der Prüfung entsprechend so zu wählen, dass sie bei vorgesehener Nutzung von der Dachfläche aus von einer fallenden Person erreicht werden können. Auftreffstellen sind dahingehend besonders die umlaufenden Auflagerbereiche des Bauteiles.

Gemäß GS-BAU-18 [1] ist aufgrund der Formgebung der vorgenannten Produkte normaler Weise die vertikale Fallhöhe von 0,80 m zu verwenden.

Anforderungen

Dachoberlichtkonstruktionen aus Kunststoffen sowie Ergänzungsbauteile

Resttragfähigkeit

Die Prüfung der Resttragfähigkeit ist ohne Abweichungen nach den in GS-BAU-18 [1] festgelegten Regeln durchzuführen.

Dachoberlichtkonstruktionen aus Glas

Die Prüfung der Durchsturzsicherheit (sowohl Fallprüfung als auch Prüfung der Resttragfähigkeit) von Dachoberlichtkonstruktionen aus Glas ist nach den in DIN 18008-6 festgelegten Regeln (Prüfung durch Pendel oder Falleinrichtung mit Doppelreifen) durchzuführen.

Spezifische Literatur

GS-BAU-18 Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung der Durchsturzsicherheit von Bauteilen bei Bau- oder Instandhaltungsarbeiten: 2015-02, Hrsg. DGUV Test, München

   

Dunkelkuppeln

Für spezielle Anwendungen bei denen die Funktion der "Lichtkuppel" als Tageslichtspender nicht benötigt wird, hingegen aber z. B. die Funktion als RWA-Gerät benötigt wird, sind lichtundurchlässige Dunkelkuppeln erhältlich.

Sie bestehen

  • aus flachen mehrschalig wärmegedämmten Kunststoffkonstruktionen (pigmentiertes GF- UP

  • oder schwarz eingefärbtes PMMA)

  • oder wärmegedämmten Blechhauben.