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Sicherheitstechnik: Schwerpunkt Mitbestimmung

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Sicherheitstechnik: Schwerpunkt Mitbestimmung

Die Sicherheitstechnik ist ein essenzieller Bestandteil der betrieblichen Sicherheit und des Schutzes von Mitarbeitenden, Gebäuden und Daten. Sie umfasst alle technischen Maßnahmen und Systeme, die zur Gewährleistung der Sicherheit von Gebäuden, Anlagen, Daten und Menschen eingesetzt werden. Dies schließt Überwachungs- und Zugangskontrollsysteme, Alarmanlagen, Brandschutztechnik sowie IT-Sicherheit ein. Sicherheitstechnische Maßnahmen betreffen häufig die Arbeitsbedingungen und Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden und unterliegen daher einer umfassenden Mitbestimmung durch den Betriebsrat, wie sie im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert ist. Die Mitbestimmung des Betriebsrats gewährleistet, dass Maßnahmen sozialverträglich, datenschutzkonform und technisch angemessen umgesetzt werden. Durch klare Betriebsvereinbarungen, regelmäßige Überprüfungen und eine transparente Kommunikation können die betrieblichen Sicherheitsziele mit den Interessen der Mitarbeitenden in Einklang gebracht werden.

Mitbestimmung in der Sicherheitstechnik: Strategien für erfolgreiche Zusammenarbeit

Ziele der Sicherheitstechnik

  • Schutz von Mitarbeitenden: Prävention von Gefährdungen wie Einbruch, Diebstahl, Vandalismus oder Angriffen.

  • Sicherung von Unternehmenswerten: Schutz von Sachwerten, sensiblen Daten und geistigem Eigentum.

  • Compliance: Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere im Arbeitsschutz, Brandschutz und Datenschutz.

  • Effizienzsteigerung: Automatisierung von Sicherheitsprozessen und Überwachung durch technische Systeme.

Typische Bereiche der Sicherheitstechnik

  • Überwachungssysteme: Videoüberwachung, Bewegungsmelder, Zutrittskontrollen.

  • Alarmsysteme: Einbruch-, Brand- und Panikalarmanlagen.

  • Zugangskontrollsysteme: Elektronische Schlösser, biometrische Scanner.

  • IT-Sicherheit: Schutz vor Cyberangriffen durch Firewalls, Verschlüsselung und Monitoring-Tools.

  • Notfallsysteme: Evakuierungstechnik, Notfallbeleuchtung und Alarmsignalgebung.

Herausforderungen

  • Datenschutz: Sicherheitstechnische Systeme dürfen nicht in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden eingreifen.

  • Akzeptanz: Mitarbeitende könnten Sicherheitsmaßnahmen als Überwachungsinstrument wahrnehmen.

  • Kosten: Hohe Investitionen in Technik müssen betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein.

Relevante Paragraphen im BetrVG

  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitenden zu überwachen.

  • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Mitbestimmung bei Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

  • § 91 BetrVG: Mitbestimmung bei Maßnahmen, die die Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden erheblich beeinflussen.

  • § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere des Datenschutzes.

Datenschutzrechtliche Aspekte

  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten, z. B. bei Videoüberwachung oder biometrischen Zugangskontrollen.

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Ergänzende Regelungen zur DSGVO, insbesondere für die Verarbeitung von Mitarbeitendendaten

Arbeitsschutzrechtliche Aspekte

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Verpflichtung des Arbeitgebers, Gefährdungen zu minimieren und die Sicherheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten.

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Anforderungen an sicherheitstechnische Einrichtungen wie Notausgänge und Alarmsysteme.

Videoüberwachung

  • Relevanz: Videoüberwachung dient der Prävention von Diebstahl oder Vandalismus, kann jedoch die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden beeinträchtigen.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein umfassendes Mitbestimmungsrecht.

  • Praxisbeispiel: Der Betriebsrat setzt durch, dass Kameras nur in öffentlich zugänglichen Bereichen installiert werden und Arbeitsplätze nicht überwacht werden.

  • Datenschutz: Videomaterial darf nur kurzzeitig gespeichert und ausschließlich bei sicherheitsrelevanten Vorfällen ausgewertet werden.

Zutrittskontrollsysteme

  • Relevanz: Elektronische Zugangssysteme ermöglichen eine präzise Kontrolle von Zutritten, können aber Bewegungsprofile der Mitarbeitenden erstellen.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht bei der Einführung solcher Systeme.

  • Praxisbeispiel: Der Betriebsrat fordert, dass Zugangsdaten ausschließlich zur Zutrittskontrolle und nicht zur Verhaltensüberwachung verwendet werden.

Brandschutztechnik

  • Relevanz: Brandschutzsysteme wie Rauchmelder oder Löschanlagen dienen der Sicherheit von Menschen und Gebäuden.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat kann gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auf die Auswahl und Wartung der Systeme Einfluss nehmen.

  • Praxisbeispiel: Der Betriebsrat sorgt dafür, dass Mitarbeitende regelmäßig im Umgang mit Brandschutzsystemen geschult werden.

IT-Sicherheit

  • Relevanz: Sicherheitssysteme zum Schutz vor Cyberangriffen, wie Firewalls oder Monitoring-Tools, können auch Mitarbeitendendaten erfassen.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht bei der Einführung solcher Systeme, insbesondere wenn sie personenbezogene Daten betreffen.

  • Praxisbeispiel: Der Betriebsrat fordert, dass IT-Sicherheitslösungen den Datenschutzbestimmungen entsprechen und keine dauerhafte Überwachung ermöglichen.

Notfallsysteme

  • Relevanz: Systeme wie Notrufeinrichtungen oder Evakuierungstechnik müssen zuverlässig funktionieren und regelmäßig getestet werden.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat kann auf die Planung und Durchführung von Notfallübungen Einfluss nehmen.

  • Praxisbeispiel: Der Betriebsrat fordert jährliche Evakuierungsübungen und die Bereitstellung von Notfallplänen in allen Abteilungen.

Inhalte einer Betriebsvereinbarung

  • Videoüberwachung: Festlegung von Einsatzbereichen, Speicherdauer und Zugriffsmöglichkeiten.

  • Zutrittskontrollsysteme: Regelungen zur Nutzung und Speicherung von Zugangsdaten.

  • Brandschutz: Verpflichtung zu regelmäßigen Schulungen und Wartungen der Brandschutztechnik.

  • IT-Sicherheit: Transparenz über die Nutzung von Monitoring-Tools und Schutzmaßnahmen für personenbezogene Daten.

  • Notfallsysteme: Anforderungen an Notfallpläne, Schulungen und regelmäßige Tests.

Vorteile einer Betriebsvereinbarung

  • Rechtskonformität: Sicherstellung der Einhaltung arbeits- und datenschutzrechtlicher Vorgaben.

  • Transparenz: Klare Regeln schaffen Vertrauen bei der Belegschaft.

  • Effizienz: Optimierung der Sicherheitsmaßnahmen durch standardisierte Abläufe.

  • Mitarbeiterschutz: Minimierung von Überwachungsdruck und Wahrung der Persönlichkeitsrechte.

Datenschutz

  • Herausforderung: Sicherheitstechnische Maßnahmen können personenbezogene Daten erfassen und verarbeiten.

  • Lösung: Der Betriebsrat fordert regelmäßige Datenschutzprüfungen und die Einhaltung der DSGVO.

Akzeptanz

  • Herausforderung: Mitarbeitende könnten Sicherheitsmaßnahmen als Eingriff in ihre Privatsphäre wahrnehmen.

  • Lösung: Der Betriebsrat sorgt für eine transparente Kommunikation über den Zweck und die Grenzen der Maßnahmen.

Technologische Komplexität

  • Herausforderung: Die Einführung neuer Sicherheitstechnologien erfordert Schulungen und Anpassungen.

  • Lösung: Der Betriebsrat unterstützt umfassende Schulungsmaßnahmen und Testphasen.