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Alarmpläne

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Alarmpläne

Alarmpläne

Alarmpläne sind zentrale Dokumente des Facility Managements. Sie sichern den gesetzeskonformen Umgang mit Gefahrensituationen und legen fest, wie bei Störungen, Unfällen, Bränden oder beim Austritt gefährlicher Stoffe vorzugehen ist. In Deutschland dienen sie dem Schutz von Personen, Sachwerten und Umwelt und erfüllen Pflichten aus dem Arbeitsschutz‑, Bau‑ und Immissionsschutzrecht. Alarmpläne sind unverzichtbare Dokumente des Facility Managements. Sie sichern den Schutz von Menschen, Umwelt und Infrastruktur, erfüllen gesetzliche Pflichten (z. B. 12. BImSchV, Arbeitsschutzgesetz, DGUV‑Vorschriften) und sind in der Betriebspraxis essentiell – bei Übungen, Behördenkontrollen, Zertifizierungsaudits und realen Notfällen. Facility Manager tragen die Verantwortung, Alarmpläne aktuell, praxisnah und rechtskonform zu halten und ihre Anwendung im Betrieb sicherzustellen.

Strukturierte Alarmpläne für den Ernstfall

Alarm‑ und Gefahrenabwehrplan

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Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Alarm‑ und Gefahrenabwehrplan

Zweck & Anwendungsbereich

Maßnahmen bei Störfällen mit gefährlichen Stoffen regeln; Schutz von Mitarbeitern, Anwohnern und Umwelt.

Relevante Vorschriften/Normen

12. BImSchV (Störfall‑Verordnung), BImSchG, Arbeitsschutzgesetz, Landesbauordnungen (z. B. HBauO), TRGS 500.

Wesentliche Inhalte

• Szenarien mit gefährlichen Stoffen  • Alarmierungsketten und Kommunikationswege  • Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung  • Flucht‑ und Rettungswege  • Verantwortlichkeiten (Leitung, Einsatzkräfte, Behörden).

Verantwortliche Stelle

Anlagenbetreiber, Sicherheitsbeauftragter, externe Fachplaner.

Praktische Hinweise

Wird bei Behördenprüfungen, Feuerwehrbegehungen und internen Notfallübungen eingesetzt; dient als Nachweis der Gefahrenabwehrorganisation.

Der Alarm‑ und Gefahrenabwehrplan nach der 12. BImSchV ist für Betriebe der „oberen Klasse“ zwingend. Betreiber müssen vor Inbetriebnahme interne Pläne erstellen und der Behörde Informationen zur Erstellung externer Pläne übermitteln. Der Plan enthält gemäß Anhang IV unter anderem die Namen der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen befugt sind, die Verbindung zur Behörde und detaillierte Maßnahmen für vorhersehbare Störfallszenarien. Die Beschäftigten sind vor Erstellung des Plans anzuhören und mindestens alle drei Jahre über die Verhaltensregeln zu unterweisen. Der Plan ist regelmäßig zu überprüfen und spätestens alle drei Jahre zu erproben; bei wesentlichen Änderungen muss er unverzüglich aktualisiert werden. Facility Manager müssen die Gefahrenpotenziale ihrer Anlagen bewerten, den Plan in die Notfallorganisation einbinden und die Zusammenarbeit mit Behörden und Einsatzkräften koordinieren.

Allgemeiner Alarmplan (Arbeitsstätten / DGUV, VdS)

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Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Alarmplan

Zweck & Anwendungsbereich

Konkrete Handlungsanweisungen für Beschäftigte und Besucher in Gebäuden und Arbeitsstätten im Gefahrenfall.

Relevante Vorschriften/Normen

DGUV‑Information 205‑001, DGUV‑Information 205‑033, DGUV Vorschrift 1, VdS 2000 (Brandschutz), Arbeitsschutzgesetz, ASR A2.2.

Wesentliche Inhalte

• Auslöse‑ und Alarmierungsverfahren sowie Alarmzeichen  • Verhaltensregeln für Mitarbeiter und Besucher  • Evakuierungswege und Sammelstellen  • Notrufnummern und Ersthelferlisten  • Schnittstellen zu Feuerwehr und Rettungsdiensten.

Verantwortliche Stelle

Arbeitgeber/Betreiber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragter.

Praktische Hinweise

Plan wird ausgehängt, regelmäßig geschult und in Evakuierungsübungen überprüft; Bestandteil von Arbeitsschutzprüfungen durch die Berufsgenossenschaften.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und die Verbindung zu außerbetrieblichen Rettungsdiensten sicherzustellen. Hierzu gehört, geeignete Beschäftigte für diese Aufgaben zu benennen. Die DGUV‑Information 205‑001 fordert, in einem Alarmplan festzulegen, welche Personen oder Institutionen im Brandfall alarmiert werden müssen; die Alarmberechtigten sind zu unterweisen, und der Plan muss an geeigneten Stellen bereitgehalten und bei Veränderungen (z. B. Telefonnummern) aktualisiert werden. Nach VdS 2000 soll der Alarmplan eine schnelle Alarmierung der Löschkräfte gewährleisten und im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr erstellt werden; er enthält Angaben zu Alarmierungsmitteln, Alarmzeichen, dem Personenkreis, der die Räumung anordnet, und er führt die leitenden Mitarbeiter mit Kontaktangaben auf. Der Plan ist an einer ständig besetzten Stelle bereitzuhalten. Die DGUV‑Information 205‑033 betont, dass alle anwesenden Personen im Notfall sofort alarmiert und über gekennzeichnete Fluchtwege evakuiert werden müssen; diese Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und allen Personen bekannt zu geben. Facility Manager sollten den Alarmplan regelmäßig in Schulungen und Übungen überprüfen und ihn mit Brandschutzordnung, Flucht‑ und Rettungsplänen sowie Evakuierungskonzepten verzahnen.