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Technische Planung sicherheitsrelevanter Anlagen

Facility Management: Sicherheitstechnik » Strategie » Ausführungsplanung » Leistungsphase 5 der HOAI

Funktionale Prüfanweisung LPH 5 „Sicherheitstechnik“

Funktionale Prüfanweisung LPH 5 „Sicherheitstechnik“

Im Rahmen der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 nach HOAI) für den Neubau eines industriellen Standorts ist sicherzustellen, dass sämtliche sicherheitstechnischen Systeme vollständig, normgerecht und funktional in die Planung integriert sind. Diese Prüfanweisung dient dazu, in juristisch-technischer Form alle relevanten Aspekte der Sicherheitstechnik zu beleuchten. Insbesondere wird geprüft, ob die Planung rechtskonform und vollständig ist und ob alle sicherheitstechnischen Anlagen im Nutzungskonzept des Objekts funktional eingebunden sind. Dabei umfasst die Prüfung die genaue Analyse der Ausführungspläne, Schemata und Beschreibungen für alle sicherheitsrelevanten Systeme sowie eine strukturierte Bewertung anhand einer Checkliste. Der industrielle Neubau umfasst Verwaltungsgebäude, Fertigungshallen, Labore, ein Hochregallager sowie sicherheitskritische Bereiche wie Gefahrstofflager, IT-Räume und Zonen mit Besucherverkehr. Angesichts dieser vielfältigen Nutzungsarten sind hohe Anforderungen an den baulichen und organisatorischen Brandschutz, Objektschutz und die technische Sicherheit zu stellen. Die Prüfanweisung fokussiert deshalb auf die funktionale Integration aller sicherheitstechnischen Systeme – von Einbruchmeldeanlagen über Brandmeldetechnik bis hin zur Notstromversorgung – in das Gesamtkonzept des Standorts. Ziel ist es, Abweichungen und Lücken in der Planung frühzeitig aufzudecken und so die Grundlage für einen sicheren und rechtskonformen Betrieb der Anlage zu legen.

Die funktionale Prüfung der Leistungsphase 5 im Gewerk Sicherheitstechnik stellt sicher, dass Planung und Realität übereinstimmen und kein Aspekt der Sicherheit übersehen wurde. Besonderes Gewicht liegt auf der schnittstellenübergreifenden Betrachtung: Sicherheit entsteht erst durch das Zusammenspiel aller Systeme mit Bauwerk und Organisation. Nach Durchführung der Prüfung sollte dokumentiert sein, in welchen Punkten die Planung ggf. nachgebessert werden muss. Übliche Ergebnisse können sein: zusätzliche Melder oder Kameras, Korrektur von Positionen, Ergänzung von Schnittstellen (z. B. doch noch eine Türfreigabe bei Alarm einplanen), Klarstellungen in der Dokumentation oder der Hinweis, bestimmte Entscheidungen mit Betreiber/Behörden abzustimmen. Wichtig ist, dass alle festgestellten Mängel vor Ausführung behoben werden – LPH 5 ist der letzte Punkt, an dem Änderungen auf dem Papier vergleichsweise einfach sind, bevor in LPH 8 (Bauausführung) die Realität geschaffen wird. Mit dieser Prüfanweisung wird gewährleistet, dass der industrielle Neubau in Sachen Sicherheitstechnik rechtskonform, vollständig geschützt und funktionsfähig geplant ist. Sie dient auch als Nachweis gegen über Dritten (Behörden, Versicherern), dass eine qualifizierte Prüfung erfolgt ist. Letztlich profitieren davon die zukünftigen Nutzer und Betreiber der Anlage, da sie sich auf robuste Sicherheitslösungen verlassen können, die im Ernstfall Leben und Sachwerte effektiv schützen.

Projektkontext und Zielsetzung der Prüfung

  • Projektkontext: Beim betrachteten Projekt handelt es sich um einen großflächigen Industriestandort mit unterschiedlichen Gebäudetypen und Nutzungen. Neben Produktionshallen und Laborbereichen gibt es Verwaltungsbüros, ein Hochregallager für Waren sowie spezielle Sicherheitszonen (z. B. Lager für Gefahrstoffe, Server- und IT-Räume). Zudem ist Publikumsverkehr zu erwarten (z. B. Besucher im Empfangsbereich oder Kundenverkehr), was besondere Schutzmaßnahmen an Eingängen und in öffentlichen Zonen erfordert. Diese heterogene Umgebung bedingt ein komplexes Sicherheitskonzept mit einer Vielzahl technischer Systeme, die eng aufeinander abgestimmt sein müssen.

  • Zielsetzung der Prüfung: Die vorliegende Prüfung der Leistungsphase 5 hat das Ziel, vollständige Integration und Funktionalität der Sicherheitstechnik im Ausführungsplan zu gewährleisten.

Konkret sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • Vollständige Integration aller Systeme: Überprüfung, ob alle relevanten sicherheitstechnischen Systeme (siehe Auflistung unten) in den Ausführungsplänen berücksichtigt und lückenlos eingebunden sind. Kein sicherheitsrelevanter Bereich darf unbeaufsichtigt oder ohne entsprechendes System bleiben. Die Planung muss konsistent sicherstellen, dass bauliche, elektrotechnische und organisatorische Maßnahmen ineinandergreifen.

  • Funktionale Abläufe bei Alarmen: Untersuchung der vorgesehenen Alarmierungsketten und Reaktionspläne. Es wird geprüft, ob für jede Art von Alarm (z. B. Einbruch, Brand, Störfall, Notruf) ein klar definierter Ablauf besteht – von der Detektion über die Meldung an eine ständig besetzte Stelle bis zur Reaktion durch Werkschutz, Feuerwehr oder andere Einsatzkräfte. Diese Abläufe müssen organisatorisch verankert und in der technischen Planung abgebildet sein (z. B. durch entsprechende Schnittstellen und Alarmweiterleitungen).

  • Bedien- und Wartungsfreundlichkeit: Beurteilung der Bedienbarkeit der Systeme im Alltag sowie der Wartungsfreundlichkeit. Dies umfasst die geeignete Platzierung der Zentralgeräte (z. B. Brandmeldezentrale am Empfang oder in der ständig besetzten Sicherheitszentrale), übersichtliche Visualisierung aller sicherheitsrelevanten Zustände (z. B. auf einem Gefahrenmanagementsystem) und die Berücksichtigung von Schulungsbedarf des Personals. Wartungsrelevante Aspekte wie Zugänglichkeit von Meldern und Kameras, Austauschbarkeit von Komponenten und Dokumentation für Instandhaltung werden ebenfalls geprüft.

  • Redundanz und Ausfallsicherheit: Kontrolle der vorgesehenen Redundanzen, der Notstromversorgung und der allgemeinen Ausfallsicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen. Kritische Sicherheitssysteme müssen auch bei Stromausfall oder Komponentenausfall funktionsfähig bleiben. Daher wird geprüft, ob z. B. USV-Anlagen oder Batterie-Puffer vorgesehen sind, ob alternative Übertragungswege bei Alarm (Dual-Path-Lösungen) existieren und ob keine unzulässigen Single Points of Failure in der Planung verbleiben.

  • Schnittstellen und organisatorische Einbindung: Prüfung der Schnittstellen zwischen den Sicherheitssystemen und anderen Bereichen, insbesondere zum Werkschutz (betriebliches Sicherheitsdienstpersonal), zur Feuerwehr (z. B. Feuerwehrperipherie an der Brandmeldeanlage), zur Gebäudetechnik (z. B. Entrauchungsanlagen, Aufzugssteuerung), zur IT-Abteilung (Integration ins Firmennetz, Cyber-Security) und zum Facility Management (Verantwortung für Wartung und Prüfung). Die systemsübergreifende Zusammenarbeit muss geplant und abgestimmt sein, damit im Ernstfall alle Beteiligten effektiv handeln können.

  • Einhaltung rechtlicher und normativer Vorgaben: Überprüfung, ob sämtliche einschlägigen deutschen Normen, Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dazu zählen u. a. die DIN- und VDE-Normen für Gefahrenmeldeanlagen (insbesondere DIN VDE 0833 Teile 1–4 sowie DIN EN 50131 für Einbruchmeldeanlagen), die VdS-Richtlinien der Versicherer, die DIN 14675 für Brandmeldeanlagen, die Musterbauordnung (MBO) und die Landesbauordnungen, die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR/LAR) für Kabelinstallationen, arbeitsrechtliche Vorgaben (z. B. Arbeitsstättenverordnung) sowie die Vorschriften der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) für den betrieblichen Arbeits- und Brandschutz. Die Planung muss nachweisen, dass alle diese Anforderungen berücksichtigt und umgesetzt sind.

Um diese Ziele zu erreichen, ist ein systematisches Vorgehen erforderlich. Die Prüfanweisung gliedert sich daher in zwei Hauptteile: Zunächst werden in Fließtextform alle relevanten Prüfkriterien und funktionalen Anforderungen erläutert (Kapitel 4). Darin wird für jedes betrachtete System und jede Querschnittsfunktion beschrieben, was genau geprüft werden muss und welche Normen oder Vorgaben dabei gelten. Anschließend fasst eine strukturierte Prüftabelle (Checkliste) in Kapitel 5 alle Prüfpunkte kompakt zusammen, sodass eine schrittweise Abarbeitung und Dokumentation der Ergebnisse möglich ist.

Rechtliche und normative Rahmenbedingungen

Eine umfassende Prüfung der Sicherheitstechnik setzt die Kenntnis des geltenden Rechtsrahmens und der technischen Regelwerke voraus.

Im deutschen Kontext sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen maßgeblich:

  • Bauordnungsrecht: Die Musterbauordnung (MBO) sowie die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) enthalten grundlegende Anforderungen an die Sicherheit von baulichen Anlagen. Beispielsweise fordert § 14 MBO (Brandschutz), dass bauliche Anlagen so anzuordnen und auszurüsten sind, dass der Entstehung und Ausbreitung von Brand und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und Rettungen möglich sind. Viele Landesbauordnungen und Sonderbauverordnungen schreiben ab bestimmten Gebäudeklassen oder Nutzungen Brandmeldeanlagen, Sicherheitsbeleuchtung und andere Sicherheitseinrichtungen zwingend vor. Im vorliegenden Projekt dürften etwa die Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL) sowie ggf. die Verkaufsstättenverordnung (für publikumsintensive Bereiche) relevant sein. Die konkreten Auflagen ergeben sich aus dem Brandschutzkonzept und der Baugenehmigung – diese sind integraler Maßstab der Prüfung.

  • Technische Normen (DIN/VDE): Für Planung, Ausführung und Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen gelten zahlreiche DIN- und VDE-Normen. Zentral ist die Normenreihe DIN VDE 0833 („Gefahrenmeldeanlagen“). Teil 1 der DIN VDE 0833 enthält allgemeine Festlegungen für Brand-, Einbruch- und Überfallmeldeanlagen, inkl. Regeln zur Planung, Installation, Energieversorgung und Alarmierung. Teil 2 richtet sich spezifisch an Brandmeldeanlagen (BMA) und verweist ergänzend auf DIN 14675 für Planung, Einbau und Betrieb. Teil 3 beinhaltet Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen (EMA), einschließlich Anforderungen an Alarmübertragung, Sicherheitsgrade etc., und wurde zuletzt 2020 aktualisiert. Teil 4 behandelt Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall (SAA). – Darüber hinaus sind einschlägige EN-Normen zu beachten, z. B. DIN EN 50131 (europäische Normenreihe für Einbruch- und Überfallalarmanlagen mit Definition von Grade 7, 2–4 für Sicherheitsstufen) sowie DIN EN 54 (Teile 1 ff. für Komponenten von Brandmeldeanlagen). DIN 14675 regelt in Deutschland Anforderungen an Planung, Aufbau, Betrieb und Instandhaltung von Brandmeldeanlagen und Sprachalarmanlagen, inklusive Qualifikationsanforderungen an Errichter und Planer.

  • VdS-Richtlinien: Die VdS Schadenverhütung GmbH (eine Institution der Versicherungswirtschaft) gibt praxisorientierte Richtlinien heraus, die oft über die rein normativen Anforderungen hinausgehen. Für Einbruchmeldeanlagen ist insbesondere VdS 2311 relevant (Planungs- und Einbaurichtlinie für EMA), die in Abstimmung mit DIN VDE 0833-3 steht. Für Brandmeldeanlagen existieren VdS-Richtlinien (z. B. VdS 2095) und für Gefahrenmanagement- und Leitstellen gibt es ebenfalls Vorgaben (z. B. VdS 3534 für Gefahrenmanagementsysteme, VdS 3138 für Notruf- und Serviceleitstellen). Soweit der Bauherr oder Versicherer VdS-anerkannte Systeme fordert, sind diese Richtlinien verbindlich umzusetzen.

  • Arbeitsschutz und DGUV-Vorschriften: In Arbeitsstätten und Industriebetrieben gelten zusätzlich Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und des Arbeitsschutzes. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verlangt z. B., dass Beschäftigte im Gefahrenfall rechtzeitig und auf geeignete Weise gewarnt werden (§ 4 Abs. 4 ArbStättV), was praktisch Alarmierungsanlagen voraussetzt. DGUV Vorschriften und Informationen – etwa DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) und DGUV-Informationen zum betrieblichen Brandschutz – fordern geeignete organisatorische und technische Vorkehrungen für Notfälle. Beispielsweise empfiehlt DGUV Information 205-001 die Einrichtung von Alarmplänen und regelmäßigen Übungen für den Brand- und Gefahrenfall. Für bestimmte Bereiche (z. B. Umgang mit Gefahrstoffen) können weitergehende Anforderungen bestehen, etwa an Gaswarnanlagen oder Notrufsysteme für Alleinarbeiter. Diese Aspekte müssen in der Planung berücksichtigt und mit den technischen Systemen verknüpft sein (z. B. Auslösung eines Evakuierungsalarms bei Gasaustritt).

  • Datenschutzrecht: Bei Systemen wie Videoüberwachung und Zutrittskontrolle sind die Vorgaben der DSGVO und des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) relevant. Dies schlägt sich zwar weniger in der technischen Ausführungsplanung als vielmehr in deren späterem Betrieb nieder, doch schon in der Planung sollten z. B. Kamerastandorte so gewählt werden, dass nur erforderliche Bereiche erfasst werden, und Konzepte für Bilddatenspeicherung und -löschung vorgesehen sein. Hinweisbeschilderungen für Kameras, Zugriffsschutz auf personenbezogene Protokolldaten der Zutrittskontrolle und ähnliche organisatorische Maßnahmen sind vorbereitend einzuplanen, damit der spätere Betrieb rechtskonform erfolgen kann.

  • Weitere Regelwerke: Je nach System können weitere Normen einschlägig sein. Für Sicherheitsbeleuchtung etwa DIN EN 1838 (Notbeleuchtung), DIN EN 50172 sowie VDE 0108; für Türsteuerungen auf Fluchtwegen die Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme (EltVTR) und DIN EN 13637; für Notruf- und Gefahren-Reaktions-Systeme (NGRS) die DIN VDE V 0827; für Aufzugsnotruf DIN EN 81-28, usw. Diese Prüfanweisung beschränkt sich auf die wesentlichen, oben genannten Vorgaben, prüft jedoch im Einzelfall, ob Spezialnormen tangiert sind.

Fazit Rahmenbedingungen:

Die Prüfer müssen vor Beginn der eigentlichen inhaltlichen Prüfung sicherstellen, dass sie Zugang zu allen relevanten Normen und Auflagen haben. Es empfiehlt sich, eine Liste aller anwendbaren Vorschriften (Normenverzeichnis) zu erstellen, um jeden Prüfschritt mit den geltenden Anforderungen abgleichen zu können. Die nachfolgenden Kapitel setzen voraus, dass diese Normen bekannt sind und ziehen sie bei der Bewertung der Ausführungsplanung heran. Insbesondere wird bei jedem Prüfaspekt darauf geachtet, dass die in den Normen definierten Mindestanforderungen erfüllt sind oder – im Sinne des vorbeugenden Sicherheitsgedankens – darüber hinausgehende sinnvolle Maßnahmen berücksichtigt wurden.

Prüfkriterien und funktionale Anforderungen

Im Folgenden werden sämtliche Prüfkriterien im Detail erläutert. Zunächst werden allgemeine Anforderungen an die Integration der Sicherheitstechnik und übergeordnete Gesichtspunkte (Ausfallsicherheit, Schnittstellen, organisatorische Einbindung) dargestellt. Anschließend wird für jede konkrete Anlage bzw. jedes System ein eigener Abschnitt mit spezifischen Prüfpunkten bereitgestellt (EMA, CCTV, Zutrittskontrolle, BMA etc.). Jeder Abschnitt enthält zur besseren Übersicht stichpunktartig formulierte Prüfhinweise, die in Kapitel 5 in Tabellenform als Checkliste zusammengeführt werden.

Allgemeine Integrationsanforderungen - Für die Gesamtbetrachtung der Sicherheitstechnik in der Ausführungsplanung gelten folgende allgemeine Prüfkriterien:

  • Sicherheitskonzept und Risikoanalyse: Zunächst ist zu prüfen, ob ein ganzheitliches Sicherheitskonzept vorliegt und der Planung zugrunde liegt. Idealerweise existiert ein schriftliches Konzept oder eine Risikoanalyse, in der alle sicherheitsrelevanten Bereiche und Szenarien identifiziert sind (Einbruch, Sabotage, Brand, technische Störungen, Evakuierung etc.).

  • Prüfpunkt: Sind alle in der Risikoanalyse genannten Schutzmaßnahmen in der Ausführungsplanung berücksichtigt? Beispielsweise muss das Konzept vorgeben, welche Bereiche videoüberwacht werden oder wo Zutrittskontrollen erforderlich sind – diese Vorgaben müssen in den Planungsunterlagen wiederzufinden sein. Ebenso gehört dazu, dass die Schutzziele jeder Maßnahme definiert sind (z. B. Einbruchmeldeanlage zum Schutz gegen unbefugtes Eindringen außerhalb Betriebszeit, BMA zum Personenschutz und Objektschutz bei Brand, etc.). Wenn kein formales Konzept vorhanden ist, muss der Prüfer verstärkt darauf achten, ob implizit alle naheliegenden Sicherheitsrisiken abgedeckt wurden.

  • Vollständigkeit der abgedeckten Bereiche: Es ist essenziell, dass kein sicherheitskritischer Bereich unbeaufsichtigt bleibt. Der Prüfer sollte anhand von Gebäudeplänen und Raumbüchern systematisch kontrollieren, ob jedem Raum bzw. Bereich mit besonderen Risiken ein geeignetes Sicherheitssystem zugeordnet ist.

  • Prüfpunkt: Sind folgende beispielhafte Bereiche abgedeckt? – Außenhaut der Gebäude (alle Türen, Fenster, Tore) durch Einbruchmelder oder mechanische Sicherungen; Zugänge zu Verwaltungsbereichen durch Zutrittskontrolle; Labore und Gefahrstofflager durch Brandmelder (ggf. auch Gaswarnmelder) sowie Zutrittskontrolle; IT-Räume durch Zutrittssystem und ggf. besondere Brandlöschanlage; Besucherbereiche (Lobby) durch Videoüberwachung und Überfallmeldemöglichkeit; Hochregallager durch automatische Branddetektion (Rauchansaugsystem o. Ä.); usw. Hierbei ist auch auf Schutzzonen zu achten: In der Planung sollten Bereiche mit ähnlichem Sicherheitsniveau als Zonen definiert und entsprechend ausgestattet sein (z. B. Zone 1: Öffentlich zugänglich, Zone 2: Intern – nur Mitarbeitende, Zone 3: Hochsicher – z. B. Technikräume, Gefahrstoffbereich). Übergänge zwischen Zonen müssen klar geregelt und technisch gesichert sein (z. B. Schleusentüren zwischen öffentlich und intern, Zutrittskontrollleser an Zone-3-Türen etc.).

  • Konsistente Planung in allen Gewerken: Sicherheitsanlagen greifen oft in verschiedene Gewerke ein (Bau, Elektro, HLS – Heizung/Lüftung/Sanitär). Allgemein ist zu prüfen, ob die sicherheitstechnischen Anforderungen koordiniert und widerspruchsfrei umgesetzt wurden. Beispielsweise müssen in den Elektroinstallationsplänen die Leitungswege und Anschlüsse für alle Sicherheitssysteme eingezeichnet sein (gesondert gekennzeichnet, z. B. rot für Brandmeldeleitungen gemäß DIN-VDE-Farbcode). In Bauzeichnungen müssen Öffnungen für Kabeldurchführungen vorgesehen und z. B. Brandabschottungen an Wänden/Decken eingeplant sein (Stichwort Leitungsanlagen-Richtlinie, damit Brandabschnitte erhalten bleiben). Türen, die im Türplan als Fluchttüren ausgewiesen sind, dürfen im Sicherheitskonzept nicht gleichzeitig als verschlossen ohne Notöffnung geplant sein – hier muss ein Abgleich erfolgen (z. B. elektrische Verriegelung nur mit Notentriegelung nach EltVTR zulässig).

  • Prüfpunkt: Wurden die Fachplaner (Architekt, Elektroingenieur, Sicherheitstechnikplaner, TGA-Planer) erkennbar aufeinander abgestimmt? Dies zeigt sich etwa an konsistenten Symbolen/Legenden in den Plänen, an Vermerken in den Schnitten (z. B. „Kamera an Decke (Elektro) befestigt auf Konsolen (Bau)“) und an Schnittstellendefinitionen in Leistungsbeschreibungen.

  • Dokumentation und Plandarstellung: Eine vollständige Integration bedeutet auch, dass sämtliche sicherheitstechnischen Einrichtungen in den Ausführungsunterlagen sichtbar und beschriftet sind.

  • Prüfpunkt: Enthalten die Grundrisspläne Lage und Art aller Melder, Kameras, Lautsprecher, Zutrittsleser, Panikschalter usw.? Gibt es Schemata (z. B. Blockschaltbilder) für die einzelnen Anlagen, aus denen Komponenten und Vernetzung hervorgehen? Existieren Übersichtspläne, wie z. B. ein Feuerwehrplan für die Brandmelder oder ein Übersichtsplan der Einbruchmeldebereiche? Alle diese Unterlagen sollten in LPH 5 erstellt bzw. finalisiert sein. Fehlen derartige Informationen, ist die Planung unvollständig. Zudem muss die Dokumentation erkennen lassen, welche Normen angewendet wurden (oft durch Hinweise oder Kapitel in der Leistungsbeschreibung, z. B. „Ausführung nach DIN VDE 0833-2 und DIN 14675“).

  • Übereinstimmung mit rechtlichen Auflagen: Hier wird geprüft, ob die Planung den behördlichen und gesetzlichen Forderungen entspricht. Dazu gehört ein Abgleich mit dem genehmigten Brandschutzkonzept: Sind alle dort geforderten sicherheitstechnischen Anlagen vorhanden und entsprechen sie den beschriebenen Leistungsmerkmalen? Beispielsweise verlangt ein Brandschutzkonzept ggf. eine BMA mit Aufschaltung zur Feuerwehr und Sprachanlage – entsprechend muss in der Planung eine Feuerwehr-Übertragungsanlage (FTZ) und eine Sprachalarmierungsanlage vorgesehen sein. Weiterhin ist zu kontrollieren, ob etwaige Auflagen aus Betriebszulassungen oder Arbeitsschutzbehörden erfüllt sind (z. B. Alarmierungseinrichtungen in Ex-Bereichen müssen explosionsgeschützt sein, Vorgaben der Gewerbeaufsicht zu Notausgängen, usw.).

Prüfpunkt:

Sind in der Planungsdokumentation Referenzen auf diese Auflagen zu finden (z. B. „gemäß Auflage der Baugenehmigung: Sicherheitsbeleuchtung in Lagerhalle installiert“)? Falls nein, kann ein Abgleich nur durch Sichtung externer Dokumente erfolgen – der Prüfer sollte dies aktiv einfordern.

Ausfallsicherheit und Notstromversorgung

Eine der wichtigsten Querschnittsanforderungen an Sicherheitstechnik ist deren Betriebssicherheit auch bei Störungen. Folgende Prüfpunkte stellen sicher, dass die Planung Redundanzen und Notstromkonzepte berücksichtigt:

Duale Stromversorgung:

Kritische Sicherheitssysteme müssen stets mindestens zwei unabhängige Energiequellen haben. Prüfpunkt: Verfügt jede sicherheitstechnische Anlage über eine primäre Netzversorgung und eine sekundäre Notstromquelle (Akkumulator, USV oder Netzersatzanlage)? In den Unterlagen sollte z. B. bei Brandmeldeanlagen der Einsatz von Notstromakkus (gemäß DIN EN 54-4) ausgewiesen sein, typischerweise dimensioniert für mindestens 24–72 Stunden Überbrückungszeit (je nach Anforderung). Bei einem größeren Industriebau ist oft ein zentrales Notstromaggregat vorhanden – hier ist zu kontrollieren, ob die Sicherheitssysteme an das Netzersatzaggregat angeschlossen werden. Wichtig: Selbst bei Generatorversorgung benötigen lebenswichtige Anlagen Batterien, um die Zeit bis zum Anlaufen des Generators zu überbrücken.

Notbeleuchtung und Sicherheitsstromkreis:

Die Sicherheitsbeleuchtung ist zwingend über eine Batterieanlage oder Sicherheitsstromversorgung zu speisen. Prüfpunkt: Sind für die Sicherheitsbeleuchtung zentrale Batterieanlagen oder Einzelbatterien vorgesehen? Ist die Verkabelung der Notleuchten auf getrennten Stromkreisen (mit Funktionserhalt E30/E90 nach MLAR) geplant, getrennt von regulären Stromkreisen? Die Planung sollte Schaltpläne für Sicherheitslicht enthalten, die die Umschaltung auf Notbetrieb zeigen. Ferner müssen die autonomen Leuchten eine Brenndauer gemäß DIN EN 1838 (mind. 1 Stunde, in Sonderbauten oft 1,5 Stunden) erreichen – dies ist anhand der Batterie-Auslegung zu prüfen.

Redundante Alarmübertragung:

Insbesondere für Einbruch- und Brandmeldeanlagen mit Aufschaltung nach extern gilt: Prüfpunkt: Sind redundante Alarmübertragungswege vorgesehen? Beispielsweise fordern VdS und DIN VDE 0833 für Einbruchmeldeanlagen höherer Klasse zwei unabhängige Übertragungswege (etwa IP-Leitung und GSM-Funk) zur Notrufleitstelle, um im Ausfall eines Weges den Alarm dennoch absetzen zu können. Entsprechende Komponenten (Übertragungseinrichtungen) müssen in den Plänen auftauchen. Für Brandmeldeanlagen mit Feuerwehranschluss ist zu prüfen, ob eine redundante Anbindung an die Feuerwehr vorgesehen ist (z. B. zwei getrennte Leitungen zur Feuerwehr-Informations- und Übertragungszentrale).

Ausfallsichere Vernetzung:

Viele moderne Sicherheitssysteme (z. B. Gefahrenmanagement, IP-Kameras, vernetzte Zutrittskontrolle) basieren auf Datennetzwerken. Prüfpunkt: Ist die Netzwerk-Infrastruktur redundant ausgelegt (z. B. Ring-Topologie, Redundante Switches) oder zumindest so, dass ein einzelner Kabelbruch nicht sämtliche Geräte vom System trennt? Auch die Verteilung von Brandmeldeanlagen in Loop-Technik (Ringleitung) gehört hierher: Ein Ring kann einen Aderbruch kompensieren, während Stichleitungen dies nicht können. Die Ausführungsplanung sollte Angaben zur Topologie der Verkabelung machen. Zudem: Sind aktive Netzwerkkomponenten (Switches, Server für Video/GMS) an der USV bzw. dem Notstrom angeschlossen? Ein GMS nützt im Notfall nichts, wenn der Steuerrechner nach Stromausfall ausfällt, während die einzelnen Anlagen noch laufen.

Fail-Safe und Fehlerreaktionen:

Fail-Safe-Verhalten bedeutet, dass Systeme im Fehlerfall in einen sicheren Zustand gehen. Prüfpunkt: Wurden solche Gesichtspunkte berücksichtigt? Beispielsweise müssen Türsteuerungen auf Fluchtwegen im Stromausfall entriegeln (je nach System federgespeicherte Offenstellung oder mechanische Notöffnung). Brandschutztüren mit Türschließern sollten bei Ausfall der Feststellanlage zufallen. Lüftungsanlagen sollten definierte Stellungen einnehmen (z. B. Klappen geschlossen). Der Prüfer sollte für jedes System hinterfragen: Was passiert, wenn dieses System ganz oder teilweise ausfällt? Sind im Plan dafür Maßnahmen erkennbar (z. B. Notöffner, Bypass-Schalter, Störmeldungen)? Optimal ist es, wenn die Ausführungsunterlagen ein Kapitel zur Funktionsweise bei Störung/Notbetrieb enthalten.

Wiederanlauf und Selbstüberwachung:

Nach Netzrückkehr oder Wiederanlauf müssen sicherheitstechnische Systeme selbsttätig in den Überwachungszustand zurückkehren oder einen sicheren Zustand einnehmen. Prüfpunkt: Sind automatische Selbsttests oder Meldekonzepte eingeplant? Etwa Brandmeldezentrale, die nach Spannungswiederkehr Störungen anzeigt, falls einzelne Melder ausgefallen sind. Oder Video-Systeme, die einen Watchdog besitzen. Hinweise finden sich ggf. in Funktionsbeschreibungen. Außerdem: Verfügen die Systeme über Störungsausgänge, die an eine zentrale Stelle gemeldet werden? (Thema Störmeldetechnik, siehe unten.) Gemäß DIN VDE 0833-1 müssen Alarme und Störungen von Gefahrenmeldeanlagen an eine ständig besetzte Stelle weitergeleitet werden – die Planung muss dies ermöglichen (z. B. Meldung „BMA Störung“ an Leitstelle).

Zusammengefasst schaut der Prüfer unter diesem Punkt darauf, dass kein einzelner Komponentenausfall sofort zum Verlust einer Schutzfunktion führt. Die Ausführungsplanung sollte im Idealfall Redundanzen dort vorsehen, wo es technisch und wirtschaftlich vertretbar ist (z. B. zwei Brandmelder in sehr kritischen Räumen unterschiedlicher Technologie, redundante Festnetzanschlüsse für Notrufmelder etc.). Im Prüfbericht sind festgestellte Schwachstellen (z. B. „Kein Ersatzweg für Alarmierung der Feuerwehr bei Ausfall des Primäranschlusses“) zu dokumentieren und Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

Schnittstellen und organisatorische Einbindung - Ein zentrales Element dieser Prüfanweisung ist die Betrachtung aller Schnittstellen – sowohl technisch zwischen Systemen als auch organisatorisch zwischen Mensch und Technik:

  • Schnittstelle Werkschutz / Sicherheitszentrale: In vielen Industrieanlagen gibt es eine ständig besetzte Sicherheitszentrale oder Pforte.

  • Prüfpunkt: Sind alle sicherheitstechnischen Anlagen mit dieser Stelle verbunden? Beispielsweise sollten Einbruch- und Brandalarme direkt in der Sicherheitszentrale auflaufen (Anzeige am Gefahrenmanagementsystem oder akustische/optische Signale). Videoüberwachung sollte von dort aus bedienbar sein (Monitore, Steuerung von Schwenk-Neige-Kameras). Zutrittskontrollsysteme sollten im Wachdienst administriert werden können (z. B. Ausweise freischalten) oder zumindest Alarmmeldungen (wie „Tür gewaltsam geöffnet“) dort anzeigen. Die Planung muss entsprechende Bedienplätze vorsehen: z. B. einen Alarmserver oder GMS-PC in der Wache, ein Brandmeldetableau (FAT) an der Pforte, Alarmgeber für Einbruch in der Wache etc. Wichtig ist auch, dass die Wache selbst gegen Ausfall geschützt ist (z. B. Zugang nur für Berechtigte, Notstrom für Überwachungsrechner). Der Prüfer gleicht ab, ob die räumliche Lage der Zentralen und die vorgesehenen Meldewege zur 24/7-Überwachung passen.

  • Schnittstelle Feuerwehr: Für den Brandfall sind klare Schnittstellen zur örtlichen Feuerwehr unabdingbar.

  • Prüfpunkt: Entspricht die Planung den Anforderungen der Feuerwehr an die Brandmeldeanlage? Dazu gehören typischerweise: Feuerwehranzeigetableau (FAT) und Feuerwehrbedienfeld (FBF) am Gebäudezugang für die Feuerwehr, Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) am Außengebäude für den Zugangsweg, eine eindeutige objektbezogene Alarmierung (Alarmkennziffer) über die zuständige Leitstelle, gut sichtbare gekennzeichnete Feuermeldetableaus. Die Ausführungsplanung sollte Lage und Ausführung all dieser Komponenten zeigen. Zudem ist zu prüfen, ob die Feuerwehrzufahrt und die Aufstellflächen für Feuerwehrgerät im Lageplan eingezeichnet und mit den sicherheitstechnischen Einrichtungen abgestimmt sind (z. B. Steigleitungseinrichtungen, Wandhydranten). Bei Sonderbereichen wie Gefahrstofflagern könnte zusätzlich eine direkte Feuerwehr-Notfallsteuerung verlangt sein (z. B. Druckknopf für Notlüftung oder CO₂-Löschanlage) – solche Schnittstellen zur Feuerwehr sind ebenfalls zu kontrollieren.

  • Schnittstelle Gebäudetechnik: Sicherheitstechnik und allgemeine Gebäudetechnik (Heizung, Klima, Lüftung, Aufzüge) wirken im Gefahrenfall zusammen.

  • Prüfpunkt: Sind die erforderlichen Ansteuerungen und Rückmeldungen zwischen den Systemen vorgesehen? Beispiele: Brandmeldeanlage steuert Lüftungsanlagen und Rauchabzüge (Entrauchung), stoppt Klimaanlagen, fährt Aufzüge ins Erdgeschoss und hält sie dort (übliche Brandfallsteuerungen). Im Plan müssen entsprechende Steuerleitungen oder Buskopplungen dargestellt sein, oft in Form von Wirkprinzip-Schaubildern (Brandfallmatrix). Weiteres Beispiel: Eine Zutrittskontrollanlage könnte bei Feueralarm alle elektrischen Schlösser auf Fluchtwegen entriegeln – auch das ist ein Gewerke-übergreifendes Zusammenspiel (Elektrik + Türmechanik). Ebenso relevant: Alarmierung der Gebäudeleittechnik bei sicherheitsrelevanten Störungen, z. B. Alarm einer USV-Batterie wird im GLT-System angezeigt. Der Prüfer sollte die Funktionslisten der Automation (so vorhanden) auf derartige Verknüpfungen durchsuchen.

  • Schnittstelle IT (Netzwerk & Cybersecurity): Da fast alle modernen Sicherheitssysteme IT-Komponenten nutzen (Server, Netzwerke, IP-Adressen), muss die Planung mit der IT-Abteilung abgestimmt sein.

  • Prüfpunkt: Sind für die sicherheitstechnischen Anlagen eigene VLANs oder Netzsegmente vorgesehen (zur Trennung vom Office-Netz)? Gibt es Angaben zur IT-Sicherheit, z. B. Verschlüsselung der Alarmübertragung, Zugriffsschutz auf Bedienplätze (Benutzerrollen, Passwortrichtlinien)? Ein Gefahrenmanagementsystem sollte z. B. in das Firmennetz eingebunden sein, aber nur autorisierten Stellen zugänglich. Falls Cloud-Dienste genutzt werden (z. B. für Fernwartung oder Videoarchivierung), ist deren Zulässigkeit und Sicherheit (nach Vorgaben des Unternehmens) zu prüfen. Diese Aspekte tauchen oft nur in Beschreibungen auf, weniger in Zeichnungen – der Prüfer muss daher auch Ausschreibungstexte und Funktionsbeschreibungen hinsichtlich IT-Schnittstellen bewerten.

  • Schnittstelle Facility Management / Instandhaltung: Bereits in LPH 5 sollte bedacht sein, wie die Anlagen später instand gehalten und geprüft werden.

  • Prüfpunkt: Sind für jede Anlage die Zuständigkeiten und Prüfintervalle festgelegt? Ein Indiz kann sein, dass im Planungsdokument steht, dass die BMA nach DIN 14675 regelmäßig gewartet werden muss (was selbstverständlich ist, aber wenn es erwähnt wird, zeigt es Bewusstsein dafür). Oft wird die kontinuierliche Verantwortung ans Facility Management oder externe Dienstleister übergehen – deshalb sollte z. B. vorgesehen sein, dass Störmeldungen nicht ins Leere laufen, sondern an FM gemeldet werden. Der Prüfer kann auch kontrollieren, ob der Plan Übergaben wie ein Betriebsbuch vorsieht (gerade für BMA vorgeschrieben).

  • Alarmorganisation und Notfallmanagement: Technische Schnittstellen greifen letztlich nur, wenn auch organisatorisch geregelt ist, wer im Alarmfall was tut.

  • Prüfpunkt: Existiert ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan, der die technischen Systeme mit der menschlichen Reaktion verbindet? Beispielsweise sollte klar sein: Wer erhält welche Alarmmeldung (z. B. Einbruchalarm geht an Wachdienst und externe Leitstelle), wer hat die Kompetenz, Alarmierungen zurückzusetzen, wer alarmiert externe Stellen (Feuerwehr, Polizei) offiziell? Die Planung kann solche Aspekte in Form von Alarmplänen oder Verantwortlichkeitsmatrix andeuten. Oft ist dies allerdings im Werkschutz-Handbuch oder Brandschutzordnung festgehalten und nicht Teil der Ausführungsplanung. Der Prüfer sollte zumindest hinterfragen, ob technische Anlagen so ausgestattet sind, dass sie die organisatorisch gewünschten Abläufe ermöglichen (z. B. „stiller Alarm“ per Überfallknopf an Leitstelle ohne Sirene vor Ort – dann muss EMA entsprechend geplant sein). Letztlich ist zu empfehlen, Vertreter des Betreibers zu befragen, ob ein Notfallkonzept vorliegt, und ggf. Abweichungen zwischen Planung und beabsichtigter Organisation festzustellen.

Einbruchmeldeanlagen (EMA)

Unter einer Einbruchmeldeanlage versteht man ein System, das unbefugtes Eindringen erkennt und alarmiert. Hier sind sowohl Einbruchsmeldungen (z. B. Öffnen einer Tür/Fenster, Bewegungsmelder) als auch Überfallmeldungen (stille Alarmauslösung durch Personen bei Bedrohung) relevant. Die Planung muss diesen Dual-Charakter berücksichtigen.

Prüfkriterien für EMA in LPH 5:

  • Vollständiger Perimeterschutz: Prüfen, ob alle Gebäudeöffnungen, durch die ein Einbruch erfolgen könnte, mit geeigneten Meldern versehen sind. Dazu zählen äußere Türen (Haupt- und Nebeneingänge, Tore), ebenerdige Fenster und leicht zugängliche Fenster in oberen Geschossen (z. B. an Fluchttreppen), Dachluken und ggf. Wände/Decken zu angrenzenden ungesicherten Bereichen. In den Plänen sollten Magnetkontakte an Türen/Fenstern und Bewegungsmelder in Räumen klar eingezeichnet sein.

  • Besonderes Augenmerk: sicherheitskritische Räume (Tresor, Serverraum, Labor) benötigen oft zusätzlichen Innenraumvollschutz (z. B. Bewegungsmelder in jedem Raum, auch wenn Fensterkontakte vorhanden sind). Der Prüfer schaut, ob entsprechend dem Objekt Risiko (bspw. hohe Werte, sensible Daten) ausreichende Melderdichte geplant ist.

  • Scharfschaltbereiche und Gruppierung: Ein großes Objekt wird in mehrere Überwachungsbereiche (Schärfebereiche) unterteilt, die separat scharf/unscharf geschaltet werden können (z. B. pro Gebäude oder pro Etage).

  • Prüfpunkt: Ist die Einbruchmeldeanlage sinnvoll segmentiert geplant? Die Unterlagen (Melderlisten oder Grundrisse) sollten erkennen lassen, wie die Melder zu Meldegruppen bzw. Alarmbereichen zusammengefasst sind. Zudem: Sind Bedienteile (Codeschlösser, Leser) an den nötigen Zugängen vorgesehen, um die EMA-Bereiche scharf/unscharf zu schalten? Diese müssen an allen Haupteingängen positioniert sein, noch innerhalb der Scharfschaltverzugszeit erreichbar. In der Planung sollte für jeden Bereich klar sein, wie berechtigte Personen ihn betreten können, ohne Alarm auszulösen (Stichwort: Zutrittskontroll- und EMA-Kopplung, siehe unten).

  • Alarmübertragungswege und Empfänger: Prüfpunkt: Wohin meldet die EMA im Alarmfall? In den technischen Unterlagen muss erkennbar sein, ob eine Aufschaltung an eine externe Notruf- und Service-Leitstelle (NSL) erfolgt oder eine interne Leitstelle (Werkschutz) die Alarme erhält. Gegebenenfalls sind beide Wege vorhanden. Es ist wichtig, dass stille Alarme (Überfall) still übertragen werden, d. h. ohne örtliche Sirene, um Täter nicht zu warnen – die Planung sollte dies berücksichtigen (meist durch programmierbare Alarmierungsarten in der EMA-Zentrale, erkennbar im Pflichtenheft). Auch sollte die Reaktion definiert sein: lauter Einbruchalarm vor Ort (Blitzleuchte, Sirene) ja/nein? Der Prüfer kontrolliert, ob Sirenen/Signalgeber eingezeichnet sind (in ausreichender Anzahl, z. B. eine Außensirene pro Gebäude zur Alarmierung des Umfelds und Abschreckung).

  • Sabotage- und Manipulationsschutz: Ein professionelles EMA-System muss gegen Sabotage abgesichert sein.

  • Prüfpunkt: Haben alle Melder und Verteiler sabotageüberwachte Gehäuse (Deckel- und Abrisskontakte)? Sind die Leitungen, sofern verkabelt, überwacht (z. B. End-of-Line-Widerstände zur Kabelüberwachung)? In Plänen und Stücklisten kann man dies indirekt sehen, etwa wenn Linienabschluss-Module erwähnt werden oder wenn in der Beschreibung steht „Linie in Class-B überwacht“. Weiter ist die Platzierung der EMA-Zentrale kritisch: Sie sollte in einem geschützten, alarmgesicherten Bereich liegen (z. B. Technikraum, der zur EMA selbst gehört, oder in der Wache). Steht dazu etwas in den Unterlagen (z. B. „Zentrale im abschließbaren 19’’-Schrank in Raum X“)? Günstig ist, wenn die EMA-Zentrale notstromversorgt und feuergeschützt untergebracht ist.

  • Integration mit Zutrittskontrolle: Oft werden EMA und Zutrittskontrolle gekoppelt eingesetzt: Bei berechtigtem Zugang soll ggf. automatisch der Alarm für diesen Bereich unscharf geschaltet werden.

  • Prüfpunkt: Sind Schnittstellen dafür vorgesehen? In der Praxis werden z. B. Türkontakte der EMA beim regulären Berechtigtenzutritt unterdrückt oder es gibt Verriegelungen, dass eine scharfgeschaltete Fläche gar nicht betreten werden kann (Doppelauthorisierung). Wenn dies geplant ist, sollte es in Funktionsbeschreibungen stehen. Falls Zutrittssystem und EMA vom selben Hersteller stammen, ist es meist eine Konfigurationssache – der Prüfer sollte hier mit gesundem Menschenverstand vorgehen: Wird der erste Mitarbeiter morgens die EMA ausschalten können, oder löst er Alarm aus? Die Planung sollte sicherstellen, dass sinnvolle Scharfschaltkonzepte (mit Zeitverzögerungen, Voralarm etc.) eingerichtet werden.

  • Normenkonformität und Grad: Hier wird überprüft, ob die Anlage gemäß den aktuellen Normen und dem geforderten Sicherheitsgrad geplant ist.

  • Prüfpunkt: Ist irgendwo der Sicherheitsgrad (1–4) nach EN 50131 oder VdS-Klasse (A, B, C) angegeben? Für hochsicherheitsrelevante Bereiche (z. B. Gefahrstofflager mit Missbrauchsgefahr, Wertelager) sollte Grad 3 oder 4 geplant sein, was u. a. bestimmte Meldertypen und Aufschaltungskriterien bedingt. Der Prüfer kann in den Ausschreibungsunterlagen nach Stichworten wie „Grad 3“ oder „VdS Klasse C“ suchen. Auch DIN VDE 0833-3 sollte als Planungsgrundlage erwähnt sein. Wenn nein, kann das ein Hinweis sein, dass Normbezug fehlt.

  • Besondere Melder und Bereiche: Falls vorhanden, sind Spezialbereiche zu beachten: z. B. Explosionsgefährdete Zonen (EX-Schutz) – hier müssen Melder EX-geschützt sein (Ex-nA oder ähnlich, was in Stücklisten als Kennzeichnung auftaucht). Oder Außenhautüberwachung durch aktive Infrarot-Lichtschranken oder Zaunsensorik – die Planung sollte auch solche Komponenten umfassen, wenn das Gelände gesichert werden muss.

  • Prüfpunkt: Alle Sondermelder sind spezifiziert und passend positioniert? Eventuell hat der Betreiber Anforderungen, wie z. B. Laser-Scanner an Toren statt Bodenkontakte, etc. Diese sollten nachvollziehbar integriert sein.

  • Funktion bei Stromausfall / Nachalarmierungszeit: Einbruchmeldeanlagen benötigen Akkus, um bei Netzausfall weiter zu funktionieren.

  • Prüfpunkt: Ist die Akkukapazität berechnet oder angegeben? Oft fordern Normen ~60 Stunden Betriebdauer ohne Netz, sofern keine ständige Aufschaltung vorhanden – oder mindestens 12–24 Stunden mit externer Leitstelle, plus 15 Minuten Alarm. Solche Angaben könnten in technischen Datenblättern oder Berechnungen enthalten sein. Der Prüfer sollte dies anfordern und plausibilisieren (z. B. Stromaufnahme der EMA und Ah-Kapazität der Batterie).

  • Bedienkonzept für Überfallalarm: Falls Notruf- und Überfallmelder (Überfalltaster) geplant sind, ist zu prüfen: Wo sind diese angeordnet (typischerweise Kassenbereiche, Empfang, gefährdete Arbeitsplätze)? Sind sie als still gekennzeichnet (also lösen keinen lokalen Alarm aus)? Und ist die Reaktion geklärt (still zur NSL, die Polizei ruft)? In Plänen sollten Überfalltaster-Symbole vorhanden sein, in der Funktion sollte beschrieben sein, was nach Drücken passiert (z. B. „Überfall -> stiller Alarm an NSL, gleichzeitig Video-Popup in Sicherheitszentrale“ falls vorgesehen).

Insgesamt muss die EMA-Planung einen geschlossenen Schutzring um das Objekt bilden und gleichzeitig fehlalarmsicher und bedienbar sein. Ein Indikator für gute Planung ist auch, ob Inbetriebnahmekonzepte bedacht wurden (z. B. Innenraumsirenen abstellbar beim Test, oder ein Hinweis, dass Errichter die VdS-Abnahme durchführen wird). Der Prüfer sollte kritisch nachfragen, wenn irgendetwas unklar bleibt – etwa ungesicherte Bereiche identifizieren und dokumentieren.

Videoüberwachungssysteme (CCTV)

Videoüberwachung (Closed Circuit Television, CCTV) ist im Industriebau typischerweise zur Übersicht und zur Ereignisverifizierung von Alarmen im Einsatz. Sie dient auch der Abschreckung und Aufklärung.

Die Prüfanforderungen umfassen:

  • Kamerastandorte und Abdeckung: Prüfen, ob alle vorgesehenen Kameras strategisch richtig positioniert sind, um die gewünschten Sichtfelder abzudecken. Wichtige Überwachungsbereiche sind: Geländeaußenhaut (Zufahrten, Zäune), Eingangsbereiche (Tore, Türen), Bereiche mit erhöhtem Risiko oder Wert (Lager, Produktionslinien, Gefahrstoffschränke), sowie allgemein Orte mit viel Personenverkehr (Haupteingang, Flure, ggf. Kantine). In den Plänen sollten Kamera-Symbole die Blickrichtung erkennen lassen.

  • Prüfpunkt: Decken die Sichtkegel potenzielle Angriffswege ab? Gibt es tote Winkel? Falls in der Planung keine Visualisierung der Sichtfelder enthalten ist, sollte der Prüfer ggf. fordern, Beispielbilder oder Berechnungen (z. B. Objektgrößen in Bild, Pixel pro Meter) vorzulegen.

  • Bildqualität und technische Auslegung: Die Kameraauswahl muss zum Einsatzzweck passen.

  • Prüfpunkt: Sind Kameramodelle mit ausreichender Auflösung und Lichtempfindlichkeit angegeben? Beispielsweise benötigen Kennzeichenerkennungskameras höherer Auflösungen; für Nachtsicht im Außenbereich entweder low-light-Sensoren oder IR-Beleuchtung. Wenn die Planung nur allgemein „IP-Kamera“ sagt, ist das kritisch – besser wäre eine konkrete Spezifikation (z. B. 4 MP Bullet-Kamera mit IR, Schutzart IP66). Der Prüfer sollte auf Hinweise achten, ob etwa Wetterfestigkeit (IP-Schutzart für Außenkameras) und Vandalismusschutz (IK-Klasse) beachtet wurden. In explosionsgefährdeten Bereichen müssten EX-geschützte Gehäuse vorgesehen sein (selten, aber falls relevant, sehr wichtig).

  • Speicher- und Aufzeichnungsmanagement: Prüfpunkt: Ist ein Videospeicher bzw. Recorder (NVR/DVR) mit genügend Kapazität geplant, um die geforderten Aufbewahrungszeiten einzuhalten? In Deutschland sind speicherrechtlich meist 72 Stunden bis wenige Tage üblich, es kann aber betrieblich mehr gefordert sein. Die Planung sollte die Anzahl der Kameras, Auflösung, Bilder pro Sekunde und Bewegungserkennung berücksichtigen, um den Speicherbedarf zu ermitteln. Ein Indiz: Die Ausschreibung nennt einen Netzwerkspeicher mit X TB. Der Prüfer kann überschlagen, ob das realistisch reicht. Auch wichtig: Gibt es Spiegelung oder Backup der Aufnahmen (z. B. RAID-System oder Cloud-Backup) falls der Speicher ausfällt?

  • Live-Monitoring und Bedienplätze: Videoüberwachung entfaltet ihren Nutzen nur, wenn die Bilder im Bedarfsfall betrachtet werden können.

  • Prüfpunkt: Sind Monitore oder Bedienplätze vorgesehen, z. B. in der Sicherheitszentrale oder Portierloge? Dies sollte in der Möblierungs- oder Elektroplanung erkennbar sein (Monitor-Symbole oder ein „Videoserver“ im 19’’ Rack). Falls ein Gefahrenmanagementsystem die Kameras einbindet, muss die Schnittstelle dorthin vorhanden sein (Softwaretreiber, Netzwerkverbindung). Auch ferngesteuerte Kameras (PTZ – Pan/Tilt/Zoom) sollten steuerbar sein: Geplante Steuerkonsolen oder Software-Oberflächen sind aufzulisten.

  • Integration mit Alarmanlagen: Die Videoanlage sollte nach Möglichkeit mit den übrigen Systemen verknüpft sein, z. B. um im Alarmfall automatisch Bilder zu übermitteln.

  • Prüfpunkt: Ist vorgesehen, dass bei einem Einbruchalarm die entsprechenden Kamerabilder aufpoppen oder aufzeichnen? In modernen IP-Systemen kann die EMA der Videoanlage Trigger senden. In der Planung könnte das als „Alarm I/O“ oder in Funktionsbeschreibung erwähnt sein („Verifikationseinrichtung“). Der Prüfer schaut, ob so etwas vorgesehen ist, vor allem für kritische Bereiche (z. B. Alarm im Gefahrstofflager -> automatische Kamera-Aufzeichnung zur Ereignisanalyse).

  • Datenschutz und Bildzugriff: Prüfpunkt: Werden in sensiblen Bereichen (z. B. Sozialräume, Sanitärbereiche, öffentliche Zonen) die Datenschutzregeln eingehalten? Eigentlich sollten dort gar keine Kameras geplant sein. Falls doch, muss eine Rechtfertigung vorliegen (z. B. Kamera überwacht Fluchtweg, nicht Personen). Der Prüfer sollte auch sehen, ob in den Plänen Bereiche markiert sind, die abgegrenzt werden (manchmal werden sogenannte Privacy Masks in Kameras definiert, z. B. Ausblenden privater Bereiche – das wäre aber eher betrieblich). Wünschenswert ist ein Hinweis in den Unterlagen, dass der Betreiber ein Datenschutzkonzept implementiert (Zugriffsrechte, Speicherfristen, Kennzeichnung der überwachten Bereiche mittels Schilder).

  • Netzwerkanbindung und Bandbreite: Bei IP-basierten CCTV-Systemen ist das Thema IT wieder relevant.

  • Prüfpunkt: Sind eigene Netzwerkleitungen oder VLANs vorgesehen, um den Video-Datenstrom zu transportieren? Große Kamerazahlen erfordern gigabitfähige Infrastruktur. In Plänen sollten Switches und Leitungen dimensioniert sein. Auch die Entfernung zu PoE-Injektoren/Switches (max. 90 m) muss passen – eventuell sind zusätzliche Zwischenverteiler nötig. Der Prüfer könnte einen Netzplan anfordern, falls nicht vorhanden.

  • Kameras in besonderen Umgebungen: Für Kameras in z. B. Kühlhäusern, stark verschmutzten Bereichen oder Ex-Zonen gelten spezielle Anforderungen (Heizungen, Gehäuse, Zertifizierungen).

  • Prüfpunkt: Falls das Projekt solche Bereiche hat, sind entsprechende Kameras vorgesehen (z. B. Edelstahlgehäuse IP69 in Lebensmittelproduktion, EX-d Gehäuse in EX-Bereich Zone 1)? Wenn solche Details fehlen, ist das kritisch.

  • Betriebskonzept: Videoüberwachung kann rund um die Uhr oder nur zu bestimmten Zeiten aktiv sein.

  • Prüfpunkt: Gibt es im Konzept Angaben, wann die Kameras aufzeichnen (Bewegungserkennung, Zeitplan)? Dies hat Einfluss auf Speicher und auf Alarmpläne. Ein tiefergehender Punkt: Ist Personal für die Live-Überwachung eingeplant? Die Planung kann das natürlich nicht leisten, aber z. B. Anschluss an eine Leitstelle, die im Alarmfall Videobilder entgegennimmt, wäre ein Zeichen dafür. Der Prüfer sollte gegebenenfalls fragen, ob das vorgesehen ist, wenn Hinweise wie „videofähige NSL“ auftauchen.

Insgesamt beurteilt die Prüfung hier, ob das CCTV-System zweckentsprechend dimensioniert und integriert ist. Eine häufige Schwachstelle in Planungen ist, dass zu wenige Kameras für große Bereiche vorgesehen werden oder deren Positionierung suboptimal ist – hier sollte der Prüfer seine Erfahrung einsetzen und Verbesserungen vorschlagen (z. B. zusätzliche Kamera in toter Ecke). Auch die Beleuchtung ist relevant: Eventuell muss in der Beleuchtungsplanung berücksichtigt werden, dass nachts ausreichend Licht für Farbkameras vorhanden ist oder IR-Strahler eingesetzt werden. Diese Querverbindung muss ebenfalls geprüft werden.

Zutrittskontrollsysteme (ZKS)

Elektronische Zutrittskontrollsysteme regeln den Zugang zu bestimmten Bereichen mittels Ausweiskarten, Transpondern, PIN-Code oder Biometrie.

Die Prüfung der Planung konzentriert sich hier auf folgende Aspekte:

  • Schutzbereich-Definition: Prüfen, ob alle Türen/Übergänge, die kontrolliert werden müssen, tatsächlich mit Zutrittslesern und elektrischen Türsteuerungen ausgestattet sind. Das Sicherheitskonzept sollte definiert haben, welche Bereiche nur Berechtigte betreten dürfen (z. B. kein Fremder in Produktion, kein unbefugter Mitarbeiter im Serverraum, etc.).

  • Prüfpunkt: Stimmen diese Bereiche mit den in den Plänen eingezeichneten Zutrittslesern überein? Jede kritische Tür sollte im Grundriss oder Türenliste als „mit Zutrittskontrolle“ markiert sein. Fehlt an einer offensichtlich sensiblen Tür (z. B. Zugang vom Empfang zu den Büros) der Leser, ist das ein Planungsfehler.

  • Komponenten und Einbauorte: Prüfpunkt: Ist für jede Zutrittstür ein entsprechendes Set an Komponenten vorgesehen? Typischerweise: ein Leser außen (und ggf. innen, falls 2-Wege-Kontrolle gewünscht), ein Türöffner (elektrischer Türdrücker oder Magnetschloss), Türkontakt zur Überwachung und eventuell ein Fluchttür-Terminal (Nottaster) bei Fluchttüren. Die Planung muss diese Teile in Schaltplänen oder Legenden aufführen. Auch Steuergeräte (Controller) müssen verortet sein – oft werden mehrere Türen an einem dezentralen Controller im Schaltschrank zusammengefasst. Diese sollten in Elektroplänen oder Datenschrank-Belegungen auftauchen.

  • Notfall- und Fluchtkonzept: Ein zentraler Punkt: Prüfen, ob jede Zugangskontrollstelle auf einem Flucht- und Rettungsweg die Anforderungen an Notöffnung erfüllt. Nach deutschem Baurecht (EltVTR und DIN EN 13637) dürfen Türen auf Fluchtwegen nicht dauerhaft verriegelt sein – sie brauchen im Notfall eine mechanische Notentriegelung (z. B. Panikbeschlag, Nottaster mit direkter Türfreigabe). Der Prüfer muss speziell die Türen markieren, die sowohl kontrolliert als auch Fluchttür sind, und sicherstellen, dass dort Panikstangen (DIN EN 1125) oder Notöffner (DIN EN 13637) vorgesehen sind. In vielen Planungen wird das mit Terminals gelöst, die ein grünes Nottastersymbol tragen. Falls im Plan nicht eindeutig: Nachfragen, ob ein RWA-Taster oder Feueralarm die Tür frei gibt. Wichtig auch: Bei Brandalarm müssen alle Türen auf Rettungswegen freischalten – die Kopplung BMA ↔ Zutrittskontrolle sollte so eingestellt sein (siehe Schnittstellen).

  • Integration mit EMA: Wie bereits im EMA-Abschnitt erwähnt, hängen Zutritt und Einbruch oft zusammen.

  • Prüfpunkt: Wird die Scharf/Unscharfschaltung der EMA über die Zutrittskontrolle ermöglicht (z. B. Leser fragt bei erster Legitimation „EMA unscharf?“)? Oder wird bei scharfgeschalteter EMA ein unberechtigter Zutrittsversuch als Voralarm an EMA gemeldet? Die Planung sollte solche Logiken enthalten, zumindest im Text. Der Prüfer vergewissert sich, dass es keine Widersprüche gibt – z. B. darf eine Tür, die der Zutrittskontrolle unterliegt, nicht zugleich so geplant sein, dass sie unabgeschlossen bleibt (sonst umgehbar).

  • Ausweise und Berechtigungen: Zwar ist die Vergabe von Berechtigungen eher organisatorisch, aber Prüfpunkt: Ist vorgesehen, wie Besucher oder Fremdfirmen ins System integriert werden? Häufig haben Empfangsbereiche Besucherterminals oder es gibt Vereinzelungsanlagen (Drehsperren). Wenn Besucherverkehr erwähnt ist, sollten in der Planung Vorkehrungen zu sehen sein, z. B. ein Besucherleser, der temporäre Karten akzeptiert, oder ein Einschleusungsprozess. Bei Hochsicherheitsbereichen eventuell Zwei-Faktor-Authentifizierung (Karte + PIN). Der Prüfer kann Hinweise wie „Kartenverwaltung durch FM“ oder „Anbindung an HR-Datenbank“ in Ausschreibungstexten suchen – dies zeigt, dass man sich Gedanken gemacht hat.

  • Stromversorgung und Ausfallsicherheit: Prüfpunkt: Funktionieren die Zutrittstüren bei Stromausfall? Normalerweise sollen Türen entweder fail secure (bleiben zu) oder fail safe (gehen auf) je nach Anforderung. Fluchttüren müssen fail safe (offen) sein, Sicherheitsbereiche evtl. fail secure (zu bleiben, damit nicht jeder rein kann bei Stromausfall, es sei denn es handelt sich um einen Notausgang). Die Planung sollte angeben, wie lange die Türsysteme über Pufferbatterien versorgt werden (z. B. zentrale USV). Insbesondere elektronische Schlösser auf Außentüren: Hier problematisch, wenn Strom weg – kommen Mitarbeiter dann noch rein? Evtl. mechanisches Notschloss vorsehen. Der Prüfer sollte kontrollieren, ob überall mechanische Übersteuerungsmöglichkeiten (Schlüssel) vorhanden sind; dies steht meist im Türplan (z. B. „Zylinder mit Not- und Gefahrenfunktion“).

  • Protokollierung und DSGVO: Das System wird protokollieren, wer wann wo zutritt hatte.

  • Prüfpunkt: Ist die Speicherung dieser Daten berücksichtigt (Server, Speicherplatz)? Und sind datenschutzrechtliche Maßnahmen vorgesehen (z. B. Löschfristen)? Letzteres ist selten Teil der Planung, aber es ist gut, wenn z. B. im Konzept steht „Zutrittsdaten werden nach 90 Tagen automatisch anonymisiert“. Für die Prüfung reicht festzustellen, dass der Server mit Datenbank im System enthalten ist und Zugangsdaten nicht ungeschützt herumliegen (also keine Standalone-Leser ohne Zentralsystem bei so großem Projekt).

  • Mechanische Basis: Elektronische Kontrolle wirkt nur, wenn die mechanische Sicherung passt.

  • Prüfpunkt: Stimmen Türqualität und elektronische Sicherung überein? Beispielsweise nützt der beste Zutrittsleser nichts an einer billigen Holztür mit schwachem Schloss. In Türlisten sollte die Widerstandsklasse (RC-Klasse nach EN 1627) angegeben sein für sicherheitsrelevante Türen (z. B. RC3 für IT-Raum). Der Prüfer kann einen Abgleich machen: Wenn Zutrittssystem an Tür X, dann sollte Tür X mindestens ein Schließblech mit Aufbruchsensorik und stabile Bänder haben. Solche Dinge sind eher im Architektenleistungsverzeichnis zu finden – Schnittstellenkontrolle!

  • Kapazität und Erweiterbarkeit: Bei vielen Türen und Mitarbeitern muss das System verwaltbar sein.

  • Prüfpunkt: Ist die Anzahl der verwaltbaren Benutzer und Türen genannt (z. B. System kann 3000 Nutzer verwalten)? Und ist Reserve für zukünftige Erweiterungen eingeplant (z. B. leere Ports in Controllern für weitere Türen)? Wenn in der Planung schon alle Ports belegt sind, ist keine Reserve – kann man zwar nicht immer sehen, aber etwa „Controller 16-fach, belegt mit 10 Türen“ wäre ein Zeichen guter Planung.

In Summe soll die Zutrittskontrolle die Balance halten zwischen Sicherheit (kein Unbefugter rein) und Sicherheit im anderen Sinn (im Notfall kommt jeder raus, niemand wird eingeschlossen). Die Prüfanweisung legt deshalb großen Wert auf die Fluchtwegsicherheit. Ein weiterer Punkt ist Benutzerfreundlichkeit: z. B. sollte eine Tür nicht unnötig kompliziert sein (Karte und PIN nur wo nötig, sonst Komfort). Solche Feinheiten liegen zwar jenseits der Ausführungsplanung, können aber im Prüfdialog mit dem Betreiber angesprochen werden.

Brandmeldeanlagen (BMA)

Die Brandmeldeanlage ist in vielen gewerblichen Bauten das Herzstück der Sicherheitstechnik, da sie Leben schützt und Sachwerte sichert.

Entsprechend umfangreich sind die Prüfanforderungen:

  • Vollständige Branddetektion gemäß Brandschutzkonzept: Prüfen, ob alle Bereiche, die laut Brandschutzkonzept mit automatischen Brandmeldern überwacht werden müssen, tatsächlich Melder in den Plänen aufweisen. Das Brandschutzkonzept (falls vorhanden) gibt vor, wo Brandmelder Pflicht sind (z. B. in Rettungswegen, Technikräumen, bestimmten Lagerbereichen etc.).

  • Prüfpunkt: Stimmen Meldertype und Platzierung mit den Anforderungen überein? Beispielsweise Rauchmelder in Fluren, Wärmemelder in der Küche, Flammenmelder evtl. in explosionsgefährdetem Lager. In großen Hallen: Rauchansaugsysteme (RAS) oder Rauchmelder an der Decke in ausreichender Dichte? Der Prüfer schaut auf Melderabstände und -anordnung gemäß DIN VDE 0833-2 / DIN 14675: Raumgröße vs. Melderanzahl (ein Melder deckt typ. 60 m² bei Rauch), Höhe vs. meldergeeigneter Typ (sehr hohe Hallen -> evtl. Ansaugmelder).

  • Handfeuermelder (Druckknopfmelder): Gesetzlich gefordert sind manuelle Brandmelder an Ausgängen und in jedem Stockwerk.

  • Prüfpunkt: Sind alle notwendigen Handmelder in Fluchtwegen eingezeichnet (meist neben Türen in roter Farbe)? Abstand ≤ 50 m in Gängen, Höhe ca. 1,4 m – das sind Normvorgaben. Der Prüfer sollte jeden Notausgang prüfen, ob dort ein Druckknopfmelder ist. Fehlende Handmelder wären ein klarer Mangel.

  • Alarmierungseinrichtungen: Eine BMA alarmiert in der Regel intern (Signalgeber) und ggf. extern (Feuerwehr).

  • Prüfpunkt: Sind in jedem erforderlichen Bereich akustische und ggf. optische Signalgeber (Hupen, Sirenen, Blitzleuchten) vorgesehen, um Personen zu warnen? VDE 0833-2 verlangt akustische Alarmierung mit bestimmtem Schallpegel in allen Aufenthaltsräumen. In Lärmbereichen müssen Blitzleuchten ergänzt werden. Der Prüfer sieht nach, ob Sirenen z. B. in Hallen alle ~20–30 m verteilt eingezeichnet sind, und ob in sehr lauten Bereichen ggf. Taschenlampensignale oder Pager vorgesehen sind (manche Konzepte nutzen auch solche Lösungen). Wenn eine Sprachalarmierungsanlage (SAA) geplant ist, dann ersetzt diese oder ergänzt die Sirenen:

  • Prüfpunkt: Sind Lautsprecher installiert (Symbole in Plänen) und ist eine Sprachalarmzentrale dimensioniert (Verstärkerleistung, Notstrom)? Falls ja, muss sie nach DIN 0833-4 betrachtet werden, inkl. Sprachverständlichkeit (STI-Wert-Berechnung). Der Prüfer sollte auf die Kennzeichnung achten: z. B. „ELA-Anlage nach DIN 60849“ (alte Norm, jetzt EN 50849).

  • Brandmeldezentrale (BMZ) und Peripherie: Prüfpunkt: Ist der Standort der BMZ sinnvoll (zugänglich, geschützt) und wurden alle zugehörigen Einrichtungen geplant? Die BMZ sollte idealerweise in der Nähe eines 24/7 besetzten Ortes sein, z. B. am Empfang oder Wache, damit interne Alarmierung schnell bemerkt wird. Weiterhin: Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) und Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) müssen am „geeigneten Ort“ sein, i. d. R. beim Hauptzugang für die Feuerwehr. Ist das so vorgesehen (Standort in den Plänen markiert)? Das Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) muss an der Außenfassade erreichbar sein – taucht es in der Zeichnung auf? Zudem: Ist die Alarmübertragungseinrichtung (Übermittlung an Feuerwehr-Leitstelle) geplant und entspricht den Vorgaben (meist sind das standardisierte Übertragungsgeräte, z. B. nach DIN 14675, an zwei verschiedenen Übertragungswegen)?

  • Schnittstellen Brandfallsteuerung: Wie in Abschnitt 4.3 erwähnt, steuert die BMA oft andere Anlagen.

  • Prüfpunkt: Sind alle diese Ansteuerungen in der Planung berücksichtigt? Konkret: Aufzüge – gibt es ein Fahrstuhl-Notrufsteuerrelais oder ähnliches, das Aufzug in den Grund abstellt? Lüftungs- und Klimaanlagen – sind Brandschutzklappen und Ventilatorenabschaltung eingeplant (Elektroschaltplan zeigt Relais „Rauchabschaltung“)? Türsteuerungen – sind Feststellanlagen an Brandschutztüren mit Rauchmeldern und Magneten komplett dargestellt? (DIN 14677 fordert deren eigene Planung). Außerdem können Löschanlagen (Sprinkler, Gas) angebunden sein: Dann muss BMA diese auslösen können und umgekehrt Sprinkler ein Signal an BMA geben (Wasserflussmeldung). Der Prüfer arbeitet am besten mit der Brandfallmatrix (wenn vorhanden) – ein Dokument, das alle Auslöse- und Steuerlogiken tabellarisch aufführt. Sollte diese Matrix in LPH 5 noch fehlen, ist dringend zu empfehlen, sie einzufordern, denn sie ist zentrales Element der Funktionsprüfung.

  • Stromversorgung und Akkus: Prüfpunkt: Ist die Dimensionierung der Notstrom-Akkus an der BMZ ausreichend? Nach Norm muss die BMA typischerweise 72 Stunden ohne Netz funktionieren (bzw. 30 Stunden, wenn direkte Verbindung zu ständig besetzter Stelle, plus 0,5 Stunde Alarm) – je nach Konzept. Die Planung sollte die Batterie-Ah angeben oder zumindest den Batterieschrank vorsehen. Ferner: Sind alle Stromkreise der BMA als Sicherheitsstromkreise ausgeführt (verdrahtet mit Funktionserhalt E30/E90 wo nötig, z. B. Leitungen zu Alarmierungsgeräten in notwendigen Fluren E30)? Dazu schaut man in Kabelplänen nach Kennzeichnungen.

  • Anlagendokumentation und Kennzeichnung: Eine inhaltliche Prüfung, aber auch ein Dokumentationsaspekt:

  • Prüfpunkt: Liegt eine vollständige Planung gemäß DIN 14675 vor? Dazu gehört u. a. die Erstellung von Feuerwehrlaufkarten (Gebäudegrundrisse, die zeigen, wo ein ausgelöster Melder ist – diese müssen in LPH 5 vorbereitet sein für spätere Abstimmung mit Feuerwehr) und eines Anlagendatenblatts. Der Prüfer kann verlangen, diese Planunterlagen einzusehen. Jede Melderlinie, Meldergruppe und Melder muss eindeutig nummeriert sein (Konzept der BMZ-Kennung, z. B. „BMA Melder Nr. 17-3-5“ = Melder 5 in Raum 3 auf Linie 17, etc.). In Plänen sollte diese Kennzeichnung an jedem Symbol stehen. Wenn solche Dinge fehlen, ist die Ausführungsplanung unpräzise.

  • Normen und Zulassungen: Prüfpunkt: Sind alle Komponenten VdS-anerkannt (falls vom Versicherer gefordert) und entsprechen DIN EN 54? Das kann man in Stücklisten an Typen erkennen – z. B. Brandmelder nach EN 54-7 etc. Der Prüfer könnte stichprobenartig prüfen, ob die geplanten Melder und Zentrale auf der aktuellen VdS-Geräteliste stehen. Auch die Firma, die später installieren soll, muss zertifiziert sein nach DIN 14675 – das ist zwar Vergabethema, aber manchmal steht in Planung „Errichter: VdS-anerkannt“. Falls nicht, sollte man anmerken, dass ein zertifizierter Errichter einzusetzen ist.

  • Zusammenwirken mit Löschanlagen: Hat das Objekt Sprinkler oder Gaslöschanlagen, muss die BMA damit interagieren.

  • Prüfpunkt: Bei Sprinkler z. B.: Flowswitch-Meldungen gehen auf BMA, Druckabfall etc. – sind diese Meldungen vorgesehen? Bei Gaslöschung: 2-Detektoren-Abhängigkeit (Kreuzmeldung) und Vorwarnzeit – ist die Programmierung entsprechend geplant? Der Prüfer sollte ggf. das Konzept der Löschanlage prüfen und sehen, ob BMA-Einbindung stimmt.

Die Prüfung der BMA-Planung ist erfahrungsgemäß sehr umfangreich, da viele Details beachtet werden müssen. Wichtig ist, alles im Kontext des Brandschutzkonzepts zu sehen: Die Planung darf nicht davon abweichen, sondern höchstens darüber hinausgehen (z. B. extra Melder für zusätzlichen Schutz). Falls Unstimmigkeiten zwischen Brandschutzkonzept und Planung auftauchen (z. B. Konzept fordert Vollschutz, Planung hat aber Räume ohne Melder), muss das sofort geklärt werden.

Gefahrenmanagementsysteme (GMS)

Ein Gefahrenmanagementsystem (GMS) – teils auch als Sicherheitsmanagementsystem bezeichnet – ist eine übergeordnete Leittechnik, die die verschiedenen sicherheitstechnischen Gewerke auf einer Plattform integriert.

In der Ausführungsplanung sind dazu folgende Punkte prüfbar:

  • Abdeckung aller Gewerke im GMS: Prüfen, ob das GMS tatsächlich alle relevanten Anlagen umfasst. Typischerweise sollten Einbruchmeldeanlage, Brandmeldeanlage, Zutrittskontrolle und Videoüberwachung eingebunden sein, oft auch gebäudetechnische Alarme.

  • Prüfpunkt: In der Funktionsbeschreibung des GMS oder Schnittstellenliste muss stehen, welche Systeme angebunden werden (z. B. „GMS empfängt und visualisiert Meldungen der EMA, BMA, ZKS, Video sowie Störmeldungen der TGA“). Fehlt eine Einbindung – etwa Video – bewusst oder unbewusst, wäre das kritisch zu hinterfragen (manchmal werden Videosysteme separat belassen).

  • Visualisierung und Bedienung: Ein zentrales Merkmal eines GMS ist die graphische Aufbereitung von Alarmen (Lagepläne, Icons) und eine einheitliche Bedienoberfläche.

  • Prüfpunkt: Ist vorgesehen, detaillierte Lagepläne und Geschosszeichnungen in das GMS einzupflegen, auf denen z. B. die Position eines ausgelösten Melders blinkend angezeigt wird? Das sollte bereits in LPH 5 vorbereitet werden, indem digitale Planunterlagen entsprechend erstellt werden. Weiter: Sind Bedien-PCs/Monitore geplant, eventuell redundante? In der Planung sollten die Hardware-Voraussetzungen fürs GMS stehen (Server im Serverraum X, Bedienplatz in Wache Y). Auch Software-Lizenzen für mehrere Arbeitsplätze, falls parallel Zugriff (z. B. Leitstelle und Feuerwehrstützpunkt) benötigt wird, müssen bedacht sein. Der Prüfer kontrolliert, ob genügend Clients vorgesehen sind.

  • Alarmweiterleitung und Eskalation: Gute GMS bieten Funktionen wie Alarmweiterleitung via SMS/Email an Bereitschaftsdienst, Quittierung, Eskalation falls niemand reagiert.

  • Prüfpunkt: Sind solche Funktionen geplant und parametrierbar? Das mag in LPH 5 noch nicht final festgelegt sein, aber zumindest sollte die Leistungsbeschreibung des GMS solche Möglichkeiten erwähnen. Falls es spezielle Anforderungen gibt (z. B. bei Gefahrstoffalarm sollen sofort definierte Personen informiert werden), muss das System dies leisten können. Der Prüfer kann das nur bedingt aus der Planung ablesen, aber Hinweise könnten sein: Modul „Alarmworkflow“ o. ä. erwähnt.

  • Redundanz und IT-Sicherheit des GMS: Prüfpunkt: Läuft das GMS hochverfügbar? Beispielsweise zwei redundant ausgelegte Server (Primary/Backup) an verschiedenen Standorten, um Ausfall zu überbrücken. In sensiblen Anlagen wird dies gefordert. Die Planung sollte dazu Angaben machen, falls verlangt. Ebenso: Ist das GMS gegen unbefugten Zugriff geschützt? (Thema Cybersecurity, siehe 4.3 Schnittstelle IT). Wenn GMS auf Standard-OS läuft, sind Patchkonzepte etc. außerhalb LPH5, aber z. B. dedizierte Netzsegmente oder Firewall sind relevant.

  • Zeitgeber und Protokollierung: Prüfpunkt: Haben alle Systeme eine einheitliche Uhrzeit (Zeitsynchronisation im GMS, etwa NTP-Server)? Das klingt klein, ist aber wichtig für korrekte Alarmprotokolle. Und: Zeichnet das GMS alle Ereignisse auf? (In Logbüchern). Die Planung muss Speicher dafür vorsehen (Datenbankgröße).

  • Schnittstellen zu Leitstellen / Fernzugriff: Prüfpunkt: Bietet das GMS Möglichkeiten, von externer Stelle eingesehen oder bedient zu werden? In manchen Fällen will man einer externen Notrufleitstelle begrenzten Zugriff geben (z. B. im Alarmfall Live-Bilder ansehen). Wenn das gefordert ist, muss in der IT-Planung ein Fernzugriff via sichere Verbindung eingeplant sein. Der Prüfer kann nach Erwähnung eines „Web-Clients“ oder VPN für GMS suchen.

  • Ergonomie und Schulung: Zwar in LPH 5 noch abstrakt, aber Prüfpunkt: Ist das Bedienpersonal in die Planung einbezogen? Komplexe GMS sollten in Zusammenarbeit mit den späteren Nutzern konfiguriert werden (z. B. Farbschemas, Alarmtöne). Ein positives Zeichen wäre, wenn im Konzept steht „Schulung des Personals und gemeinsame Parametrierung ist Teil der Inbetriebnahme“. Der Prüfer sollte darauf hinwirken, dass diese weichen Faktoren nicht vergessen werden, auch wenn es kein direkter Zeichnungsinhalt ist.

Wenn kein zentrales GMS vorgesehen ist (manche Projekte belassen z. B. BMA und EMA autark, ohne übergeordnete Software), dann entfallen diese Punkte. In dem Fall sollte aber dennoch geprüft werden, wie die Bedienung der einzelnen Systeme im Leitstand erfolgt (separate Monitore? Klingeltafel?). Jede Abwesenheit eines GMS muss also durch einfache Handhabung der Einzelanlagen kompensiert werden, worauf der Prüfer dann achten würde.

Notruf- und Überfallmeldesysteme

Dieser Punkt überschneidet sich mit Einbruchmeldeanlagen (Überfall) und teils mit speziellen Systemen wie Personennotruf.

Dennoch soll er separat betrachtet werden, da hier die Meldung von Notlagen (außer Brand) im Vordergrund steht:

  • Überfall- und Panikschalter: Wie bereits unter EMA erwähnt, sind Überfalltaster an riskanten Stellen (Kassen, Empfang mit Publikumsverkehr, Pförtner bei Werttransporten etc.) vorgesehen.

  • Prüfpunkt: Sind deren Anzahl und Platzierung angemessen? Jeder exponierte Mitarbeiter in Kundenkontakt sollte im Ernstfall unbemerkt alarmieren können. Das kann per fest installiertem Taster (unter Tresen) oder mobilem Funksender (Panikknopf) geschehen. Planungshinweis: Festinstallierte Taster sollten in Plänen eingezeichnet sein (rotes „Ü“ Symbol z. B.). Mobile Lösungen erscheinen ggf. in Stücklisten (Funk-Handsender). Der Prüfer stellt sicher, dass z. B. an jedem Empfangsschalter einer vorhanden ist.

  • Notrufsysteme für allein arbeitende Personen: In Laboren oder gefährlichen Einzelarbeitsplätzen könnte ein Personennotsignal-Anlagen (PNA) System relevant sein. Das ist allerdings sehr speziell und wird meist betrieblich gelöst (Funkmelder).

  • Prüfpunkt: Sollte das im Konzept angesprochen sein (z. B. Wachdienst mit Personen-Notsignalgerät), dann wäre zu prüfen, ob die Infrastruktur passt (Funkempfängerstationen verteilt, Anbindung an GMS). Falls nicht vorhanden, kann der Prüfer anregen zu prüfen, ob solche nötig sind (DGUV Vorschrift 112-139 für Alleinarbeit).

  • Notruf an externe Stellen: Es gibt auch Notfalltelefone oder Notruftaster, um externe Hilfe zu rufen, z. B. Paniktaster für Polizei.

  • Prüfpunkt: Ist irgendwo ein direkter Polizeinotruf geplant? (Ungewöhnlich, meist via NSL gelöst). Oder innerbetrieblich: Notruftaster in Aufzügen (Aufzugnotruf) – das ist verpflichtend: Aufzüge müssen eine 24h-verbindung zu einer Notrufzentrale haben (DIN EN 81-28). Dieser Aspekt gehört streng genommen zur Fördertechnik, aber der Prüfer sollte trotzdem sicherstellen, dass in der Planung Aufzugnotrufgeräte eingeplant sind und dass diese z. B. ins Telefonnetz oder GMS eingespeist werden.

  • Kommunikation im Notfall: Ein Aspekt ist auch die interne Kommunikation – z. B. Betriebsfunk oder Notfall-Meldelisten.

  • Prüfpunkt: Hat das Objekt eine interne Alarmierungsmöglichkeit außer der BMA? (z. B. Durchsageeinrichtung, Sirenen für Werksalarm). Falls ein Werksalarmplan existiert (etwa für Gasalarm oder Amok), sollte es entsprechende Tongeber oder Textdurchsagen geben. Die Planung könnte hier Überschneidungen mit der Sprachalarmierung haben. Der Prüfer kann nach Alarmarten fragen: Sind neben Brandalarm weitere Warntöne vorgesehen (z. B. Gasalarm wird anders signalisiert)? Dann braucht man Mehrton-Sirenen oder separate.

  • Leitstellenanbindung: Wichtiger genereller Punkt: Prüfen, ob die Alarmempfangsstelle (sei es NSL oder eigene Leitwarte) technisch ausgestattet ist, alle Notrufe zu empfangen. Also z. B.: EMA-Überfall geht zur NSL, BMA-Feueralarm geht zur Feuerwehr, interner medizinischer Notfall? Oft wird in Industriebetrieben auch ein Intercom-System (Sprechanlage) genutzt, um medizinische Notrufe zu melden (z. B. Notruf in Labor -> Sprecher verbindet zu Leitstelle). Gehört zum nächsten Abschnitt, kann aber hier mitgedacht werden.

Zusammenfassend konzentriert sich dieser Prüfabschnitt auf die personenbezogene Sicherheit: Können Mitarbeiter in Gefahr schnell Hilfe rufen und bekommen diese Meldungen die richtigen Stellen? Der Prüfer wird Schnittstellen zu Eigensicherung des Personals begutachten und auf Lücken hinweisen (z. B. kein Notrufmelder in einsamer Nachtschicht-Station vorhanden).

Sprechanlagen und Türsprechsysteme

Sprechanlagen (Intercom) dienen der Kommunikation, typischerweise an Zugängen (z. B. Toreinfahrt mit Schranke, Gebäudeeingangstüren nach Dienstschluss) oder innerhalb von Gebäuden (z. B. Notrufsprechstellen in Aufzügen oder Parkhäusern).

Prüfaspekte:

  • Außen-Türsprechstellen: Prüfen, ob an allen relevanten Eingangstüren, die außerhalb der Bürozeiten benutzt werden, eine Türsprechanlage vorgesehen ist. Beispielsweise am Haupteingang, der abends verschlossen ist, sollte ein Klingel- und Sprechsystem sein, damit Besucher mit der Leitstelle/Pförtner Kontakt aufnehmen können. In Plänen erkennt man dies an Symbolen für Klingelknöpfe oder an Türlisten („mit Gegensprechanlage“). Auch Zufahrtstore: LKW oder Besucher an der Schranke brauchen einen Sprechapparat zum Pförtner.

  • Prüfpunkt: Sind diese eingezeichnet und mit dem Wachdienst verbunden? (Kabel zu Pförtnerhaus oder VoIP in Telefonanlage).

  • Notsprechstellen intern: In größeren Anlagen kann es interne Notsprechstellen geben, z. B. in Aufzügen (Pflicht, wird aber oft vom Aufzughersteller integriert), in Tiefgaragen (Notruf an Säulen), in Maschinenhallen (Notruftelefone).

  • Prüfpunkt: Falls das Sicherheitskonzept so etwas vorsieht, sind diese Positionen geplant und verkabelt? Aufzüge: Der Prüfer kontrolliert, ob die Aufzugfirma den Notruf an eine 24h-Leitstelle schaltet – normal, aber man muss sicher sein, dass das nicht vergessen wurde. Parkhaus: oft Notruf an Ticketautomaten – das wäre auch TGA, aber Schnittstelle Security, da Meldung evtl. an Pförtner geht.

  • Integration in Kommunikationssystem: Prüfpunkt: Wie sind die Sprechanlagen technisch realisiert? Klassisch als eigenständige 2-Draht-Gegensprechanlage oder inzwischen oft als IP-basierte Türstation, die auf Telefonanlage aufschaltet. Der Prüfer schaut, ob in der Elektro- oder IT-Planung darauf eingegangen wird (z. B. „Türstation Typ XYZ, Anbindung per SIP an Telefonnetz“). Wichtig, weil Ausführungsplanung hier Schnittstellen definieren muss: wer hebt ab? Pförtnertelefon? Software-Client am PC? Wenn unklar, nachfragen.

  • Türöffner-Funktion: Die Sprechanlage ist meist gekoppelt mit Türsteuerung (damit der Pförtner die Tür öffnen kann).

  • Prüfpunkt: Ist diese Kopplung in den Plänen berücksichtigt? Etwa Relais in der Türstation, das den Türmagnet löst, oder Integration ins Zutrittssystem: Pförtner drückt am Bildschirm „Tür auf“. Die Planung sollte diesbezüglich stimmig sein (z. B. Stromlaufplan: Ausgang Sprechstelle auf Türsummer).

  • Beschallung und Verständlichkeit: Prüfpunkt: Sind die Umgebungsbedingungen berücksichtigt, damit die Sprachqualität ausreicht? An lauten Toren evtl. externe Lautsprecher? An windiger Stelle Mikrofonabschirmung? Solche Details sind oft Herstellerdinge, aber der Planer sollte zumindest passende Modelle ausgewählt haben (ggf. mit Noise-Cancelling, hoher Lautstärke).

  • Zusatzfunktionen: Moderne Systeme bieten Video an der Türsprechstelle.

  • Prüfpunkt: Falls gewünscht, ist eine Kamera in der Türstation eingeplant und ins CCTV-System einspeisbar? Oder separate Türkameras? Der Prüfer sollte abgleichen, ob z. B. an der Haupteingangstür eine Kamera vorhanden ist – wenn nein, aber eine Videotürstation bestellt, passt das nicht zusammen.

Sprechanlagen sind oft kleiner Posten, aber wichtig für die praktische Nutzbarkeit der Sicherungsanlage. Sie stellen sicher, dass kontrollierter Zugang (via ZKS) mit freundlicher Kommunikation kombiniert wird – sprich: Besucher werden nicht vor verschlossener Tür stehen gelassen. Insofern wird der Prüfer auf Vollständigkeit (jede relevante Tür abgedeckt) und Funktionalität (klingeln -> jemand hört es und kann reagieren) achten.

Sicherheitsbeleuchtung

Sicherheits- oder Notbeleuchtung gewährleistet im Gefahrenfall (z. B. Stromausfall, Brand) eine minimale Beleuchtung, um Personen das Verlassen des Gebäudes zu ermöglichen und gefährliche Arbeitsprozesse sicher herunterzufahren.

Die Prüfanweisung bezieht sich hier auf:

  • Abdeckung aller notwendigen Bereiche: Prüfen, ob alle Flucht- und Rettungswege mit Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sind, wie gesetzlich gefordert. Dazu zählen Flure, Treppenhäuser, Ausgänge, und auch Hallen mit großen Menschenansammlungen (Versammlungsstätten-Regeln) sowie hohe Gefährdungsbereiche (z. B. Maschinen, chemische Anlagen – dort sog. Antipanikwirkung). In den Elektroplänen sollten an diesen Orten entsprechende Leuchten gekennzeichnet sein (oft grünes Symbol).

  • Prüfpunkt: Jeder Notausgang benötigt außerdem ein beleuchtetes Rettungszeichen (Piktogramm-Leuchte) – sind diese an allen Ausgängen eingezeichnet?

  • Technische Ausführung der Anlage: Es gibt zentral versorgte Sicherheitsbeleuchtung (ein Batterieraum mit Zentralbatterieanlage) oder dezentrale (jede Leuchte mit eigenem Akku).

  • Prüfpunkt: Welches System ist geplant und entspricht es der Gebäudegröße? Große Industrieanlagen bevorzugen Zentralbatteriesysteme (einfachere Wartung). Der Plan sollte Lage des Zentralbatterie-Schaltschranks zeigen und die Verkabelung (getrenntes Stromnetz „Sicherheitsbeleuchtung“). Bei dezentralen Leuchten: Sind die Leuchten als solche ausgewiesen (Piktogramm in Legende)? Der Prüfer achtet darauf, dass die Leuchten in Fluchtwegen mind. 1 lx im Mittel auf Boden liefern – dafür braucht man Abstände nach EN 1838. Oft schon vom Lichtplaner gerechnet, aber der Prüfer kann Räume identifizieren, wo es kritisch sein könnte (z. B. sehr hohe Hallen -> vielleicht eigenständige Hängeleuchten mit Batterie?).

  • Autonomiezeit: Prüfpunkt: Erfüllt die Batterieanlage die geforderte Leuchtdauer? Standard sind 90 Minuten. Wenn das Brandschutzkonzept etwas anderes vorgibt (z. B. 120 Min bei schwierigem Evakuierungsszenario), muss die Planung das berücksichtigen. Der Prüfer kann in der Beschreibung nach „Betriebsdauer“ oder „1,5h“ suchen.

  • Wartung und Selbsttest: Moderne Notlichtsysteme haben automatische Testeinrichtungen (nach DIN V VDE 0108).

  • Prüfpunkt: Ist in der Planung eine automatische Prüfeinrichtung vorgesehen (z. B. automatischer Selbsttest der Leuchten wöchentlich)? Falls ja, hat der Betreiber später weniger Aufwand. Ggf. ist ein Panel für die Anzeige der Bereitschaft und Störungen geplant – der Prüfer schaut nach, ob dieses Panel irgendwo verortet ist (häufig im Elektroschaltraum oder im Wachdienst-Büro).

  • Leitungsführung und Ausfallsicherheit: Prüfpunkt: Sind die Leitungen der Sicherheitsbeleuchtung separat und mit Funktionserhalt installiert (siehe LAR)? In brandgefährdeten Bereichen müssen Kabel E30/E90 haben, oder die Batterie liegt innerhalb des zu beleuchtenden Bereichs. Der Prüfer inspiziert, ob Kabeltrassen entsprechend gekennzeichnet sind. Auch die Stromquelle selbst (Batterieanlage) sollte in einem brandgeschützten Raum liegen (Brandabschnitt). So etwas findet sich in Brandschutzplänen oder textlichen Festlegungen („Batterieraum mit Feuerwiderstand 90 Min.“).

  • Übergabe an Sicherheitsstromversorgung: Falls das Gebäude ein Generator hat, kann die Frage auftauchen: Ist Sicherheitslicht am Generator oder nicht? Normativ bleibt die Batterie Pflicht, aber mit Umschaltung.

  • Prüfpunkt: Wurde geregelt, ob nach z. B. 15 Sekunden Dieselstart die Notbeleuchtung vom Diesel versorgt wird? (Manche Systeme erlauben das). Dies sollte in der Planung klar sein, falls zutreffend.

  • Beschilderung und Kennzeichnung: Prüfpunkt: Sind Fluchtwege und Notausgänge richtig ausgeschildert (Richtungspfeile auf Piktogrammen passend zur tatsächlichen Fluchtrichtung)? Der Prüfer kann per Augenschein die Rettungswegpläne mit den Installationsorten der Schilder vergleichen.

  • Besondere Bereiche: In Bereichen mit Ersatzstrom für Prozesse (z. B. Notstrom für Maschinen) sollte es auch Sicherheitsarbeitsplatzbeleuchtung geben, wenn Personen bei Ausfall weiter arbeiten müssen (z. B. Überwachung einer Anlage in Leitwarte).

  • Prüfpunkt: Falls sowas erforderlich, ist es geplant? (Eher selten in Ausführungsplänen thematisiert, kommt aus Arbeitsschutz).

  • Normen und Vorgaben: Der Prüfer stellt abschließend sicher, dass Verweise auf DIN EN 50172, DIN VDE 0108 etc. in der Doku auftauchen. Das belegt Normkonformität. Fehlen sie, sollte man es monieren.

Die Sicherheitsbeleuchtung ist primär baurechtlich getrieben: Mindestens nach Landesbauordnung in Sonderbauten Pflicht. Die Prüfanweisung geht sicher, dass Lebenretten im Dunkeln gewährleistet ist. Aus Erfahrung sind Fehler hier z. B. fehlende Leuchten in kleinen Nebenräumen (die aber Fluchtweg sein können), oder unklare Verantwortung (Elektriker plant nur 230V, ZB wird später gemacht und vergessen). Darum: Genau hinsehen, ob diese Systeme integraler Bestandteil der Elektroplanung sind.

Türsteuerungssysteme (Schleusen, Paniktüren)

Türsteuerungssysteme (Schleusen, Paniktüren)

Die Prüfung konzentriert sich auf:

  • Schleusenfunktionen: Eine Schleuse ist z. B. ein Raum mit zwei Türen, wo immer nur eine Tür offen sein darf (oft an Hochsicherheitszonen oder Reinräumen).

  • Prüfpunkt: Ist die Steuerlogik dafür vorhanden? In der Planung sollten Schleusensteuerungen entweder als Teil der Zutrittskontrolle oder eigenständige Steuerung angegeben sein. Typischerweise gibt es einen Schleusensteuerkasten, der beide Türantriebe überwacht. Der Prüfer checkt, ob solche Kästen eingezeichnet sind und ob klar ist, welche Türen gekoppelt sind (Türliste: „Tür 1 und 2 bilden Schleuse“). Ebenso: Gibt es Anzeigen („Bitte Warten“ Ampel) oder Freigabetaster? Wenn im Konzept notwendig (z. B. Personenschleuse, Fahrzeugschleuse), müssen diese Elemente geplant sein.

  • Notfallverhalten der Schleusen: Prüfpunkt: Was passiert mit Schleusen bei Feueralarm oder Stromausfall? In aller Regel müssen Schleusentüren im Brandfall in Offen-Stellung gehen oder zumindest entriegeln, damit niemand eingeschlossen bleibt. Das widerspricht dem Normalbetrieb, wo ja nicht beide offen sein sollen – daher eine besondere Steuerlogik: Im Alarmfall werden Schleusen auf beiden Seiten freigegeben. Der Prüfer achtet darauf, dass dies erwähnt oder technisch gelöst ist (z. B. ein Zusammenhang mit BMA-Signal in der Schleusensteuerungsschaltung). Wenn die Planung das nicht abbildet, droht im Worst Case eine tödliche Falle (Person eingesperrt).

  • Paniktüren auf Fluchtwegen: Türen in Fluchtrichtung mit Panikfunktion (also von innen immer zu öffnen, auch wenn zugesperrt) müssen entsprechende Beschläge (nach EN 1125 oder EN 179) haben.

  • Prüfpunkt: Sind alle Türen, die als Notausgänge dienen, mit Panikriegeln oder Drückergarnituren in Panikfunktion ausgewiesen? In Türlisten sollte das Feld „Beschlag“ entsprechende Angaben wie „Panikverschluss P1“ enthalten. Bei elektrischen Verriegelungen (z. B. Motorschlösser) muss eine Panikfunktion integriert sein. Der Prüfer macht sich eine Liste aller Türen, die laut Fluchtwegplan Notausgang sind, und gleicht diese mit der technischen Ausstattung ab.

  • Elektrische Verriegelungen mit Notöffnung: Manche Fluchttüren werden aus Sicherheitsgründen dennoch überwacht oder verzögert geöffnet (typisch: Fluchtweg mit Alarm, z. B. Ladenausgang mit Diebstahlsicherung). Es gibt Systeme, die Türen 30 Sekunden verzögert öffnen, außer im Brandfall.

  • Prüfpunkt: Falls solche Türen geplant sind (erkennbar an Begriffen wie „elektrische Fluchttürverriegelung“ oder grünen Notauf-Tastern neben der Tür), muss die Planung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen: z. B. max. 30 Sek. Verzögerung, Schild „Tür öffnet verzögert“ und automatische Öffnung bei Feueralarm. Der Prüfer kontrolliert Timer-Einstellungen und Schaltplan: Ist Not-Taster und Rauchmelder-Input da? Ist das System bauaufsichtlich zugelassen (z. B. Typ „Fluchttürsteuerung DIBt-Zulassung XYZ“)? Wenn nein, Hinweis, dass nur zugelassene Systeme verbaut werden dürfen.

  • Zutrittssperren und Vereinzelungsanlagen: Darunter fallen Drehkreuze, Personenschleusen (zylindrische Schwenktüren) etc.

  • Prüfpunkt: Sind solche im Projekt? Wenn ja, müssen sie im Alarmfall ebenfalls auf frei schalten (Drehkreuz entriegeln). Planungstechnisch: diese werden von Spezialfirmen geliefert, aber der Prüfer sollte checken, dass Strom vorgesehen ist, Integration ins Zutrittskontrollsystem, und ein Bypass im Notfall (z. B. Fluchttür daneben).

  • Spezialtüren in Gefahrstoffbereichen: Z. B. Druckentlastungstüren, automatisch schließende Tore beim Alarm (um Feuer-Ausbreitung zu verhindern).

  • Prüfpunkt: Falls solche vorkommen (im Konzept erwähnt), muss die Ausführungsplanung Motorantriebe und Signale vorsehen.

  • Türzustandsüberwachung: In sicherheitskritischen Bereichen will man wissen, ob Türen offen stehen.

  • Prüfpunkt: Haben alle wichtigen Türen Kontakte und sind diese ins System eingebunden? (Teilweise wiederholend mit EMA und ZKS, aber auch eigenständige Überwachung denkbar).

  • Mechanische Eigenschaften: Der Prüfer kann auch mechanische Dinge einbeziehen: Brandschutztüren müssen Schließer haben, dürfen nicht unzulässig festgekeilt sein (daher Feststellanlagen). Falls die Ausführungsplanung diese Gewerke übergreifend koordiniert:

  • Prüfpunkt: Jede T90-Tür hat Feststellanlage falls offen zu halten, und die Feststellanlage ist an BMA. Solches Abgleichen ist wichtig, damit die Türfunktion insgesamt stimmig ist.

Türen sind Schnittstellen zwischen Sicherheit (Zutritt verhindern) und Sicherheit (im Notfall raus). Die Prüfanweisung betont entsprechend, dass jede Tür in ihrem Kontext bewertet wird. Als Hilfsmittel kann der Prüfer pro Türgruppe (normal, Flucht, Schleuse) eine Checkliste anlegen, was erfüllt sein muss – was in der großen Checkliste (Kap. 5) dann auch abgebildet sein wird.

Störmeldetechnik

Unter Störmeldetechnik verstehen wir die Erfassung und Meldung von technischen Störungen oder Statusmeldungen von Anlagen. Hier geht es oft um die Anbindung an eine Leitstelle oder an ein Gebäudeleitsystem (GLT/BMS).

Für die Sicherheitstechnik selbst ist relevant:

  • Störmeldung der Sicherheitssysteme: Prüfen, ob jede sicherheitstechnische Anlage im Fehlerfall eine Meldung absetzt, die nicht unbemerkt bleibt. Gemäß DIN VDE 0833-1 müssen z. B. Störungen von Gefahrenmeldeanlagen genauso wie Alarme an eine ständig besetzte Stelle geleitet werden.

  • Prüfpunkt: Ist bei BMA, EMA, etc. ein Störungsausgang aufgeschaltet? Praktisch: BMA hat typischerweise ein Störrelaiskontakt, der z. B. auf die GLT geht oder im GMS angezeigt wird. EMA ähnlich. Der Prüfer kontrolliert die Schaltpläne: Ist da ein „Störung Gesamt“ Kontakt eingezeichnet und irgendwohin verdrahtet (z. B. ans Wachetableau)? Falls nicht, anmerken dass Störungen sonst unbemerkt bleiben könnten.

  • Gebäudetechnische Störungen ins GMS/Leitstand: Häufig wollen Betreiber auch technische Alarme (z. B. Heizungsausfall, Kühlanlage Störung, Druckluft-Alarm) in der Sicherheitszentrale sehen, zumindest außerhalb der Arbeitszeit.

  • Prüfpunkt: Sind technische Anlagen mit in das Alarmkonzept einbezogen? Evtl. hat der Elektroplan dafür ein übergeordnetes Störmeldesystem oder es läuft über die GLT. Der Prüfer muss ggf. beides ansehen: Wenn GLT 24/7 besetzt ist (bei sehr großen Betrieben vielleicht), dann erledigt GLT das. Wenn nicht, oft Wachdienst. Also könnten GLT-Meldungen nachts an GMS übergeben werden. In Unterlagen könnte z. B. stehen „Übergabe Sammelstörung Kälteanlage an GMS“.

  • Sammelstöranzeige: Manche Objekte haben eine zentrale Störtafel, wo wichtige Störungen auflaufen (historisch „Mimic-Panel“).

  • Prüfpunkt: Gibt es so etwas im Pförtnerbereich? Z. B. ein Panel mit Lampen „Heizung, Kühlung, Stromversorgung, Einbruch, Brand“ etc. Falls geplant, sollte es im Plan sein.

  • Notstrom und USV-Überwachung: Prüfpunkt: Sind Aggregate und USVen überwacht? Ein Dieselaggregat sollte z. B. Startstörungen melden, USV Batteriealarm an die Leitwarte melden. Der Prüfer guckt in die Schaltschranklisten: Dort sollten Kontakte „Störung Netzersatz“ oder „Batterie schwach“ auftauchen, verdrahtet ans Leitsystem.

  • Kommunikationsverbindung überwachen: Z. B. IP-Verbindungen zu NSL, oder Telefonleitungen – werden diese auf Ausfall überwacht (Line Monitoring)?

  • Prüfpunkt: Bei Alarmübertragungsgeräten müsste das so sein. Die Planung sollte konform zur DIN VDE 0833-1 sein, die solche Überwachungen fordert. Der Prüfer kann z. B. checken: Wenn EMA per IP kommuniziert, ist ein sekundärer Pfad da und wird der Ausfall detektiert binnen 300 Sekunden (je nach Grad)? Solche Feinheiten sind tiefe Normdetails, aber wenn dokumentiert (vom Errichter nachzuweisen) – hier reicht oft zu notieren, dass es eingehalten werden muss.

  • Integration in Facility-Prozesse: Prüfpunkt: Gibt es eine Regelung, wer Störmeldungen bekommt und bearbeitet? Z. B. Nachts der Wachdienst, tagsüber Facility Manager. Das ist kein Planinhalt, aber in der Organisationsvorschrift. Der Prüfer sollte nachfragen, ob ein Konzept besteht (z. B. „Alarmierungskette Störung: Wache -> Bereitschaftstechniker“). Falls nein, Hinweis dass zu klären.

  • Alarmierung bei Stromausfall: Kurios aber wichtig: Ein Stromausfall ist selbst eine Störsituation, die gemeldet werden sollte (bevor alles dunkel ist).

  • Prüfpunkt: Hat die Anlage ein Konzept, wie ein größerer Stromausfall erkannt und gemeldet wird? (Manche verwenden separate Spannungswächter, die an Leitstelle senden solange USV noch Saft hat). Wenn hier nichts vorgesehen, kann man anregen, zumindest, dass USV-Überwachung das übernimmt.

Störmeldetechnik wird oft stiefmütterlich behandelt, dabei ist sie wesentlich für frühes Eingreifen, bevor ein Teilausfall zum Sicherheitsproblem wird. Die Prüfanweisung achtet darauf, dass kein System „still sterben“ kann, ohne dass jemand es merkt.

Bedien- und Wartungsfreundlichkeit - Abschließend werden nochmals die Bedienbarkeit im Alltag und die zukünftige Wartung aller Sicherheitssysteme betrachtet – ein Aspekt, der quer zu allen technischen Punkten liegt:

  • Übersichtliche Zentralen- und Bedienelemente: Prüfpunkt: Sind alle relevanten Bediengeräte (Zentralenanzeigen, Panels, Monitore, Schlüsselschalter etc.) an logisch sinnvollen Orten positioniert und für das Personal bequem erreichbar? Beispielsweise: Die Brandmeldezentrale und Feuerwehr-Bedienfeld sollten auf Augenhöhe montiert und gut zugänglich sein (nicht im Keller versteckt). Der EMA-Bedienteil zum Scharf-/Unscharfschalten sollte nahe des entsprechenden Eingangspunkts installiert sein, damit man nicht lange in den gesicherten Bereich hineingehen muss, bevor man unscharf schalten kann. In den Planzeichnungen kann man die Höhen- und Montageorte oft erkennen; der Prüfer achtet auf ergonomische Anordnung (z. B. keine Überkopfbedienung nötig, kein Kasten 3 m über Boden ohne Leiter zugänglich).

  • Benutzerfreundliche Visualisierung: Falls ein GMS vorhanden ist, wie benutzerfreundlich es ist, zeigt sich an den geplanten Darstellungen.

  • Prüfpunkt: Sind die Grundrisse, Symbole und Texte klar und gemäß üblichen Standards (z. B. rote Blinklichter für Feuer, gelb für Störung)? Die Planung sollte Vorgaben dazu machen. Wenn kein GMS: Sind die Einzelanlagen so angeordnet, dass ein Bediener nicht an fünf Orten gleichzeitig sein muss? (Z. B. zumindest BMA und EMA dicht beieinander in der Wache). Auch: Gibt es zentrale Anzeigetableaus für Zutrittskontrolle (manche Systeme bieten LED-Boards) – wahrscheinlich nicht, meist PC-Software.

  • Mehrsprachigkeit und Klartextmeldungen: In einem internationalen Unternehmen könnte Bedienpersonal andere Sprachen sprechen.

  • Prüfpunkt: Ist vorgesehen, dass die Anlagen Klartextmeldungen in verständlicher Sprache anzeigen (z. B. BMZ mit deutsch/englischem Display)? Das ist Feinheit, aber der Prüfer kann’s erwähnen, falls relevant.

  • Wartungszugänglichkeit: Technische Geräte müssen gewartet, gereinigt, geprüft werden.

  • Prüfpunkt: Sind Melder und Kameras so angeordnet, dass man sie erreichen kann? Beispielsweise Rauchmelder in 10 m Höhe – gibt es feste Steigpunkte oder Klappleitern? Kamera an Fassaden – ist ein Zugang (Dachausstieg oder Hubsteiger) vorgesehen? Solche Infos sind oft in Architektenplänen (z. B. Wartungssteg in der Halle). Wenn nichts erkennbar: der Prüfer soll’s ansprechen, evtl. auf spätere Wartungskonzeption verweisen. Auch: Sind genügend Reserveelemente geplant? (z. B. Reserveleitungen für zukünftige Nachrüstungen – selten, aber wünschenswert).

  • Dokumentation und Beschilderung: Prüfpunkt: Wird im Plan erwähnt, dass die Anlagen beschriftet werden (z. B. Türschilder „Rauchschutztür – schließen halten“ oder Markierung von Meldern mit Nummer)? Eine vollständige Beschilderung ist Teil der Ausführung. Falls das LV etwas dazu sagt, ist das gut; wenn nicht, anregen es aufzunehmen. Ebenso: ob ein Betriebsbuch geführt wird (für BMA vorgeschrieben, aber auch EMA sinnvoll). Der Prüfer kann kontrollieren, ob die Errichter aufgefordert werden, Wartungspläne und Betriebsanleitungen zu liefern.

  • Schulung des Personals: Prüfpunkt: Ist im Projekt vorgesehen, die künftigen Nutzer zu schulen? In vielen Ausschreibungen wird eine Einweisung genannt (z. B. „Einweisung der Mitarbeiter des Betreibers in die Anlage für min. 4 Stunden“). Der Prüfer sollte sicherstellen, dass das irgendwo steht, denn ungeschultes Personal kann im Ernstfall Fehler machen. Gerade bei komplexen Anlagen (GMS, Sprachalarm) ist Schulung essentiell.

  • Instandhaltungsverträge: Das ist eher Sache des Betreibers nach Bau, aber man kann empfehlen, frühzeitig zu planen, wer die Wartung übernimmt.

  • Prüfpunkt: Wird der Errichter verpflichtend die ersten Jahre warten? Manche Verträge schreiben das vor. In Planunterlagen könnte ein Hinweis sein „Wartung Angebot für 4 Jahre mit einschließen“. Der Prüfer kann zwar keinen Vertrag ändern, aber er kann dem Bauherrn raten, gleich an Wartung zu denken.

  • Zugriff für Behörden und externe Prüfer: Prüfpunkt: Sind Schnittstellen für Prüfsachverständige vorhanden, z. B. Anschluss für Prüfsoftware an BMA (zur jährlichen VdS-Prüfung)? Oder Zugang zum BMZ-Raum für Feuerwehr (Schlüsselregelung)? Diese organisatorischen Themen runden die Bedienkonzept-Prüfung ab.

In Summe soll dieser Abschnitt sicherstellen, dass die tollsten technischen Systeme auch bedient und instand gehalten werden können. Die beste Technik nützt nichts, wenn sie zu kompliziert oder im Schrank weggeschlossen ist, wo keiner nachsieht. Der Prüfer schlüpft hier quasi in die Rolle des späteren Anwenders und schaut aus dessen Perspektive auf die Planung.

Prüftabelle – Checkliste Sicherheitstechnik LPH 5

Nachfolgend ist die Checkliste mit allen Prüfpunkten der Leistungsphase 5 für den Bereich Sicherheitstechnik aufgeführt. Sie dient dazu, die oben erläuterten Anforderungen systematisch abzuarbeiten. Jeder Prüfaspekt kann mit Erfüllt (Ja) oder Nicht erfüllt (Nein) abgehakt werden; im Feld Bemerkungen/Nachweise können Anmerkungen oder Fundstellen in den Planunterlagen notiert werden.

Kategorie

Prüfpunkt / Anforderung

Erfüllt?

Bemerkungen / Nachweis

Allgemein

Liegt ein umfassendes Sicherheitskonzept/Risikoanalyse vor und sind alle darin geforderten Maßnahmen in der Planung berücksichtigt?

□ Ja / □ Nein

 
 

Wurden alle sicherheitskritischen Bereiche (Perimeter, Gebäudeinnenbereiche, spezielle Räume) einem Sicherheitssystem zugeordnet (keine „blinden Flecken“)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind die Planungen der verschiedenen Gewerke (Bau, Elektro, TGA) hinsichtlich der Sicherheitstechnik konsistent und aufeinander abgestimmt (z.B. Kabelwege, Türpläne)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind sämtliche sicherheitstechnischen Geräte (Melder, Kameras, Leser, Sirenen etc.) in Plänen eingezeichnet, beschriftet und dokumentiert (Stücklisten, Kabellisten)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Entsprechen die vorgesehenen Systeme den behördlichen Auflagen aus Baugenehmigung, Brandschutzkonzept und Arbeitsschutz (einschl. MBO/LBO, Sonderbauvorschriften, DGUV)?

□ Ja / □ Nein

 

Ausfallsicherheit & Notstrom

Verfügt jede sicherheitsrelevante Anlage über eine redundante Stromversorgung (Netz und Batterie/USV) gemäß Normvorgaben?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind die Kapazitäten der Notstromversorgungen ausreichend dimensioniert (Überbrückungszeiten für BMA, EMA, Notbeleuchtung etc.)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind redundante Alarmübertragungswege für externe Meldungen (Feuerwehr, NSL) vorgesehen und überwacht?

□ Ja / □ Nein

 
 

Gewährleistet die Netzwerktopologie der sicherheitstechnischen Systeme ausreichende Redundanz (Ring, Backup-Pfade) gegen Ausfall eines Knotens oder Kabels?

□ Ja / □ Nein

 
 

Verhalten sich alle Systeme im Fehlerfall fail-safe (Fluchttüren öffnen, Schleusen entriegeln, Lüftungen stoppen etc.) wie gefordert?

□ Ja / □ Nein

 
 

Werden Störungen jeder Anlage automatisch erkannt und an zentraler Stelle gemeldet (Störmeldekontakte aufgeschaltet)?

□ Ja / □ Nein

 

Schnittstellen & Organisation

Sind alle sicherheitstechnischen Anlagen mit der ständig besetzten Stelle (Werkschutz/Pforte) verbunden und von dort einsehbar/bedienbar?

□ Ja / □ Nein

 
 

Entspricht die Brandmeldeanlage den Anforderungen der Feuerwehr (FAT, FBF, FSD vorhanden, Aufschaltung geregelt)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind alle nötigen Steuerungen zwischen Sicherheitstechnik und Gebäudetechnik vorgesehen (Brandfallsteuerungen: Lüftung, Aufzug, Türen; EMA->Licht etc.)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Wurden die sicherheitstechnischen Systeme IT-seitig integriert unter Beachtung der Cyber-Security (z.B. getrennte Netzwerke, Zugriffsschutz)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Liegt ein Alarm- und Notfallplan vor, der die technischen Alarmierungen den zuständigen Personen/Teams zuweist (inkl. Eskalationswege)?

□ Ja / □ Nein

 

Einbruchmeldeanlage (EMA)

Sind alle Gebäudeöffnungen und relevanten Innenbereiche durch geeignete Einbruchmelder überwacht (Tür-/Fensterkontakte, Bewegungsmelder etc.)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Ist die EMA in sinnvolle Scharfschaltbereiche unterteilt und sind entsprechende Bedienteile für Scharf/Unscharf an den Zutrittspunkten vorgesehen?

□ Ja / □ Nein

 
 

Erfolgt die Alarmierung bei Einbruch über definierte Signalgeber vor Ort (Innensirene/Außensirene) sowie stille Alarmübertragung an Wachpersonal/Leitstelle?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind Überfallmelder/Panikknöpfe an gefährdeten Arbeitsplätzen installiert und lösen diese einen stillen Alarm an die richtige Stelle aus?

□ Ja / □ Nein

 
 

Verfügt die EMA über Sabotageschutz (Überwachung von Gehäusen, Leitungen, Spannungsversorgung) und ist die EMA-Zentrale geschützt installiert?

□ Ja / □ Nein

 
 

Wurden Schnittstellen zur Zutrittskontrolle berücksichtigt (z.B. Unscharfschalten via Zutrittskarte, Alarm bei unberechtigter Türöffnung)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Ist die EMA nach aktuellem Normstand (DIN VDE 0833-3, EN 50131) und gefordertem Grad (Klasse A/B/C oder EN Grade 2–4) projektiert inklusive VdS-Konformität falls verlangt?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind Notstrom-Akkus für die EMA dimensioniert (Betriebsdauer im Netzausfall) und getestet, sowie Dual-Path-Übertragungseinrichtung vorhanden?

□ Ja / □ Nein

 

Videoüberwachung (CCTV)

Decken die geplanten Kameras alle relevanten Bereiche ab (Außenhaut, Ein-/Ausgänge, Innenbereiche mit Sicherheitsrisiko) ohne tote Winkel?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind Kameratypen und -positionen passend zum Einsatz (Auflösung, Nachtsicht, Wetterschutz, Vandalismusschutz, ggf. EX-Schutz)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Ist ein Aufzeichnungssystem mit ausreichender Speicherkapazität und definierter Aufbewahrungsdauer vorgesehen (inkl. Backup/Redundanz)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Gibt es einen oder mehrere Monitore/Bedienplätze für das Live-Bild und die Steuerung der Kameras (in Sicherheitszentrale o. Ä.)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind Funktionen zur Alarmverifikation vorgesehen (z.B. automatische Kameraanzeige bei Alarm der EMA/BMA in dem Bereich)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Wurden Datenschutzaspekte berücksichtigt (nur notwendige Kameraüberwachung, keine unzulässige Personenbeobachtung, Hinweise auf Aufzeichnung)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Ist die Netzwerkinfrastruktur für Video ausreichend dimensioniert (eigene VLAN, PoE-Switches, Bandbreite, Leitungslängen < 100 m oder Repeater)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Besitzen spezielle Bereiche angepasste Kameras/Gehäuse (Temperatur, Feuchtigkeit, Reinraum, explosionsgefährdet etc.) falls erforderlich?

□ Ja / □ Nein

 

Zutrittskontrolle (ZKS)

Sind alle relevanten Zugänge/Türen, die kontrolliert werden müssen, mit Zutrittslesern und elektrischen Türöffnern ausgestattet (inkl. evtl. Drehkreuze, Schranken)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Entsprechen die Türen auf Flucht- und Rettungswegen den Anforderungen (Panikbeschläge, Notentriegelung bei Alarm, Ausschluss des Einsperrens)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Gibt es eine logische Berechtigungsstruktur und Zonenbildung (z.B. öffentlich, intern, Hochsicherheit) und ist diese technisch umgesetzt (Zutrittsprofile)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind Schnittstellen zwischen Zutrittskontrolle und EMA/Gefahrenmeldetechnik realisiert (z.B. Alarmunterdrückung bei berechtigtem Zutritt, Feueralarm -> Türen frei)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Haben alle Zutrittstüren mechanische Notöffnungsoptionen (Schlüssel, Panikfunktion) für den Fall eines Systemausfalls?

□ Ja / □ Nein

 
 

Ist die ZKS in das IT-Netz eingebunden und werden Daten sicher gespeichert (Benutzerdaten, Protokolle, Datenschutz, Löschfristen)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind für Besucher und Fremdpersonen entsprechende Lösungen vorgesehen (Besucherausweise, Vereinzelungsanlagen mit Sprechstelle)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Wurden ausreichende Kapazitäten und Erweiterungsreserven eingeplant (für zukünftige Türen oder Nutzerwachstum)?

□ Ja / □ Nein

 

Brandmeldeanlage (BMA)

Decken die automatischen Brandmelder alle geforderten Bereiche gem. Brandschutzkonzept ab (Vollschutz/Teilschutz, Melderart auf Umgebung abgestimmt)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind an allen vorgeschriebenen Stellen Handfeuermelder installiert (an Ausgängen, in Fluchtwegen, nahe Treppenhäusern, Abstand max. 50 m)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Erfolgt die interne Alarmierung ausreichend (akustische Alarmgeber mit erforderlichem Schalldruck in allen Bereichen, optische Signalgeber in lauten/dunklen Bereichen)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Ist eine Sprachalarmierung (ELA/SAA) vorgesehen oder erforderlich und falls ja, sind Lautsprecherplanung und Sprachsteuerzentrale den Normen entsprechend umgesetzt?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind Feuerwehr-Peripheriegeräte eingeplant: Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT), Bedienfeld (FBF) am richtigen Ort, Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) außen, Feuerwehrlaufkarten?

□ Ja / □ Nein

 
 

Ist die Brandmeldezentrale sinnvoll platziert (zugänglich, überwacht) und sind Alarmübertragungsgeräte zur Feuerwehrleitstelle redundant vorhanden?

□ Ja / □ Nein

 
 

Stimmen die Brandfallsteuerungen mit den Anforderungen überein (Entrauchung, Lüftungsabschaltung, Aufzugsteuerung, Türfreigabe, Löschanlagenansteuerung)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind Notstromversorgung der BMA (Batterien) und Verkabelung mit Funktionserhalt (E30/E90 wo nötig) dimensioniert und geplant?

□ Ja / □ Nein

 
 

Liegen alle erforderlichen Planungsdokumente vor (Melderliste, Loop-Plan, Verkabelungsschema, Brandfallmatrix, Beschreibungen gemäß DIN 14675)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Erfüllen alle Geräte und Komponenten die Normen (EN 54, VdS zugelassen falls gefordert) und ist ein zertifizierter Errichter vorgesehen?

□ Ja / □ Nein

 

Gefahrenmanagementsystem (GMS)

Werden alle sicherheitstechnischen Anlagen (BMA, EMA, ZKS, Video, ggf. TGA-Störungen) im GMS zusammengeführt und visualisiert?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind die Anzahl und Standorte der GMS-Bedienplätze definiert und für die Überwachung ausreichend (Rund-um-die-Uhr-Besetzung)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Bietet das GMS eine übersichtliche grafische Oberfläche mit Gebäudeplänen, Klartextmeldungen und Bedienmöglichkeiten (Quittieren, Steuern)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind Alarmierungs- und Eskalationsfunktionen im GMS vorgesehen (Weiterleitung von Alarmen/Benachrichtigung, Protokollierung der Reaktion)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Ist die Server-Hardware des GMS redundant oder ausfallsicher ausgelegt (Backup-Server, Datensicherung) und gegen unbefugten Zugriff geschützt?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind die Schnittstellen zu den Sub-Systemen klar definiert (Protokolle, Treiber) und getestet/geplant (z.B. OPC-Kopplung, BACnet, API)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Ist eine Schulung des Bedienpersonals für das GMS und eine angemessene Parametrierungsphase (gemeinsame Tests) eingeplant?

□ Ja / □ Nein

 

Notruf- und Überfallmeldungen

Sind Überfallmelder an allen Kassen, Empfangs- und gefährdeten Arbeitsplätzen installiert und an EMA/Leitstelle aufgeschaltet (stiller Alarm)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Verfügen allein arbeitende Personen in Risikobereichen über eine Möglichkeit, einen Notruf abzusetzen (Personen-Notsignal-Anlagen o. ä.)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind Aufzüge mit einem Notrufsystem gemäß Norm (24h-Verbindung, Sprechmöglichkeit) ausgerüstet und in Betriebskonzept eingebunden?

□ Ja / □ Nein

 
 

Gibt es für sonstige Notfälle (medizinischer Notfall, Gasalarm, Amokalarm) entsprechende Meldemöglichkeiten bzw. Alarmierungseinrichtungen im Konzept?

□ Ja / □ Nein

 
 

Wurden alle Notrufeinrichtungen mit zuständigen Empfängern verknüpft (z.B. internes Telefon geht an Pförtner, externer Alarm an Polizei nach Vereinbarung)?

□ Ja / □ Nein

 

Sprechanlagen

Sind an allen relevanten Eingängen und Schranken Türsprechstellen/Klingeln vorgesehen, um Besuchern Kontakt zum Personal zu ermöglichen?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind die Türsprechstellen mit der vorgesehenen Annahmestelle verbunden (Pförtnerloge, Leitstelle, Telefonanlage) und ist die Türöffnung aus der Ferne möglich?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind in Aufzügen, Parkbereichen oder großen Anlagengebieten Notsprechstellen geplant, um im Notfall Kommunikation zu ermöglichen?

□ Ja / □ Nein

 
 

Wurde die Sprachqualität und Verständlichkeit berücksichtigt (Umgebungsgeräusche, Lautsprecherleistung) bei der Auswahl/Platzierung der Sprechstellen?

□ Ja / □ Nein

 
 

Falls Video-Türsprechstellen eingesetzt werden: Sind diese ins CCTV-System integriert und die Kamerabilder für den Türöffner einsehbar?

□ Ja / □ Nein

 

Sicherheitsbeleuchtung

Sind alle Flucht- und Rettungswege sowie definierten Bereiche mit Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet, entsprechend den Anforderungen des Brandschutzkonzeptes/LBO?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind Rettungszeichenleuchten über allen Notausgängen installiert und zeigen sie die richtige Fluchtrichtung an?

□ Ja / □ Nein

 
 

Entspricht die Notstromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung den Vorgaben (Zentralbatterie oder Einzelbatterien, Leuchtdauer mind. 1,5 h, automatische Umschaltung)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind die Stromkreise und Leitungen der Notbeleuchtung separat und funktionserhaltend (E30/E90) verlegt, sodass ein Brand sie nicht vorzeitig ausfallen lässt?

□ Ja / □ Nein

 
 

Verfügt die Sicherheitsbeleuchtung über automatische Prüfeinrichtungen oder ist ein Wartungsplan vorgesehen, um deren Funktion regelmäßig zu testen?

□ Ja / □ Nein

 
 

Wurden besondere Bereiche (z.B. Arbeitsplätze mit hohen Gefahren) mit Zusatz-Notbeleuchtung bedacht, falls nötig (Antipaniksbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung der Arbeitsplätze)?

□ Ja / □ Nein

 

Türsteuerungen (Schleusen/Panik)

Funktionieren Schleusenanlagen wie vorgesehen (gegenseitige Verriegelung zweier Türen) und sind entsprechende Steuerungen/Signalisierungen geplant?

□ Ja / □ Nein

 
 

Öffnen/entriegeln Schleusentüren im Notfall (Feueralarm/Stromausfall) automatisch, um Personen nicht einzuschließen?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind alle Fluchttüren mit Panikverschlüssen bzw. Notöffnern ausgestattet und erfüllen elektrische Verriegelungen die EltVTR-Vorgaben (max. 30 s Verzögerung, Aufschaltung Brandalarm)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Wurden bei Drehkreuzen, Vereinzelungsanlagen etc. Vorkehrungen getroffen, dass im Evakuierungsfall Menschen ins Freie gelangen können (Notentriegelung oder Umgehung)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind Türkontakte und -zustandsanzeigen für sicherheitsrelevante Türen geplant, damit offene/geschlossene Türen im System erfasst sind (insb. bei Überwachung von Schutztüren)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Stimmen mechanische Anforderung und elektronische Steuerung überein (Türwiderstandsklassen passend, Brandabschnitte mit FSA und Ansteuerung versehen)?

□ Ja / □ Nein

 

Störmeldetechnik

Werden Störungen jeder sicherheitstechnischen Anlage (BMA, EMA, ZKS, GMS etc.) automatisch an die ständig besetzte Stelle oder ein Leit-/GMS gemeldet (Sammelstörung)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind kritische technische Anlagen (USV, Generator, Lüftung etc.) mit Störmeldeausgängen an das Gefahrenmanagement oder die Gebäudeleittechnik angebunden?

□ Ja / □ Nein

 
 

Existiert eine zentrale Störungs-Anzeige oder eine Software, die dem Betreiber auf einen Blick alle anstehenden Störungen meldet?

□ Ja / □ Nein

 
 

Werden Kommunikationsausfälle (Netzwerk, Telefonleitungen für Alarmübertragung) detektiert und gemeldet (Überwachung der Übertragungswege)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Liegt ein organisatorisches Konzept vor, wie auf Störmeldungen reagiert wird (z.B. 24h-Bereitschaft Techniker, Alarmierungskette bei Stromausfall)?

□ Ja / □ Nein

 

Bedienung & Wartung

Sind die Haupt-Bedieneinrichtungen (Zentralen, Panels, Monitore) ergonomisch günstig platziert und für das Personal jederzeit zugänglich?

□ Ja / □ Nein

 
 

Ist die Benutzeroberfläche aller Systeme übersichtlich gestaltet (Klartextmeldungen, keine unverständlichen Codes) und ggf. mehrsprachig bei Bedarf?

□ Ja / □ Nein

 
 

Können Wartungsarbeiten an Meldern, Kameras, Lautsprechern etc. durchgeführt werden, d.h. sind diese für Techniker erreichbar (Leitern, Aufstiegshilfen, Gerüste vorgesehen)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind die sicherheitstechnischen Anlagen und Komponenten vollständig beschriftet und dokumentiert (Beschilderung vor Ort, Gerätekennzeichnungen, Nummerierung, Betriebsbuch)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Ist die Übergabe von Bedienungsanleitungen, Prüfprotokollen und Abnahme-Dokumenten durch die Errichter eingeplant und erfolgt eine Einweisung/Schulung des Betreiberpersonals?

□ Ja / □ Nein

 
 

Wurde für alle sicherheitstechnischen Systeme die regelmäßige Wartung berücksichtigt (zugängliche Wartungspunkte, Hinweise auf Wartungsintervalle, Verträge)?

□ Ja / □ Nein

 
 

Sind für externe Prüfer und Behörden alle notwendigen Zugangsmöglichkeiten und Testeinrichtungen vorhanden (z.B. Port für Prüftool, Schlüsselgewalt für Prüfdienste)?

□ Ja / □ Nein

 

Hinweis:

Die obige Tabelle kann je nach Projekt noch erweitert oder angepasst werden. Bei sehr speziellen Anlagen (z. B. Gaswarnanlagen, Evakuierungssteuerungen) wären zusätzliche Zeilen einzufügen. Jeder „Nein“-Eintrag sollte mit einer Beschreibung des Defizits und einer Empfehlung zur Behebung im Prüfbericht erläutert werden. Ziel ist es, nach Abarbeitung dieser Checkliste eine lückenlose, normgerechte und funktionstüchtige Sicherheitstechnik im Ausführungsplan bestätigt zu haben.