Zum Inhalt springen

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Gaswarnanlagen – Schutz vor gefährlichen Gasen

Facility Management: Sicherheitstechnik » Meldeanlagen » Gas

Gaswarnanlagen sind essenziell für die Erkennung von gefährlichen Gasen und Dämpfen, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergreifen zu können

Gaswarnanlagen sind essenziell für die Erkennung von gefährlichen Gasen und Dämpfen, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergreifen zu können

Die kontinuierliche Überwachung der Gaskonzentrationen in sensiblen Bereichen reduziert das Risiko von Verletzungen von Personen und Schäden an Eigentum. Eine zentrale Überwachungseinheit ermöglicht eine effiziente Steuerung und Kontrolle der Gaswarnanlagen und vereinfacht das Management. Die Integration von Gaswarnanlagen in das Gebäudemanagement-System ermöglicht eine umfassende Überwachung und Koordination im Notfall.

Gaswarnanlagen

Gaswarnanlagen

Gaswarnanlagen können brennbare, toxische Gase und Sauerstoffmangel separat oder kombiniert überwachen und dabei vor allem auf Konzentrationen achten, die für die menschliche Gesundheit gefährlich sein können.

Der Einsatz von GWA beschränkt sich nicht nur auf industrielle Anwendungen, sondern kann überall dort erforderlich sein, wo gefährliche Gase vorhanden sind oder vermutet werden.

Besonders in der chemischen Industrie oder verwandten Branchen, insbesondere bei der Energie-Gasversorgung, sind Gaswarnanlagen häufig anzutreffen.

Auch im Rahmen des "normalen" Facility Managements sind Gaswarnanlagen in Tiefgaragen bekannt.

Während im privaten Bereich eine Gaswarnanlage nicht vorgeschrieben ist, muss im kommerziellen Bereich der Nachweis einer Gaswarnanlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erbracht werden. Dies gilt auch für Vermieter, zum Beispiel bei öffentlichen Tiefgaragen, die von einer Kommune betrieben werden.

Wann ist eine Gaswarnanlage erforderlich

Bei der Verwendung von Gasen im Unternehmen stellt sich grundsätzlich die Frage, ob eine Gaswarnanlage erforderlich ist. Diese Frage sollte auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich um vermeintlich ungefährliche Gase wie Erdgas oder Kältemittel handelt.

Dann geht es also, die Fragen zu klären:

  • Ist eine Gaswarnanlage Pflicht?

  • welche Gaswarntechniken gibt es?

  • Welche ist für den jeweiligen Fall die richtige?

Vorgaben für den Einsatz von Gaswarnanlagen

Die Frage lässt sich leider nicht so schnell beantworten, wie es oft in solchen Fällen der Fall ist. Zunächst sollte jedoch geprüft werden, ob es klare Vorgaben für den obligatorischen Einsatz einer Gaswarnanlage in dem jeweiligen Fall gibt, da es für bestimmte Einsatzbereiche entsprechende Vorschriften gibt.

Das sind beispielsweise:

Tiefgaragen

  • VDI 2053

  • DIN EN 50545 [ab 2012]

Schankanlagen

  • DIN 6653-2

Kälteanlagen (teilweise Gültigkeit)

  • DIN EN 378,

  • DIN EN 14624,

  • DIN EN 50676

Tunnelbohrmaschinen

  • DIN EN 16191,

  • DIN EN 12110,

  • DIN EN 12111.

Vorschriftenwerke für GWA

Es gibt leider keine einheitliche und sofortige Aufschlüsselung darüber, wann und welche Art von Gaswarnanlage eingesetzt werden muss. Um herauszufinden, welche Verpflichtungen ein Betreiber in Bezug auf den Einsatz von Gaswarnanlagen hat, muss man verschiedene Informationen lesen. Im Folgenden werden einige Quellen aus den Regelwerken und Normen der Gaswarnbranche vorgestellt, in denen Gaswarnanlagen und ihre spezifischen Anforderungen eine Rolle spielen.

Da sind zunächst die DIN-Normen bzw. DIN EN Normen zu nennen:

DIN 6653-2 Getränkeschankanlagen – Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren von CO2-Warnanlagen

DIN EN 378 Teil 1-4 Kälteanlagen und Wärmepumpen

DIN EN 482 Exposition am Arbeitsplatz

DIN EN 1127 Teil 1-2 Explosionsfähige Atmosphären

DIN EN 12110 Tunnelbaumaschinen-Druckluftschleusen-Sicherheitstechnische Anforderungen

DIN EN 12111 Tunnelbaumaschinen-Teilschnittmaschinen-Sicherheitstechnische Anforderungen

DIN EN 12583 Gasinfrastruktur – Verdichterstationen – Funktionale Anforderung

DIN EN 13849-1 Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen

DIN EN 14624 Leistung von mobilen Leckdetektoren und stationären Gasmeldern für alle Kältemittel

DIN EN 15233 Methodik zur Bewertung der funktionalen Sicherheit von Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche

DIN EN 16191 Tunnelbaumaschinen-Sicherheitstechnische Anforderungen

DIN EN 1755 Flurförderzeuge – Sicherheitsanforderungen und Verifizierung

DIN EN 17624 Bestimmung der Explosionsgrenzen von Gasen und Dämpfen bei erhöhten Drücken, erhöhten Temperaturen

DIN EN 1839 Bestimmung der Explosionsgrenzen von Gasen und Dämpfen sowie Sauerstoffkonzentrationen

DIN EN 19606 Chlorgasdosieranlagen zur Wasseraufbereitung

DIN EN 19627 Ozonerzeugungsanlagen zur Wasserbehandlung

DIN EN 45544 Teil 1-4 Arbeitsplatzatmosphäre – Elektrische Geräte für die direkte Detektion und direkte Konzentrationsmessung toxischer Gase und Dämpfe

DIN EN 50104 Elektrische Geräte für die Detektion und Messung von Sauerstoff

DIN EN 50194 Teil 1-2 Elektrische Geräte für die Detektion von brennbaren Gasen in Wohnhäusern

DIN EN 50244 Elektrische Geräte für die Detektion von brennbaren Gasen in Wohnhäusern

DIN EN 50270 Elektromagnetische Verträglichkeit

DIN EN 50271 Elektrische Geräte für die Detektion und Messung von brennbaren Gasen, giftigen Gasen oder Sauerstoff

DIN EN 50291 Teil 1-2 Elektrische Geräte für die Detektion von Kohlenmonoxid in Wohnhäusern

DIN EN 50292 Elektrische Geräte für die Detektion von Kohlenmonoxid in Wohnhäusern

DIN EN 50402 Elektrische Geräte für die Detektion und Messung von brennbaren oder toxischen Gasen und Dämpfen oder Sauerstoff

DIN EN 50495 Sicherheitseinrichtungen für den sicheren Betrieb von Geräten im Hinblick auf Explosionsgefahren

DIN EN 50545 Elektrische Geräte für die Detektion und Messung von toxischen Gasen in Tiefgaragen und Tunneln

DIN EN 50676 Elektrische Geräte zur Detektion und Konzentrationsmessung von Kältemittelgasen

DIN EN 60079-0 Explosionsgefährdete Bereiche – Betriebsmittel

DIN EN 60079-29 Teil 1-4 Explosionsfähige Atmosphäre – Gasmessgeräte

DIN EN 61326 Teil 1-3 Elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte – EMV-Anforderungen

DIN EN 61508 Teil 1-3 Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener elektronischer Systeme

DIN EN 61511 Funktionale Sicherheit – PLT-Sicherheitseinrichtungen für die Prozessindustrie

DIN EN 62485 Teil 1-5 Sicherheitsanforderungen an Sekundär-Batterien und Batterieanlagen

DIN IEC 62990 Teil 1-2 Arbeitsplatzatmosphäre – Gasmessgeräte für die Messung toxischer Gase

DIN EN 82079 Erstellen von Gebrauchsanweisungen

ASR (Technische Regeln für Arbeitsstätten

Norm/Vorschrift/

Empfehlung

Titel

ASR A1.3

Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung

Informationen der Berufsgenossenschaften

Norm/Vorschrift/

Empfehlung

Titel

T021 / DGUV 213-056

Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gas/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb

T023 / DGUV 213-057

Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb

T055

Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz – Antworten auf häufig gestellte Fragen

T049

Explosionsschutz – Antworten auf häufig gestellte Fragen

DGUV 100-001

Grundsätze der Prävention

DGUV 110-007

Getränkeschankanlagen

DGUV 113-001

Explosionsschutz-Regeln

DGUV 113-004

Behälter, Silos und enge Räume

DGUV 203-092

Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen

DGUV 213-106

Explosionsschutzdokument

DGUV 213-850

Sicheres Arbeiten in Laboratorien

DGUV 313-002

Fachkunde Freimessen

TRAS – Technische Regeln für Anlagensicherheit

Norm/Vorschrift/

Empfehlung

Titel

TRAS 110

Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen

TRAS 120

Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen

Technische Regeln TRBS/TRGS

Norm/Vorschrift/

Empfehlung

Titel

TRBS 1001

Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit

TRBS 1111

Gefährdungsbeurteilung

TRBS 1112

Instandhaltung

TRBS 1114

Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

TRBS 1115

Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen

TRBS 1122

Änderungen von Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen

TRBS 1123

Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

TRBS 1151

Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel

TRBS 1201

Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

TRBS 1203

Zur Prüfung befähigte Personen

TRBS 3145

Ortsbewegliche Druckgasbehälter

TRBS 3151

Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen

TRGS 400

Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

TRGS 402

Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

TRGS 407

Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung

TRGS 509

Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern

TRGS 510

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

TRGS 526

Laboratorien

TRGS 554

Abgase von Dieselmotoren (welche chemischen Eigenschaften und welche Gefahren von diesem Stoff ausgehen, DME-Überwachung

TRGS 720

Gefährliche explosionsfähige Gemische

TRGS 721

Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung

TRGS 722

Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische

TRGS 723

Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung

TRGS 724

Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes

TRGS 725

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen

TRGS 727

Vermeidung von Zündgefahren in-folge elektrostatischer Aufladungen

TRGS 900

Arbeitsplatzgrenzwerte (gibt für CO + NO2 + CO2 einen AGW-Wert (früher MAK-Wert genannt) vor, dieser liegt bei CO (Alarm 1./ 2. = 15 / 30 ppm) und bei NO2 (Alarm 1./2. = 0,3 / 0,4 ppm) und bei CO2 (Alarm 1./2. = 0,15 / 0,5 Vol. %) diese Werte sind zwingend dauerhaft zu überwachen.

TRGS 910

Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

   

VDMA/VDI/VDE-Richtlinien

Norm/Vorschrift/

Empfehlung

Titel

VDMA 24020 Teil 1-5

Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen

VDI 2053

Raumlufttechnik Garagen Entlüftung

VDI 3464

Lagerung von Holzpellets beim Verbraucher

VDE 0826-1

Gefahrenwarnanlagen (GWA) für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnähnlicher Nutzung

ASI – Arbeitssicherheitsinformation

Norm/Vorschrift/

Empfehlung

Titel

ASI 0.60

Bestellung und Aufgabe von Sicherheitsbeauftragten

ASI 6.80

Sicherer Betrieb von Getränkeschankanlagen

ASI 10.0

Handlungsanleitung Betriebliche Gefährdungsbeurteilung

ASI 10.13

Arbeitsbedingungen in Brauereien verbessern

ASI 10.2

Arbeitsbedingungen im Backbetrieb verbessern

ASI 10.5

Arbeitsbedingungen in Keltereien / Mostereien verbessern

Normen, Vorschriften und Fachplanung

Die Informationen über die Normen und Vorschriften mögen nicht als angenehm empfunden werden. Man kann bestimmte Literaturstellen von vornherein ausschließen, beispielsweise wenn es nicht um die Getränkeindustrie geht oder keine Kälteanlagen vorhanden sind. Dennoch führt kein Weg daran vorbei, sich hier durchzuarbeiten. Nicht zuletzt wegen der oben genannten Vorschriften wird man nicht umhin kommen (oder in einigen Fällen sogar müssen), einen Fachplaner hinzuzuziehen. Seit 2016 gibt es auch an bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen weitere Vorgaben, die eine gesonderte Betrachtung notwendig machen. Es ist auch wichtig zu wissen, dass die Betriebssicherheitsverordnung, die in diesem Zusammenhang relevant ist, einen eigenen Bußgeldkatalog besitzt!

Vollständigkeitshalber sei noch angemerkt, dass im gewerblichen Bereich die Errichtung von Ex-Schutz-Gaswarnanlagen den Schutzsystemen der EU-Richtlinie 2014/34 unterliegt, die durch die 11.ProdSV in deutsches Recht umgesetzt wurde. Sie ist verbindlich ab April 2016.

Gefährdungsbeurteilung

Wenn, wie im dargestellten Fall, eine schnelle und eindeutige Festlegung zur Errichtung von GWA nicht möglich ist, liegt es nahe, die Angelegenheit über eine Gefährdungsbeurteilung zu klären, insbesondere unter Berücksichtigung des Explosionsschutzes. Dafür ist es notwendig, dass jemand im beurteilenden Gremium Fachkenntnisse im Bereich der Gaswarntechnik besitzt. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für die Auslegung und Beurteilung von GWA. Wenn also keine solche Fachkraft zur Verfügung steht, ist externe Unterstützung durch spezialisierte Fachleute unerlässlich.

Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend ist, sich an einen Hersteller oder Händler zu wenden - etwa mit der Begründung, dass sie die Fachleute seien. In diesem Fall liegt die Haftung in jedem Fall beim Auftraggeber, da Händler oder Hersteller eine solche fachliche Beurteilung nicht geben können. Bei der Vergabe von Aufträgen sollte daher besonders auf eine entsprechende Versicherung geachtet werden.

Gaswarnanlagen, auslegen und beurteilen

Hauptbestandteile von Gaswarnanlagen sind die Gaswarnanlagen selbst und

  • Notstromversorgungen

  • Gasmesszentralen mit Ansaugung

  • Gasmessfühler

  • Rauchmelder

  • Alarmgeber

  • Ventilsteuerung

  • Luftstromwächter

  • Visualisierung

  • Prüfgase.

Typische Anwendungsfälle sind

  • Gas-Heizungen

  • Tiefgaragen

  • Fahrzeughallen

  • Kältezentralen

  • Gas-Löschanlagen

  • Explosionsgefährdete Anlagen

    - Batterie-Ladestationen (EX)

    - Ammoniak-Kältezentralen (EX)

    - Farben- und Lacklager (EX).

Externe Expertise und unerwartete Anwendungsfälle

Wie bereits erwähnt, ist es wahrscheinlich nicht ohne externe Expertise umsetzbar, da den "normalen Technikern" in den meisten Fällen die erforderliche Fachkompetenz und Erfahrung fehlen. Es kann beispielsweise vorkommen, dass Gaswarnanlagen notwendig werden, obwohl sie zunächst nicht erwartet wurden. Solche Fälle betreffen die Müllabfuhr, Abwasserbehandlung, Wasserförderung und ähnliche Szenarien.

Deshalb wird kraft Gesetzes verlangt:

  • die Gefährdungsbeurteilung

  • und dass das Thema Gaswarnanlagen nur von Fachkundigen beurteilt werden darf.

explosive und toxische Gase

Anlagen für explosive Gase

Anlagen für toxische Gase

Methan

Hexan

Propan

Wasserstoff u. a.

CO₂, CO, R134a

Kältemittel

Ammoniak

Stickstoff

Sauerstoff

Die Errichtung und der Betrieb von Gaswarnanlagen für explosive Gase erfolgen gemäß spezifischer Verordnungen (z.B. BG T023, TRKS...). Für toxische Gase und Sauerstoff existieren ebenfalls einschlägige Verordnungen, wie zum Beispiel BG T021, TRKS, nach denen die Anlagen errichtet und betrieben werden.

Besondere Hinweise für explosionsgefährdete Zonen

In explosionsgefährdeten Räumen müssen ausschließlich explosionsgeschützte Messköpfe mit einer EG-Prüfbescheinigung eingesetzt werden. Allerdings besagt diese Bescheinigung lediglich, dass der Prüfkopf ex-geschützt ist und gibt keine Aussage über die Anlage selbst.

Falls in diesen Prüfbescheinigungen keine Vorgaben für den sicheren Betrieb des Messgerätes gemacht werden, kann es an beliebigen Stellen außerhalb der Anlage betrieben werden. In einem solchen Fall müssen jedoch die Auswertungseinheiten außerhalb der explosionsgefährdeten Zone installiert werden.

Besondere Beachtung gilt dem Anbringungsort der Messfühler. Dabei ist die Dichte des Gases im Verhältnis zur umgebenden Luft zu berücksichtigen. Wenn beispielsweise Gase oder Dämpfe austreten können, die schwerer als Luft sind, müssen die Messfühler an der tiefsten Stelle am Boden angebracht sein. Im Gegensatz dazu sollten bei Gasen, die leichter als Luft sind, die Fühler an der höchsten Stelle im Raum (unter Berücksichtigung der konstruktiv möglichen Entfernung) angebracht werden.

Es ist außerdem wichtig, den Kontakt der Fühler mit Wasser zu vermeiden. Falls dies dennoch geschieht, müssen die Geräte umgehend überprüft werden.

Wenn Messfühler in explosionsgefährdeten Umgebungen geöffnet werden müssen, sind hierfür zwei Kriterien zu berücksichtigen:

  • die Versorgungsspannung ist zu unterbreiten (stromlos machen)

  • zwischen Unterbrechung der Versorgungsspannung und Öffnen des Mesfühlers müssen mindestens 5 Minuten vergangen sein, damit sich eine ungefährliche Gaskonzentration bilden kann (Vermeidung von Brand, Explosion, Verpuffung, Funkenbildung o.ä.).

Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Gaswarnanlagen

Bei der Betriebsführung und Instandhaltung der technischen Gebäudeausrüstung muss gewährleistet sein, dass Störungen an der Anlage sicher erkannt und sofort behoben werden. Die Instandhaltungsverträge sollten entsprechend gestaltet sein.

Zudem ist zu betonen, dass jegliches unfachmännisches Manipulieren an den Gaswarngeräten nicht erlaubt ist und schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Wichtige Kriterien für Planung und Einsatz

Nach Feststellung der Notwendigkeit des Einsatzes von GWA geht es um folgende Planungstätigkeiten:

  • Sicherheitskonzept, Gefährdungsbeurteilung erstellen

  • Auswahl der Gasdetektoren

  • Auswahl der Kalibrierung nach Art des zu überwachenden Gases

  • Anzahl der Gasdetektoren, bezogen auf den gefährdeten Raum

  • Korrekte Positionierung der Gasdetektoren

  • Festlegung der Alarmschwellen

  • Festlegung, wie die Alarmauswertung und Alarmweiterleitung erfolgen

  • Einbindung ins System der nachgeordneten Maßnahmen (z.B. Meldekette…)

  • Instandhaltungskonzept und Prüfungsplan für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erstellen

  • Dokumentation der Gaswarnanlage erstellen. CE-Konformitätserklärung für Mindeststandards sind einzufordern oder zu erstellen. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach dem 11.ProdSV, Anhang III bis IX.

  • In Abhängigkeit von der Art des Schutzsystems ist nach Erstellung der Anlage die Erstabnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle, wie zum Beispiel Dekra, TÜV, … zu veranlassen und durchzuführen.

Welche Messprinzipien gibt es?

Wie bereits die vorhandenen Vorschriften für Gaswarnanlagen zeigen, ist es unrealistisch zu erwarten, dass Facility Manager oder die zuständigen Techniker im Facility Management im Detail mit der Konstruktion und dem Aufbau von Gaswarnanlagen vertraut sind. Um sie zu informieren, werden im Folgenden einige Erläuterungen zu den heutzutage üblicherweise verwendeten Messprinzipien für GWA gegeben.

Die folgenden Messprinzipien werden nicht nur für Gaswarnanlagen verwendet, sondern sind auch in anderen Anwendungen im Facility Management und der Industrie üblich.

Info zu Halbleitergasdetektoren

Was?

Erläuterung

Anwendung

Überwachung brennbarer sowie toxischer Gase und Dämpfe

Messbereich

0-50 % UEG bei Überwachung von brennbaren Gasen und Dämpfen.

Bei toxischen Gasen ist der typische Überwachungsbereich 0–1000 ppm

Prinzip

Bei der Adsorption oxydierbarer Gase auf der Sensoroberfläche verringert sich der Innenwiderstand des Sensors. Diese Widerstandsänderung wird ausgewertet. Die Heizung des Sensors erhöht die Reaktionsgeschwindigkeit der Gase an seiner Oberfläche.

Selektivität

keine; alle oxydierbaren Gase und Dämpfe werden gleichzeitig erfasst. Die Signalhöhe ist sehr stark unterschiedlich

Halbleitermaterial

z. B. Zinndioxid

Vorteile

- preiswerter Sensor
- leicht zu betreiben und zu warten
- kurze Ansprechzeit
- hohe Empfindlichkeit
- gute Beständigkeit gegen Katalysatorgift
- nicht stoßempfindlich
- lange Lebensdauer
- einsetzbar bei chlorierten Kohlenwasserstoffen

Nachteile

großer Einfluss von Temperatur und Feuchte

keine lineare Signalkurve

beschränkter Messbereich (0…50 %)

hohe Querempfindlichkeiten

Info zu Wärmetönungsdetektoren

Was?

Erläuterung

Anwendung

Überwachung brennbarer Gase und Dämpfe

Messbereich

0–100 % UEG oder in speziellen Ausführungen 0–10 % UEG

Prinzip

Das Messprinzip der katalytischen Verbrennung wird mit Wheatstone’scher Messbrücke umgesetzt. Ein Brückenzweig ist in der Auswerteeinheit, der Brückenzweig besteht aus Sensoren. Diese Sensoren (Pellistoren), bestehen aus feinem gewickeltem Platindraht. Sie sind in ein Trägermaterial eingebettet. Ein Sensor ist ein Katalysator. Beim Kontakt mit einem brennbaren Gas an seiner Oberfläche erfolgt eine katalytische Verbrennung. Dabei entsteht am Sensor Wärme. Diese erhöht die Sensortemperatur, welche ihrerseits den ohmschen Widerstand des Platindrahtes erhöht. Diese Widerstandsänderung „verstimmt“ die

„Wheatstone’sche Brücke“, welche eine messbare Spannungsänderung zwischen den Brückenzweigen zur Folge hat. Diese ist proportional der jeweiligen Gaskonzentration.

Der zweite Sensor ist kein Katalysator. Er hat lediglich die Aufgabe, die Wirkung von Störgrößen (Temperaturänderung, Feuchte und Luftdruck) herauszufiltern.

Selektivität

keine; alle brennbaren Gase und Dämpfe werden gleichzeitig erfasst. Die Signalhöhe ist unterschiedlich

Vorteile

- preiswerter Detektor
- leicht zu betreiben und zu warten
- kurze Ansprechzeit
- hohe Empfindlichkeit
- lineare Signalkurve für brennbare Gase und Dämpfe
- lange Lebensdauer, bis zu 5 Jahre, wenn der Katalysator nicht beschädigt wird
- kein Einfluss von Temperatur und Feuchte

Nachteile

- benötigt ca. 12 Volumenprozent Sauerstoff
- nicht in inerten Gasen einsetzbar
- nicht geeignet bei permanent anstehenden Gaskonzentrationen
- keine Eindeutigkeit bei Konzentrationen oberhalb 100 % UEG
- wird vergiftet durch Silikon-, Schwermetall-, Schwefel-, Chlor-, Halogen- und Phosphorverbindungen
- kann stoßempfindlich sein

Info zu elektrochemischen Gasdetektoren

Was?

Erläuterung

Anwendung

Überwachung toxischer Gase und Dämpfe sowie von Sauerstoffmangel bzw. -überschuss

Messbereich

unterer ppm-Bereich

Prinzip

Elektrochemische Detektoren arbeiten mit elektrochemischen Zellen (EC-Zellen) als Sensoren. EC-Zellen sind ähnlich wie ein galvanisches Element mit 2 oder 3 Elektroden aus unterschiedlichen Metallen und einer Elektrolyt-Lösung aufgebaut. Erfasst wird die Veränderung des Ionenflusses im Elektrolyten, wenn Gas durch eine gasdurchlässige Membran in das Innere der EC-Zelle gelangt. Dieser ist direkt proportional zur Gaskonzentration. Über einen Mikroprozessor wird die Gaskonzentration errechnet.

Selektivität

hoch; Empfindlichkeit ist aber nur auf bestimmte Gase beschränkt, und es bestehen Querempfindlichkeiten.

Vorteile

- sehr hohe Selektivität
- sehr große Empfindlichkeit
- kleiner Messbereich
- vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis
- nicht stoßempfindlich
- kaum vergiftungsanfällig
- geringer Einfluss von Temperatur und Feuchte

Nachteile

- nicht in völlig inerten Gasen einsetzbar
- nicht geeignet bei permanent anstehender Konzentration
- Austrocknung bei hohen Temperaturen
- kurze Lebensdauer (ca. 2 Jahre)

Info zu Infrarotgasdetektoren

Was?

Erläuterung

Anwendung

Überwachung brennbarer Gase und Dämpfe

Messbereich

0–100 % UEG

Prinzip

stoffgruppenabhängig; Empfindlichkeit ist auf bestimmte Gasarten beschränkt, Querempfindlichkeiten bestehen nur innerhalb dieser Gruppen.

Selektivität

Das Infrarotmessverfahren ist ein Gasmessverfahren für alle heteroatomigen Gase. Diese Gase, die aus verschiedenen Atomarten bestehen, absorbieren Infrarotlicht in unterschiedlichen Banden. Diese Infrarotstrahlung durchquert eine Messstrecke mit Probegas. Durch das Probegas findet eine Schwächung der Strahlungsenergie durch Absorption statt. Diese ist nicht direkt proportional zur Gaskonzentration. Es wird eine Wellenlänge mit typischem Messverhalten für Kohlenwasserstoffe zur Messung genutzt. Eine zweite Wellenlänge, ohne Absorptionsverhalten für Kohlenwasserstoffe, wird zur Referenz genutzt. Die Gaskonzentration wird über einen Mikroprozessor errechnet.

Vorteile

- hohe Selektivität für bestimmte Stoffgruppen
- nicht vergiftungsanfällig
- in inerter Atmosphäre einsetzbar
- eindeutiges Signal
- geringe Stoßempfindlichkeit
- einsetzbar bei permanent anstehender Konzentration
- lange Lebensdauer
- fehlerarm

Nachteile

- hoher Preis
- mechanisch aufwendig
- Anzahl der detektierbaren Gase beschränkt
- keine homogenen Moleküle messbar

Info zu Laser bzw. Faseroptik

Was?

Erläuterung

Anwendung

Laser besitzen eine spektrale Bandbreite, die um Größenordnungen geringer als die Linienbreite der Molekülspektren ist, und eignen sich deshalb als selektive Strahlungsquellen für optisch wirkende Sensoren.

Vorteile

Diodenlaser sind Gaslasern in folgenden Punkten überlegen:

- kleine Abmessungen,

- geringes Gewicht,

- niedrige Versorgungsspannung sowie

- direkte Modulierbarkeit über den Versorgungsstrom.

(Füllstandsmessung

Optoelektronische Sensoren nutzen Licht eines spezifischen Spektrums, um Gegenstände zu erfassen. Sie können dadurch Steuer-, Schalt- und Regelfunktionen auslösen. Ein optischer Sensor sendet elektrische Impulse als Lichtsignale aus, die vom Empfänger wieder in elektrische Signale umgewandelt werden. Ein Verstärkerschaltkreis mit einem nachfolgenden Komparator vergleicht das elektrische Signal mit einem Normwert (Schaltschwelle). Die Ausgangsstufe schaltet je nachdem, ob der Lichtstrahl den Empfänger erreicht oder durch den Gegenstand abgeschirmt wird.

Ein Vorteil von Optosensoren besteht darin, dass sie genaue Positionierungen und sehr hohe Reichweiten ermöglichen. Zudem sind sie unabhängig vom zu erfassenden Material. Sie können in nahezu unbegrenzten Anwendungsgebieten eingesetzt werden und sind in verschiedenen Bauformen verfügbar. Dies ermöglicht sowohl kostengünstige Standardanwendungen als auch ein breites Spektrum an Spezialanwendungen. Im Folgenden sind einige Beispiele optoelektronischer Sensoren zu sehen: [Hier könnten die Bilder gezeigt werden.

Info optische Sensoren (Füllstandsmessung)

Weitere Anwendungen finden sich z. B. beim Einsatz als Lichtschranke:

  • In Alarmanlagen

  • Bei der Objekt- und Außenüberwachung

  • Bei der (Innen-) Raumüberwachung

  • Bei Schließanlagen

  • Als Türschranken

  • In der Automatisierungstechnik

  • Sowie im Maschinen- und Anlagenbau.

Allgemeine sicherheitstechnische Hinweise

In diesem Kapitel werden grundlegende Hinweise zur Errichtung und Betreibung von Gaswarnanlagen gegeben.

Die bestehenden Vorschriften der Gewerbeaufsichtsämter, Berufsgenossenschaften, des TÜV und der Arbeitsmedizin sowie die langjährige Erfahrung der Hersteller gewährleisten im Grunde, dass die Geräte bei bestimmungsgemäßer Verwendung, auch beim Einsatz explosiver Gase, betriebssicher sind.

Dennoch ist es besonders wichtig, dass die Geräte genau gemäß der Betriebsanleitung verwendet werden, insbesondere wenn es um das Warnen vor Gasen geht.

Es muss den Beteiligten klar sein bzw. klargemacht werden, dass bei Missbrauch bzw. bei Fehlbedienung erhebliche Gefahren drohen für:

  • Leib und Leben der Bediener,

  • die Geräte selbst und andere Sachwerte des Unternehmens

  • die einwandfreie Funktion der Geräte und Anlagen.

Allein bereits aus diesen Gründen sind ausschließlich solche Bediener zugelassen,

  • die eine entsprechende Qualifizierung besitzen,

  • die die Betriebsanleitung genau kennen

  • und sie einzuhalten versprechen

  • und die Regeln der Arbeitssicherheit beachten.

Betrieb und Instandhaltung von Gaswarnanlagen

Als Bediener gelten alle Personen, die im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben mit der Aufstellung, Inbetriebnahme, Bedienung, Wartung und Instandhaltung der Geräte und Anlagen zu tun haben. Das Mindestalter für Bediener von Gaswarnanlagen beträgt 16 Jahre.

Darüber hinaus gelten die folgenden Regeln:

  • Die Geräte dürfen lediglich von ausgebildetem Fachpersonal installiert und in Betrieb genommen werden.

  • Arbeiten an elektrischen Teilen dürfen nur von ausgebildeten Elektrofachkräften VDE-gerecht ausgeführt werden.

  • Anzulernendes Personal darf nur unter Aufsicht einer erfahrenen Person an den Geräten bzw. Anlagen arbeiten.

  • Der Errichter der Anlage muss dem Bediener die Betriebsanleitung übergeben.

  • Installateur und Bediener müssen die Betriebsanleitung und diese Sicherheitshinweise vor Beginn ihrer Tätigkeit gelesen und verstanden haben.

Einsatz von Gaswarnanlagen in verschiedenen Szenarien

Die bestimmungsgemäße Verwendung kann unterschiedliche Einsatzszenarien umfassen, beispielsweise den Einsatz von Geräten zur Überwachung der unteren Explosionsgrenze von Gasen und Dämpfen in normalen Räumen ohne Explosionszone oder spezielle Vorschriften. Diese Geräte müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Andere Geräte können für die Überwachung der Luft auf toxische Kohlenmonoxid-Konzentrationen in Tiefgaragen geeignet sein und den Anforderungen der VDI-Richtlinie 2053/04 entsprechen. Der jeweilige Einsatzzweck sollte dabei berücksichtigt werden.

Es besteht keine zwingende Vorschrift, dass Gaswarngeräte immer einer messtechnischen Funktionsprüfung unterzogen werden müssen. Allerdings müssen solche Geräte eingesetzt werden, wenn Behörden, Versicherungen, Planungs-/Ingenieurbüros, Bauherren oder Berufsgenossenschaften entsprechende Vorschriften für den Einsatz einer Gaswarnanlage vorgeben.

Anforderungen und Funktionsprüfung von Gaswarnanlagen

  • die den allgemeinen Anforderungen der Berufsgenossenschaften entsprechen

  • und eine messtechnische Funktionsprüfung einer anerkannten Stelle zum Erhalt einer Prüfnummer aufweisen.

Kennzeichnung und Zulassung von Gaswarnanlagen

Diese Geräte sind besonders gekennzeichnet und tragen ein entsprechendes Prüfschild. Die Zulassung umfasst

Prüfung von Gaswarnanlagenkomponenten

  • die Prüfung des Messfühlers auf seine Funktion

  • die Prüfung der Auswerteinheit auf ihre Funktion

  • die Prüfung beider Teile als Einheit.

Einsatz von Gaswarnanlagen in EX-Zonen

Es ist ratsam, sich von der Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, dass der Einsatz einer Anlage ohne Prüfnummer akzeptiert wird, um auf der sicheren Seite zu sein.

Ähnlich einem Merkblatt sind die folgenden Hinweise (teilweise wiederholend) für den Einsatz in EX-Zonen zusammengefasst:

Einsatz von explosionsgeschützten Messköpfen in Ex-Räumen

  • In explosionsgefährdeten Räumen dürfen nur explosionsgeschützte Messköpfe mit einer Prüfbescheinigung der EG zugelassenen Prüfstellen für den Einsatz in Ex-Räumen eingesetzt werden.

  • Diese Prüfbescheinigung urteilt nicht über die Funktion, sondern sagt nur aus, dass der Messkopf explosionsgeschützt ist.

  • Sind in der Prüfbescheinigung keine besonderen Bedingungen für den sicheren Betrieb des Messkopfes vorgeschrieben, kann der Messkopf an jeder passenden Auswerteanlage betrieben werden.

  • Zugehörige Auswerteeinheiten müssen jedoch außerhalb der Ex-Zone angebracht werden.

  • Die Auswertegeräte sind für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen weder geeignet noch zugelassen.

  • Beim Einsatz der Geräte sind die örtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Die den technischen Daten entsprechenden Umgebungsbedingungen für den Betrieb der Geräte müssen eingehalten werden.

  • Eine andere Verwendung ist nicht bestimmungsgemäß!

  • Die Messfühler müssen so nahe wie möglich an den Quellen platziert werden, wo mit einem Austreten von Gasen und Dämpfen zu rechnen ist.

  • Bei Gasen und Dämpfen, die schwerer sind als Luft, sind die Messfühler in Bodennähe (tiefster

  • Punkt) zu montieren.

  • Zur Überwachung von Gasen, die leichter sind als Luft, sind die Messfühler an der höchsten Stelle

  • zu montieren.

  • Die Messfühler und Auswertegeräte dürfen nicht mit Wasser in Verbindung gebracht werden, andernfalls ist eine sofortige Überprüfung der Geräte notwendig.

  • Das Öffnen der Messfühler in explosionsgefährdeten Bereichen ist erst nach einer Zeitspanne von 5 Minuten, nachdem die Versorgungsspannung unterbrochen wurde, erlaubt!

  • Ansonsten kann Funkenbildung zu Verpuffungen, Brand oder Explosionen führen.

  • Eigenmächtige Umbauten und Veränderungen am Produkt führen zu erheblichen Sicherheitsrisiken und sind aus Sicherheitsgründen verboten.

  • Für hieraus oder aus nicht bestimmungsgemäßer Verwendung entstehende Schäden haftet der

  • Hersteller nicht.

  • Störungen, können die Sicherheit beeinträchtigen und müssen umgehend behoben werden.

Hinweise in diesem Zusammenhang für Elektroarbeiten:

  • Netzspannung (230V, 50Hz) verursacht schwere Brandverletzungen, kann tödlich sein.

  • Elektrische Arbeiten nur von einer ausgebildeten Elektrofachkraft ausführen lassen.

  • Nur im spannungsfreien Zustand montieren!

  • Die VDE-Bestimmungen, die Unfallverhütungsvorschriften sowie die Betriebsanleitungen der Geräte beachten.

Inbetriebnahme

Vor der Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für einen störungsfreien Betrieb erfüllt sind. Das beinhaltet vor allem:

  • Ist die Auswerteeinheit und sind die Messfühler montiert?

  • Sind die Geräte gefahrlos zugänglich und gut einsehbar?

  • Sind die Umgebungsbedingungen für die Inbetriebnahme und den Betrieb überhaupt zulässig?

  • Sind die Geräte korrekt angeschlossen? Entspricht die Stromversorgung den Anschlusswerten?

Funktionstest und Kalibrierung der Gaswarnanlagen

Nach der Inbetriebnahme ist ein Funktionstest der gesamten Anlage durchzuführen. Dabei müssen die Messfühler mit dem entsprechenden Prüfgas beaufschlagt und bei Bedarf nachkalibriert werden.

Die Kalibrierung vor Ort darf erst nach der vorgeschriebenen Einlaufzeit der Sensorik erfolgen (etwa eine Woche).

Die Einstellungswerte und das Ergebnis der Inbetriebnahme sind zu protokollieren und dem Betreiber/AG zu übergeben.

Inspektion/Wartung

Die Geräte müssen in regelmäßigen Abständen von geschultem Fachpersonal inspiziert werden (VDMA 24176).

Das Wartungsintervall hängt von den angeschlossenen Messfühlern ab und ist dem Wartungsaufkleber zu entnehmen. Um die Messfühler zu überprüfen, ist das entsprechende Prüfgas aufzugeben. Die Prüfgaskonzentration muss so eingestellt sein, dass der Hauptalarm an den Geräten ausgelöst wird. Falls erforderlich, sollte eine Nachkalibrierung der Messfühler oder des Auswertungsgerätes durchgeführt werden. Die Einstellungswerte und das Ergebnis der Wartung sind in einem Protokoll festzuhalten, das dem Betreiber in Kopie übergeben wird.

Durch regelmäßige Kontrollgänge ist sicherzustellen, dass die Umgebung der Geräte immer sauber, zugänglich und einsehbar ist.

Auslegung von stationären Gaswarnanlagen

Obwohl häufig der Begriff "Planung" verwendet wird, ist der Fachbegriff gemäß den Formulierungen der Regelwerke, Berufsgenossenschaften und gesetzlichen Unfallversicherer für die Gaswarnanlage die "Auslegung".

Dabei sind drei grundsätzliche Aufgaben zu unterscheiden:

  • Neue Anlage

  • Erweiterung einer bestehenden

  • Anpassung einer bestehenden an die aktuellen Regelwerke.

Beim Neubau

Die Auslegung erfolgt entsprechend den örtlichen Bedingungen und der Aufgabenstellung, die vom AG erstellt wurde. Dabei werden sowohl die technisch-technologischen Anforderungen als auch die gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

Auf dieser Grundlage wird das Konzept entwickelt, in der Regel durch einen kompetenten externen Fachmann. Im Rahmen des Konzepts werden auch die Positionen der Messstellen vorgeschlagen und festgelegt. Diese Messstellen werden als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung übernommen.

Das Konzept beinhaltet weiter auch

  • Die Anzahl

  • und Positionen der Alarmierungsmittel

  • und die Alarmschwellen.

Die weitere Ausarbeitung beinhaltet in der Regel folgende typische Leistungen:

  • Technische Ausarbeitung der geeignetsten Produkte

  • Ausschreibungstexte

  • Angebotseinholung

  • Angebotsvergleiche mit Auswertung

  • Kaufpreisverhandlung

  • Dienstleistungsverhandlungen

  • Projektbetreuung, Ansprechpartner für die Gaswarnanlage

  • Begleitung der Inbetriebnahme

  • Kontrolle aller Unterlagen zur Inbetriebnahme

  • Preisvergleiche Wartungsverträge

  • Verhandeln der Konditionen zu einem Wartungsvertrag

  • Kontrolle der Servicetätigkeiten auf Vollständigkeit und Dokumentation

Bei der Erweiterung einer bestehenden GWA

Normalerweise beginnt man hier mit der Prüfung der Anlage, um festzustellen, ob sie den aktuellen Anforderungen entspricht oder ob eine Anpassung erforderlich ist.

Nach Erstellung bzw. Zusammenstellung aller Unterlagen wird auf dieser Basis das Konzept für die Erweiterung ausgearbeitet. Dieses beinhaltet auch die Positionierung der Messstellen und die Festlegung der Alarmierungsmittel mit den entsprechenden Alarmschwellen.

Wenn in einem Unternehmen wenig Fachkompetenz im Bereich GWA vorhanden ist, ist es sinnvoll, vor Beginn jeglicher Planungstätigkeiten eine Begutachtung der bestehenden Anlage oder des Bereichs, in dem eine Anlage entstehen soll, durchzuführen. Dadurch kann eine klare Aufgabenstellung für den Planer erreicht werden, und die Planung kann reibungslos ablaufen. Zu einer solchen Begutachtung gehört auch die Überprüfung der Bestandsdokumentation, die bereitgestellt werden muss. Die Bestandsdokumentation gilt als vollständig, wenn sie alle relevanten Vorgänge von der Inbetriebnahme bis zur letzten Wartung enthält.

Fallbeispiel anhand eines Notstromdiesels

Hier wird ein Beispiel für die Überwachung von CO, NO2 und CO2 bei einem Notstrom-Dieselaggregat gemäß den gesetzlichen Vorgaben, einschließlich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), gegeben, um einen Überblick darüber zu vermitteln, was bei der Erstellung einer Gaswarnanlage zu beachten ist. Es handelt sich um eine typische Darstellung, die je nach konkretem Anwendungsfall entsprechend angepasst werden kann.

Grundsätzliche Vorschriften

Im Kapitel "Vorschriftenwerke für GWA" wurden ausführlich die Regelwerke bezüglich Gaswarnanlagen erläutert. In diesem Fallbeispiel gelten die Vorschriften natürlich entsprechend, aber bis auf einige Ergänzungen können sie unerwähnt bleiben.

Weiterhin sind einschlägige Vorgaben zu beachten, die im Folgenden als Original-Texte der entsprechenden Gesetze bzw. Vorschriften aufgeführt sind: [Hier folgen die Original-Texte der Vorgaben]

Neben den unten aufgeführten speziellen Vorschriften gelten auch bei diesen Anlagen die folgenden Vorschriften grundsätzlich:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (UVV)

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • VOB / B

  • BGB.

Ergänzungen

Nach dem Stand der Technik beträgt die Überwachungsfläche eines Messfühlers etwa 30 m². Entsprechend der Grundfläche des zu überwachenden Raumes müssen entsprechend viele Messfühler eingesetzt werden. Bei einer Grundfläche von etwa 100 m² wären das für jedes Gas mindestens 4 Stück x CO + NO2 + CO2 Gas-Messfühler. Hinzu kommen die Anzahl der Fühler, die gemäß Vorschrift T021 vorgegeben sind. Zudem ist eine GWA-Anlagenzentrale erforderlich, die eine Displayanzeige haben muss. Eine LED-Anzeige ist nicht zulässig. Die Zentrale muss in jedem Fall vor dem zu überwachenden Bereich installiert werden.

Die notwendige GWA-Zentrale muss eine Display-Anzeige besitzen (keine LED-Anzeige !!!) und immer vor dem eigentlichen zu überwachenden Bereich montiert werden. Zudem muss die Möglichkeit einer externen Datenaufzeichnung gegeben sein, wie sie in den Vorgaben der BG, wie sie in der Stoffdatenbank zu finden sind.

Eine spezielle Vorschrift findet sich in der DIN EN 45544-4, genauer gesagt in Punkt 6.8, in dem eine gesetzlich vorgeschriebene dauerhafte Datenaufzeichnung gefordert wird. Die Daten müssen auf einen bauseits vorzusehenden PC übertragen und dort abgespeichert werden können.

Mindestens abzuspeichern sind die folgenden Daten:

  • Datum der Gas-Messung

  • Zeit der Messung

  • Art des Gas-Messgerätes einschl. der Geräte- Seriennummer

  • Die einzelnen aufeinander folgenden Gas-Werte, und zwar von jedem Gas einzeln

  • Die Maximal- und Minimalmesswerte, ebenfalls von jedem Gas einzeln.

Ein mögliches Umsetzungs-Beispiel der Forderungen aus der DIN 4544-4 könnte in der Praxis wie folgt aussehen:

Realisierung der Anforderungen aus DIN 45544

Die Messergebnisse müssen gemäß der BG dauerhaft aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (ASR A1.3) müssen alle Alarmierungsmittel (zugelassen sind daher nur Warnleuchten und Warnhupen in 24 V DC [nicht 230 V AC]) über die USV (24 V DC) der GWA versorgt werden.

Der Punkt 5 der oben genannten Richtlinie schreibt vor, dass die Alarmierungsmittel vor dem eigentlichen zu überwachenden Bereich und im zu überwachenden Bereich (also vor dem Raum und im Raum selbst) angebracht werden müssen, somit an jeder Zugangstür bindend vor.

Die Messergebnisse müssen gemäß der BG dauerhaft aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (ASR A1.3) müssen alle Alarmierungsmittel (zugelassen sind daher nur Warnleuchten und Warnhupen in 24 V DC [nicht 230 V AC]) über die USV (24 V DC) der GWA versorgt werden.

Der Punkt 5 der oben genannten Richtlinie schreibt vor, dass die Alarmierungsmittel vor dem eigentlichen zu überwachenden Bereich und im zu überwachenden Bereich (also vor dem Raum und im Raum selbst) angebracht werden müssen, somit an jeder Zugangstür bindend vor.

Vorbeugungsmaßnahmen

Der zuständige Sachverständige legt o.g. und weitere Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Nutzer fest:

  • Die Montage der GWA-Zentrale vor dem eigentlichen zu überwachenden Bereich

  • Die Montage einer eigenständigen USV

  • Dadurch erst ist die richtige Umsetzung der ASR 1.3 (WL/S) möglich. Alarmierungsmittel in 24 V DC

  • Aktivierung der Ablüfter im Alarmfall durch die GWA

  • Montage div. GWA für den akuten Notfall (Voralarm)

  • Festnetzanschluss mit eigener Absicherung

  • Absetzung aller Meldungen zur GLT

  • Ggf. weitere Maßnahmen.

Workflow für die Errichtung eines Notstromdieselaggregates (CO+NO2+CO2-GWA)

Workflow zur Errichtung eines Notstromdiesels mit GWA

Anhand des folgenden Bildes kann man sehen, wie die Installation eines Notstromdieselaggregats mit GWA in etwa abläuft.

Zubehör

Zubehör bezüglich GWA für einen Notstromdiesel

Das nachfolgende Bild bietet einen Überblick über das Zubehör, das zu einem Notstromdiesel in Verbindung mit einer GWA gehören kann.

Praktische Hinweise für den Betrieb von Gaswarnanlagen

Als Facility Manager oder technischer Leiter ist man in der Regel von der obersten Leitung des Unternehmens beauftragt, die Pflichten im Rahmen der Betreiberverantwortung zu erfüllen. Dazu gehört unter anderem der ordnungsgemäße Betrieb aller Anlagen mit technischen Gasen, Kältemaschinen, Garagen, Heizungsanlagen und anderen Anlagen, bei denen Gase eine Gefährdung darstellen können.

Zu den übertragenen Pflichten gehören u. a. auch

  • eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung (GBU),

  • eine Gas-Notfall-Verfahrensanweisung (GNVA)

  • sowie die nachgewiesene Schulung all seiner Mitarbeiter in Bezug auf diese GNVA.

Herausforderungen bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten

Häufig bleiben die Anforderungen nur Theorie. In der entsprechenden Literatur findet man Hinweise darauf, dass diese Pflichten in mehr als 90 % der betrachteten Fälle nicht oder nur sehr unzureichend erfüllt werden.

Dabei besteht bereits seit 2002 eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung. Die Nichtwahrnehmung solcher Pflichten kann zu haftungstechnischen Konsequenzen führen.

Aufgabe des Objektleiters bei Übernahme

Für den Objektleiter gelten bei Übernahme (unabhängig, ob Eigen- oder Fremdleistung vorliegen und allen anderen Aufgaben) stets folgende spezielle Aufgaben:

  • Möglichst eigenständige Ermittlung, welche Anwendungsfälle es mit (technischen) Gasen im Verantwortungsbereich gibt.

  • Vergleich der festgestellten Anlagen im Objekt mit Literaturstellen, in denen Anlagen aufgeführt sind, für die eine GWA gefordert wird, wie z.B.

    - Tiefgarage

    - Gas-Heizung

    - Kältezentrale

  • Feststellung, ob die Forderungen eingehalten werden bzw. welche Defizite es gibt.

  • Erstellung einer Maßnahmeliste, Abgleich der Anwendungsliste, mit den vorhandenen Unterlagen

  • Kontrollieren, ob für alle diese Anwendungsfälle die folgenden bauseitigen Unterlagen existieren:

    - Gefährdungsbeurteilung + Lösungskonzept (Nicht älter als 2-3 Jahre)

    - Wirksamkeitsprüfung (Nicht älter als 2-3 Jahre)

    - Schulungsmaterial für die Mitarbeiter (Nicht älter als 1 Jahr).

  • Wenn alle Unterlagen vorhanden sind, überprüfen, ob die geforderten GWA vorhanden sind.

  • Feststellen bzw. durch Fachleute feststellen lassen, ob die GWA ordnungsgemäß installiert sind und korrekt funktionieren.

Meldung von Defiziten und Verbesserungsvorschlägen

Sollten Defizite festgestellt werden, so ist das in Schriftform der vorgesetzten Stelle bzw. dem AG mitzuteilen. Vorschläge zur Veränderung sollten beiliegen (Wahrnehmung der Hinweispflicht, gemäß VOB bzw. BGB).

Beispiel für die Wartung einer CO-Warnanlage

Bestandteile einer Gaswarnanlage

Die Arbeitskarte für die Wartung oder Inspektion von GWA richtet sich hauptsächlich nach der technischen Ausführung und dem Umfang der Anlage.

Das folgende Bild zeigt eine typische Arbeitskarte für die Wartung von GWA.