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Sicherheitstechnik: Gefährdungsbeurteilung

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Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Sicherheitstechnik

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Sicherheitstechnik

Sicherheitstechnik umfasst die Planung, Installation, Wartung und den Betrieb von technischen Systemen und Geräten, die den Schutz von Menschen, Objekten oder Anlagen gewährleisten sollen. Hierzu zählen beispielsweise Brandmelde- und Löschanlagen, Zutrittskontrollsysteme, Videoüberwachung, Einbruchmeldetechnik, Sicherheitsbeleuchtung, Notruf- und Alarmsysteme usw. Eine Gefährdungsbeurteilung für Sicherheitstechnik ist notwendig, da solche Anlagen erhebliche Risiken bergen können (elektrisch, mechanisch, chemisch, psychisch). Eine GBU schafft die Voraussetzung für sicheren, effektiven und vorschriftsmäßigen Einsatz. Typische Risiken sind Stromunfälle, Gaslöschmittel-Exposition, Absturzgefahr bei Montage, psychische Belastung durch ständige Alarmbereitschaft, Fehlauslösungen, Fehlbedienung, Mängel in Wartung.

Sicherheitstechnik – sei es Brand-, Einbruch-, Zutritts-, Video- oder Löschsystem – erfordert aus Arbeitsschutzsicht eine umfassende Gefährdungsbeurteilung. Nach ArbSchG und BetrSichV müssen mögliche Gefahren (z. B. Elektrounfälle, Erstickungsgefahr bei Gaslöschung, Absturz bei Montage, Stress durch Fehlalarme) erfasst und geeignete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen festgelegt werden (z. B. Abschaltsysteme, Schulungen, Permit-to-work, Wartungspläne, Alarmübungen). So wird ein sicherer, störungsfreier und rechtskonformer Betrieb der Sicherheitsanlagen gewährleistet – zum Schutz von Menschen, Eigentum und reibungslosem Geschäftsablauf.

Rechtliche Anforderungen an Sicherheitsanlagen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Nach § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber für alle Tätigkeiten und Arbeitsbereiche – auch für das Errichten, Betreiben und Warten von sicherheitstechnischen Anlagen – eine Gefährdungsbeurteilung erstellen.

  • Bei der Wartung oder Installation dieser Systeme können elektrische, mechanische, brand- und absturzrelevante Risiken auftreten.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Regelt den sicheren Einsatz von Arbeitsmitteln, u. a. elektrischen Geräten oder Maschinen, die zur Sicherheitstechnik zählen können (z. B. Notstromaggregate, Brandschutztüren mit Antrieben).

  • Eventuell überwachungsbedürftige Anlagen (Brandmeldezentralen, Druckluft-Löschanlagen).

DGUV Vorschriften und Regeln

  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: Grundlegende Verpflichtung zur systematischen Ermittlung aller Gefährdungen.

  • Je nach Art der Sicherheitstechnik (z. B. Brandmelde-/Gaslöschanlagen) existieren ergänzende Informationen zu Installation und Wartung (z. B. DGUV Regel 100-500, Kapitel zu Brand- und Explosionsschutz).

Brandschutzvorschriften (Landesbauordnungen, Muster-Leitungsanlagenrichtlinie)

  • Brandmelde- und Alarmanlagen (BMA), Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) oder Löschsysteme (Sprinkler, Gaslöschanlagen) unterliegen baurechtlichen Vorschriften.

  • Deren Betrieb und Wartung sind teils sehr restriktiv (Wiederkehrende Prüfungen, Sachkundigen-Abnahmen).

Datenschutz und Persönlichkeitsrechte (Videoüberwachung)

  • Zwar kein primäres Arbeitsschutzthema, aber kann psychische Belastungen (Überwachungsdruck) hervorrufen, sofern Videoüberwachung unverhältnismäßig oder in sensiblen Bereichen erfolgt.

  • Bei offensichtlichem Eingriff in die Privatsphäre der Beschäftigten kann sich daraus ein psychischer Stressfaktor ergeben.

Fazit

Da Sicherheitstechnik sowohl für den Personenschutz als auch zur Gebäudesicherheit eingesetzt wird, bestehen bei Installation, Wartung, Bedienung und Notfallbetrieb diverse Gefährdungen. Eine GBU ist erforderlich.

Vielfältige Einsatzbereiche und hohe Risiken

  • Installationen können elektrisch, mechanisch oder chemisch (z. B. Gaslöschanlagen) sein.

  • Falsche Handhabung oder Wartungsmängel kann zu Funktionsausfällen oder Fehlalarmen führen, was im Ernstfall lebensgefährlich sein kann (z. B. Brand, Einbruch).

Wartung und Prüfintervalle

  • Sicherheitstechnik muss in definierten Intervallen (teils vorgeschrieben) geprüft werden.

  • Wartungspersonal ist dabei Gefahren ausgesetzt (elektrische, Absturz, chemische Löschmittel). GBU legt Verfahren (Lockout-Tagout, PSA) fest.

Konflikte und Stress

  • Fehlalarme oder laute Sirenen (Feueralarmtest, Einbruchalarm) können Stress auslösen.

  • Mitarbeitende könnten unbeabsichtigt z. B. Feuerlöscher auslösen (Verbrühungs-/Erstickungsgefahr bei Gaslöschmitteln in geschlossenen Räumen).

Bauliche Aspekte

  • Montage von Kameras, Meldern und Leitungen oft in Höhen (Leiter, Gerüst). Absturzgefahr ohne sichere Anschlagpunkte.

  • Beschaffenheit von Flucht- und Rettungswegen, ob Brand- oder Einbruchmeldetechnik behindert/notfalls freigeben kann (z. B. manuell entriegelbare Türen).

Rechtliche Sicherstellung

  • Arbeitgeber haftet bei ungenügender Wartung: Kommt es zu Personenschäden aufgrund nicht funktionierender Anlagen, drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen.

  • GBU schafft klare Prozesse und Verantwortlichkeiten.

Elektrische

  • Wartung von Brandmelde- und Alarmzentralen, Video-/TK-Verkabelung unter Spannung, unsachgemäße Abschaltung, fehlerhafte Isolierung.

  • Mangelnde Schutzmaßnahmen gegen Überspannung/ Blitzschutz.

Mechanische

  • Montage von Kameras, Meldern, Sensoren auf Dächern oder Leitern – Absturzrisiko.

  • Automatische Türen, Tore, Schranken: Quetsch- oder Schergefahr.

Chemische / Physikalische

  • Inertgaslöschanlagen (z. B. Stickstoff, CO₂): Erstickungsgefahr bei unkontrolliertem Austritt in geschlossenen Räumen.

  • Reizstoffe in Überfallschutzsystemen (Reizgas).

Kognitive / psychische Belastungen

  • Mitarbeiter ständig mit Alarmmeldungen konfrontiert, Stör- oder Fehlalarmen.

  • Nachtarbeit/Wechselschicht im Sicherheitsleitstand, Stress bei echten Bedrohungsszenarien.

Organisatorische / menschliche Faktoren

  • Fehlbedienung (falscher Tastendruck am Brandmeldepanel, versehentlicher Alarm), mangelnde Notfallpläne, unzureichende Schulung.

  • Doppelte Sicherheitssysteme ohne klare Zuständigkeit, Chaos bei Alarm.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) / TRBS

  • Für sicherheitsrelevante Arbeitsmittel (z. B. Gaslöschanlagen, Schrankenanlagen, sicherheitstechnische Leitstände).

DIN EN 54 (Brandmeldetechnik)

  • Reihen von Normen für Brandmelder, Brandmeldezentralen, akustische/optische Alarmgeräte.

  • Beschreibt technische Anforderungen, Prüfung, Einbau.

DIN EN 14604 (Rauchwarnmelder)

  • Mindestanforderungen an Rauchmelder.

DIN VDE 0833 (Gefahrenmeldeanlagen)

  • Beschreibt Anforderungen an Einbruchmelde- und Überfallmeldeanlagen, Alarmübertragung, Einrichtungen.

DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 23 (ggf. Wach- und Sicherungsdienste)

  • Organisation des Arbeitsschutzes, Unterweisung, PSA, Notfallmanagement.

Erfassen der vorhandenen Anlagen und Tätigkeiten

  • Welche Sicherheitssysteme sind installiert? (Brandmeldeanlage, Einbruchmeldeanlage, Zutrittskontrolle, Videotechnik, Löschanlagen, Notrufeinrichtungen).

  • Wer ist zuständig für Installation, Wartung, Bedienung? Wie oft finden Prüfungen statt?

Identifikation und Bewertung der Gefährdungen

  • Elektrisch (Arbeiten an Alarmzentrale), mechanisch (Türen, Tore), chemisch (Gaslöschmittel), Höhe (Montage Kameras), psychisch (Alarmierung, Schichtbetrieb).

  • Prüfung von Wartungsplänen, Dokumentation, Schulungen.

Ableitung von Schutzmaßnahmen

  • Technisch: Absicherungen (Lockout-Tagout bei Wartung), Sicherheitsventile bei Gaslöschung, Zugangsberechtigung (nur Fachpersonal), redundante Spannungsversorgung, Not-Aus-Schalter.

  • Organisatorisch: Regelmäßige Prüfungen, Alarmübungen, klare Notfallpläne (Evakuierung, Alarmweiterleitung, Freigabe), Schulung des Personals.

  • Personell: Unterweisungen (Bedienung Brandmeldeanlage, Überfallmeldeanlage), PSA bei Montage in Höhen, Stressbewältigungstraining für Leitstellenpersonal.

Dokumentation

  • Nach § 6 ArbSchG: Schriftlich oder elektronisch dokumentieren (Risiken, Maßnahmen, Verantwortliche, Prüftermine).

  • Bei Änderungen (neue Alarmanlage, Ersatz einer Löschanlage) GBU aktualisieren.

Überprüfung und Aktualisierung

  • Regelmäßig (z. B. jährlich), bei Vorfällen (Fehlalarm, echter Brand, Einbruch, Störfälle).

  • Erkenntnisse aus Übungen oder Tests einbeziehen, um Maßnahmen zu optimieren.

Schnittstellen mit Fremdfirmen

  • Häufig Montage, Wartung, Reparatur durch externe Fachfirmen – Abstimmung der GBU (Arbeitnehmerüberlassung, Verträge mit Serviceunternehmen).

  • Koordination, Permit-to-work bei Eingriff in sensible Anlagen (z. B. temporäres Abschalten von Brandmeldekreisen).

Zuständigkeit und Schulung

  • Eindeutige Benennung von Systemverantwortlichen oder Sicherheitsbeauftragten.

  • Regelmäßige Schulung (Alarmierung, Ausweichpläne, Systembedienung, Umgang mit Fehlalarmen).

Sicherheitskultur

  • Gute Sicherheitskultur erkennt, dass Technik nur Teil der Sicherheit ist. Menschliches Fehlverhalten, Panik oder Unklarheiten in Alarmabläufen können alles unterlaufen.

  • Mitarbeiter einbinden, um Systeme akzeptiert und richtig genutzt werden.

Übungen und Notfallkonzepte

  • Regelmäßige Probealarme (Brand, Einbruch), Evakuierungs- und Rettungsübungen, testen Notfallkommunikation.

  • Dokumentation, Auswertung von Mängeln und Verbesserungen.

Datenschutz

  • Videoüberwachung: Minimierung von psychischen Belastungen, keine unverhältnismäßige Überwachung.

  • Betrieblicher Datenschutzbeauftragter ggf. in die GBU eingebunden.