Rauchwarnmelder – Sicherheit für Gebäude
Facility Management: Sicherheitstechnik » Meldeanlagen » Rauch
Personen-Notsignal-Anlagen tragen zur Sicherheit von Mitarbeitern bei, insbesondere in gefährlichen oder abgelegenen Arbeitsbereichen
PNA-Systeme ermöglichen eine rasche Reaktionszeit im Falle eines Unfalls oder einer Bedrohung und tragen dazu bei, Risiken zu minimieren. Moderne PNA-Lösungen nutzen Technologien wie GPS, Mobilfunk und Funkkommunikation, um präzise Standortinformationen und eine effektive Alarmierung bereitzustellen. Die Integration von PNA-Systemen in bestehende Sicherheits- und Kommunikationsinfrastrukturen ist entscheidend für ihre effektive Nutzung.
Rauchwarnmelder im Facility Management
Rauchwarnmelder (RWM)
Die Gefahr von Bränden und vor allem von entstehendem Rauch ist allgemein bekannt. Vor der Einführung der Rauchwarnmelder (RWM) wurde argumentiert, dass in Deutschland jährlich 600 Menschen durch Brände und Rauch sterben und zehnmal so viele verletzt werden. Nach einer Diskussionsphase und einem Übergangszeitraum sind Rauchwarnmelder mittlerweile in allen Bundesländern verpflichtend, teilweise in unterschiedlichen gesetzlichen Ausführungen. Die explizite Erläuterung der Unterschiede macht keinen Sinn, da es letztlich darum geht, die lokalen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen.
Der Slogan "Rauchwarnmelder können Leben retten" ist korrekt und weit verbreitet. In einigen Bundesländern wurden bereits aufwendige Aktionen durchgeführt, um ältere Generationen von Rauchwarnmeldern gegen neue auszutauschen.
Rechtliche Grundlagen
Der genannte Unterschied in den Bundesländern besteht beispielsweise in der Zuständigkeit für die Instandhaltung (Vermieter vs. Mieter).
Fallbeispiel:
Der Autor hat aus persönlicher Erfahrung Kenntnis von einem großen Wohnungsbauunternehmen in einem Bundesland, in dem gesetzlich nicht der Vermieter, sondern der Mieter für die ordnungsgemäße Installation und Durchführung der Rauchwarnmelder verantwortlich ist. Allerdings übernimmt das Wohnungsbauunternehmen diese Aufgabe im Namen der Mieter und begründet dies mit seiner Fürsorgepflicht, was der Autor besonders positiv hervorhebt.
Seit dem 01.01.2017 gilt in Berlin die Einbaupflicht für Rauchwarnmelder, sowohl für Neu- als auch für Umbauten, und ab dem 31.12.2020 auch für Bestandsbauten. Die oben erwähnte DIN 14676 für Rauchwarnmelder enthält auch Festlegungen bezüglich des Einbaus und der Instandhaltung. Demnach müssen Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege dienen, mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein. Zusätzlich gibt es die Norm DIN 14604, die sich auf die Geräte selbst und ihre Zertifizierung bezieht.
Aus wirtschaftlichen Gründen bevorzugen vor allem Wohnungsbauunternehmen Rauchwarnmelder, die möglichst lange ohne Austausch funktionieren. Derzeit beträgt die maximale Laufzeit zehn Jahre. Wenn also Geräte eingesetzt werden sollen, deren Stromversorgung und Funktion für mindestens 10 Jahre gewährleistet sein müssen, müssen "Q"-zertifizierte Geräte verwendet werden. Das "Q" bescheinigt, dass die Geräte von VDS-Schadensverhütung und Kriwan-Testzentrum geprüft wurden.
Aufgaben der RWM
Die Funktion der Rauchwarnmelder (RWM) besteht darin, Menschen während des Schlafens vor gefährlichem Rauchgas zu warnen. Bei Rauchentwicklung lösen sie einen lauten Alarmton aus. Es gibt auch spezielle Ausführungen für Hörgeschädigte, die durch Blitzlampen oder vibrierende Kissen warnen.
RWM sind kompakte Geräte, die alle notwendigen Komponenten - Stromversorgung, Sensor, Elektronik und Signalgeber - integriert haben. Dadurch können sie an beliebiger Stelle angebracht werden und arbeiten autonom für eine bestimmte Zeit. Es gibt Modelle mit Netzanschluss sowie solche, die in Gruppen verbunden werden können. Die Bedienungs- und Handhabungsanweisungen sind in der DIN 14676 für Rauchwarnmelder in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung festgelegt.
Obwohl Rauchwarnmelder vor Gefahren warnen, wurde in diesem Buch ein eigenes Kapitel für sie eingerichtet, statt sie unter der Rubrik Gefahrenmelder einzuordnen. Der Grund dafür liegt darin, dass RWM keine Ersatz für Brandmeldeanlagen sind, selbst wenn sie miteinander vernetzt sind, weil es keine Brandmeldezentralen (BMZ) gibt.
In einigen Fällen werden in kleinen Objekten Brandschutzkonzepte mit vernetzten Rauchwarnmeldern als Alarmierungseinrichtung erstellt. Dies sollte jedoch vermieden werden, da die Erfahrung zeigt, dass das Schutzziel nicht zuverlässig erreicht wird und Probleme auftreten können.
Preisbetrachtungen
An dieser Stelle bezieht sich der Preis auf den Betrag, den eine Wohnungsgesellschaft zum Beispiel an den Bestbieter einer Ausschreibung zahlt, um eine umfangreiche Anzahl von Rauchwarnmeldern zu ersetzen. Diese Rauchwarnmelder wurden bisher 10 Jahre lang verwendet, und die neuen sollen ebenfalls für weitere 10 Jahre Betrieb ausgelegt sein.
Das Prinzip der Preisbildung, Preislisten
Der zukünftige Auftragnehmer, der für die Deinstallation der vorhandenen Rauchwarnmelder, die Neuinstallation und die spätere Wartung verantwortlich sein wird, muss eine vollständige Preisliste erhalten, in die er seine Angebotspreise einträgt. Diese eingetragenen Angebotspreise müssen klar und wirtschaftlich vergleichbar sein. Der Auftragnehmer bietet in seinem Angebot folgende vier Preise an, gemäß der "Tabelle Preisfindung für die Angebotsauswertung":
Festpreise für Miet- und Wartungsleistungen
A = Festpreis als Pauschalpreis für die Miete eines RWM
B = Festpreis als Pauschalpreis für die Wartung eines RWM
a = Festpreis als Pauschalpreis für die Miete eines Thermomelders
b = Festpreis als Pauschalpreis für die Miete eines Thermomelders.
Ergänzende Dokumente für Ausschreibungsunterlagen
Neben dem eigentlichen Vertragstext umfassen die Ausschreibungsunterlagen eine Reihe sinnvoller ergänzender Dokumente. Das folgende Bild enthält einige Empfehlungen dazu.
Die Mietpreise sollen für die gesamte Vertragslaufzeit als Festpreise gelten. Die Wartungspreise können bei Bedarf durch eine Preisgleitklausel begründet angepasst werden. Neben dem eigentlichen Vertragstext umfassen die Ausschreibungsunterlagen eine Reihe sinnvoller ergänzender Unterlagen.
Anhang Bezeichnung
| Anhang | Bezeichnung |
|---|---|
| 1 | Inhalt des Vertragswerkes |
| 2 | Objektliste |
| 3 | Leistungsverzeichnis mit Kalkulationsblatt |
| 4 | Vertraulichkeitsverpflichtung |
| 5 | Bietererklärung |
| 6 | Erklärung zur Gesetzestreue (Milog) |
| 7 | Liste der Mieter |
| 8 | Verhaltensordnung des AG für den AN bezüglich Wohnungen und Mieter |
| 9 | Referenzliste |
| 10 | Erklärung der Bietergemeinschaft (falls relevant) |
| 11 | Handhabungskonzept des AN |
| 12 | Qualitäts- und Herstellergarantie |
| 13 | Bedienungsanleitung für die Mieter |
| 14 | Inspektions und Wartungsplan, Notdienst des AN |
| 15 | Eigenerklärung des Bieters zu seinem Unternehmen |
Darin sind folgende wesentliche Kosten des AN enthalten:
Kapitalkosten aus der Beschaffung der RWM und sonstigen Materialien
Montagen; Demontagen
Kosten für die Planung und Bereitstellung
Kosten für die Instandsetzung von z.B. defekten RWM, bzw. deren Austausch
Kosten für Personal einschl. Fahrt- und Fahrzeugkosten usw., bezogen auf die Installation
Kosten für Störungsbereitschaft
Sonstige Gemeinkosten, bezogen auf die Installation
Anteilige Kosten für Wagnis und Gewinn auf o.g. Positionen
und alle weiteren Kosten, die zur ständigen Aufrechterhaltung der RWM-Funktion über den Vertragszeitraum erforderlich sind.
Mietberechnung für Rauchwarnmelder
Die Mietenberechnung für die Rauchwarnmelder basiert auf der tatsächlichen Anzahl der im Leistungsverzeichnis angegebenen RWM im Abrechnungszeitraum. Laufende Änderungen werden gemäß den Vorgaben der Change-Request-Regel behandelt.
Die Rechnung für die Miete sollte jeweils im Januar für das laufende Jahr erstellt werden. Im Jahr der Neuinstallation gelten sicherlich besondere Regelungen.
Der Wartungspreis
Die hierin enthaltenen Kosten umfassen die Kalkulation für die Wartung, einschließlich der Inspektion gemäß der DIN 31051.
Inspektion bezeichnet die Maßnahmen zur Feststellung des Abnutzungsvorrates,
Wartung bezeichnet die Maßnahmen zur Verzögerung der Abnutzung,
zusammen mit den direkt verbundenen Leistungen,
den anteiligen Kosten für Wagnis und Gewinn auf den oben genannten Positionen,
sowie alle sonstigen Kosten, die einen Betriebsbezug haben.
Die Vergütung und Pauschalpreise basieren auf den im Vertrag zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) vereinbarten Leistungen, welche auf den spezifischen Pauschalpreisen A und B sowie a und b aus dem vom AN erstellten Leistungsverzeichnis beruhen. Diese Preise dienen als Grundlage für die Angebotsbewertung.
Liste der Basispreise *) Die Basisliste bezieht sich auf das Angebot des AN (1. Vertragsjahr)
| Spezifischer pauschaler Einzelpreis | €/Stück und jahr *) |
|---|---|
| A | -,- |
| B | -,- |
| a | -,- |
| b | -,- |
Preisberechnung und Abrechnung der Rauchwarnmelder
Die angegebenen Preise dienen als Basispreise. Bei Anwendung der Change-Request-Regel bleibt über die gesamte Vertragslaufzeit stets der jeweilige Angebotsfestpreis A, B, a oder b als Berechnungsbasis gültig. Alle anderen Zahlungsgrößen werden davon abgeleitet.
Der Auftragnehmer (AN) rechnet auftragsbezogen und elektronisch aufgeschlüsselt für jede zuvor festgelegte Wirtschaftseinheit des Auftraggebers (AG) ab. Falls eine elektronische Abrechnung gefordert wird, muss der Bieter dazu in der Lage sein und die entsprechenden Bedingungen müssen im Ausschreibungstext enthalten sein. Hierbei sollte jedoch bedacht werden, ob ein solcher Ausschluss von Bietern tatsächlich gewünscht und regional sinnvoll ist.
Für die Wartung wird die tatsächliche Anzahl der gewarteten RWM im Abrechnungszeitraum zugrunde gelegt. Nach der jährlichen Wartung und Funktionsprüfung ist der AN verpflichtet, die Ergebnisse und die Bestätigung der vollständigen Ausstattung der jeweiligen Wohnung mit RWM auf einem Formblatt rechtssicher zu dokumentieren und elektronisch zusammen mit der Rechnung dem AG zu übermitteln.
Falls es sich bei dem AN um eine ARGE handelt, ist zu vereinbaren, dass diese ARGE nach außen hin über eine einzige Schnittstelle verfügt, die die ARGE in ihrer Gesamtheit vollständig repräsentiert. Diese Schnittstelle dient auch als der kaufmännische und juristische Vertreter der ARGE. Dadurch ist festgelegt, dass nur die ARGE Rechnungen für die erbrachten Leistungen stellen kann, die von den ARGE-Mitgliedern anteilig erbracht wurden. Jegliche Verhandlungen und Absprachen mit einzelnen ARGE-Mitgliedern müssen bereits in der Ausschreibung vom Vertrag ausgeschlossen sein.
Betreiben der RWM
Die Betriebsleistungen der RWM umfassen alle notwendigen Maßnahmen, um die störungsfreie Funktion der RWM gemäß DIN 31051 sicherzustellen und sie ordnungsgemäß zu bedienen. Diese Leistungen werden, zusammengefasst in den Kosten, die unter den Begriff "Wartung" fallen, von den Vertragspartnern verstanden. Die "Mietkosten" beziehen sich auf die Kosten, die dem AN dadurch entstehen, dass die RWM durch den Bestbieter im Rahmen einer Ausschreibung für eine große Stückzahl von RWM ersetzt wurden, die zuvor 10 Jahre lang betrieben wurden und durch neue RWM ersetzt werden sollen, die wiederum für 10 Jahre betrieben werden sollen.
Investitionen und Kostenübernahme bei Rauchwarnmeldern
dass er investiert,
- sowohl in die Erstausstattung,
- als auch in den Ersatz von möglichen defekten RWM,
einen Störungsdienst ständig bereithält
und Störungen beseitigt sowie alle hiermit verbundenen Kosten trägt.
mitwirkende Normative
| Normativ | Beschreibung |
|---|---|
| Mecklenburg-Vorpommersche Landesbauordnung § 48 Absatz 4 (LBauO) | Pflicht zur Ausrüstung von Wohnraum mit RWM; Vorgabe der Mindestausstattung, Verweis auf Normen, Regelung in MeckPom |
| Vergabegesetz M-VP | Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in MeckPom |
| BetrKV | Betriebskostenverordnung |
| DIN EN 14604 | Europäische Produktnom legt fest: - Anforderungen, - Prüfverfahren sowie - Leistungskriterien |
| DIN 14676 | Norm für RWM in - Wohnhäusem, - Wohnungen und - Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung für Einbau, Betrieb und Instandhaltung |
| DIN 31051-2012-12 | Instandhaltung... |
| VOL-A 2009 | VOL Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen |
| VDS 3131 | Richtlinie für RWM; Anforderungen und Prüfmethoden |
Die Wartung basiert grundsätzlich auf den Forderungen der DIN 146876. Danach sind mindestens folgende Arbeiten auszuführen:
Die Funktionsfähigkeit jedes installierten RWM muss regelmäßig überprüft und die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit sichergestellt werden, um die störungsfreie Funktion des RWM zu gewährleisten
Die RWM sind entsprechend der Angaben des Herstellers, aber mindestens einmal im Abstand von 12 Monaten, mit einer Schwankungsbreite von höchstens ± 3 Monaten, einer Inspektion, Wartung und Funktionsprüfung der Warnsignale zu unterziehen.
Die Ergebnisse der Überprüfung und Maßnahmen sind gebäudeweise für jede Wohnung bzw. jedes Treppenhaus zu dokumentieren, und zwar durch Unterschriften des Mieters bzw. eines Bevollmächtigten und durch das Wartungspersonal.
Es ist zu kontrollieren, ob die Raucheindringöffnungen frei sind (z. B. Abdeckungen, Verschmutzung durch Flusen und Stäube),
Es ist zu kontrollieren, ob keine funktionsrelevante Beschädigung des Rauchwarnmelders vorliegt und die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (z. B. Einrichtungsgegenständen) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern. Ist der erforderliche Freiraum um den installierten Rauchwarnmelder nicht gegeben, so muss der Montageort überprüft und ggf. neu festgelegt werden oder Einrichtungsgegenstände, die sich zu nahe am Rauchwarnmelder befinden, müssen entfernt werden. Hierbei ist im Bedarfsfall die Zusammenarbeit mit dem AG-Kundencenter notwendig.
Das Wartungspersonal hat sich zu informieren, ob in der Wohnung des jeweiligen Mieters die Gebrauchs- und Verhaltensinfos (welche bei der Installation zu übergeben waren) noch vorhanden sind. Diese sind bei Bedarf dem Mieter erneut auszuhändigen.
Wird eine Verschmutzung der Raucheindringöffnungen festgestellt, so sind diese nach Herstellerangaben zu reinigen.
Weist der Rauchwarnmelder eine funktionsrelevante Beschädigung auf, so ist er auszutauschen.
Über die Prüfeinrichtung des Rauchwarnmelders muss die Funktion überprüft werden, die zur akustischen Warnung den akustischen Signalgeber und ggf. die optische Individualanzeige des Rauchwarnmelders aktiviert.
Wird bei einem batteriebetriebenen Rauchwarnmelder mit 10-Jahresbatterie bei einem Probealarm der akustische Signalgeber nicht aktiviert, so ist der Rauchwarnmelder auszuwechseln.
Für den Fall, dass der AN einen fremden, von ihm nicht installierten RWM vorfindet, ist eine Neuinstallation vorzunehmen, um eine einheitliche Ausstattung der Wohnung zu gewährleisten. (Im Bedarfsfall ist hier die Zusammenarbeit mit dem AG nötig.)
Der AN hat durch Nachfrage beim jeweiligen Mieter zu prüfen, ob dieser die Nutzung der Räume verändert hat, also z.B. der ursprünglich als Wohnzimmer ausgewiesene Raum ihm nun als Schlafraum dient. In solchen Fällen hat der AN die Installation des bzw. der RWM entsprechend vorzunehmen.
Notdienstregelungen und Reaktionszeiten bei Rauchwarnmeldern
Der Notdienst wird in der Regel von den Mietern über eine ständig verfügbare Notrufnummer des AN angefordert. Diese Notrufnummer wird vom AN zu Vertragsbeginn eingerichtet und allen Mietern schriftlich mitgeteilt. Jeder Mieter erhält eine schriftliche Information, die die Notdiensttelefonnummer sowie weitere Hinweise enthält. Die Bereitstellung der Information ist die Verantwortung des AN. Der AN stellt einen ständigen Notdienst rund um die Uhr zur Verfügung. Die Leistungen des Notdienstes und die Einsätze bei den Mietern werden nicht separat vergütet. Der Aufwand für den Notdienst ist in den Mietpreis einzukalkulieren.
Die folgenden Reaktionszeiten des AN für die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der RWM wurden festgelegt: Zeit bis zur Arbeitsaufnahme nach Schadensmeldung. Zeit bis zur vollständigen Aufnahme der Arbeit nach Schadensmeldung.
gilt folgende Regelung:
Wochentags, Tag und Nacht einschl. Samstag1 Stunde
Sonn- und Feiertag Tag und Nacht 2 Stunden.
Notdienst und Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder
Die maximale Zeit für die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der RWM beträgt 24 Stunden. Die Abnahme erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des AN in Form eines einfachen Tabellenverfahrens ohne besonderen Aufwand. Die Unterschrift erfolgt elektronisch.
Der Notdienst des AN ist ausdrücklich nicht für Brandbekämpfung und Maßnahmen in der Eskalationskette zur Brandbekämpfung oder ähnliche Maßnahmen zuständig, sondern ausschließlich für die Maßnahmen des Betriebs und die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der RWM nach der Installation.
Vertragsdauer
Ein solcher Vertrag gilt für einen Zeitraum von 10 Jahren. Weder eine Verringerung noch eine automatische Verlängerung des Vertrages sind vorgesehen, insbesondere wegen der Lebensdauer der Batterien. Die Parteien sollten die Zusammenarbeit so gestalten, dass eine korrekte Information und Ausführung stets zu beiderseitiger Zufriedenheit und vertrauensvoller Zusammenarbeit führen. Immerhin handelt es sich um einen Zeitraum von 10 Jahren, und keine der Parteien sollte ein Interesse an einer vorzeitigen Kündigung haben. Eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für unvorhersehbare besondere Situationen sollte jedoch vereinbart werden.
