Gaswarnanlagen – Schutz vor gefährlichen Gasen
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Gaswarnanlagen sind essenziell für die Erkennung von gefährlichen Gasen und Dämpfen, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergreifen zu können
Die kontinuierliche Überwachung der Gaskonzentrationen in sensiblen Bereichen reduziert das Risiko von Verletzungen von Personen und Schäden an Eigentum. Eine zentrale Überwachungseinheit ermöglicht eine effiziente Steuerung und Kontrolle der Gaswarnanlagen und vereinfacht das Management. Die Integration von Gaswarnanlagen in das Gebäudemanagement-System ermöglicht eine umfassende Überwachung und Koordination im Notfall.
Gaswarnanlagen
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- Gefährdungsbeurteilung
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- Planung und Einsatz
- Messprinzipien
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- Inbetriebnahme
- Beim Neubau
- Fallbeispiel
- Gaswarnanlagen
Gaswarnanlagen
Gaswarnanlagen können brennbare, toxische Gase und Sauerstoffmangel separat oder kombiniert überwachen und dabei vor allem auf Konzentrationen achten, die für die menschliche Gesundheit gefährlich sein können.
Der Einsatz von GWA beschränkt sich nicht nur auf industrielle Anwendungen, sondern kann überall dort erforderlich sein, wo gefährliche Gase vorhanden sind oder vermutet werden.
Besonders in der chemischen Industrie oder verwandten Branchen, insbesondere bei der Energie-Gasversorgung, sind Gaswarnanlagen häufig anzutreffen.
Auch im Rahmen des "normalen" Facility Managements sind Gaswarnanlagen in Tiefgaragen bekannt.
Während im privaten Bereich eine Gaswarnanlage nicht vorgeschrieben ist, muss im kommerziellen Bereich der Nachweis einer Gaswarnanlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erbracht werden. Dies gilt auch für Vermieter, zum Beispiel bei öffentlichen Tiefgaragen, die von einer Kommune betrieben werden.
Wann ist eine Gaswarnanlage erforderlich
Bei der Verwendung von Gasen im Unternehmen stellt sich grundsätzlich die Frage, ob eine Gaswarnanlage erforderlich ist. Diese Frage sollte auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich um vermeintlich ungefährliche Gase wie Erdgas oder Kältemittel handelt.
Dann geht es also, die Fragen zu klären:
Ist eine Gaswarnanlage Pflicht?
welche Gaswarntechniken gibt es?
Welche ist für den jeweiligen Fall die richtige?
Vorgaben für den Einsatz von Gaswarnanlagen
Die Frage lässt sich leider nicht so schnell beantworten, wie es oft in solchen Fällen der Fall ist. Zunächst sollte jedoch geprüft werden, ob es klare Vorgaben für den obligatorischen Einsatz einer Gaswarnanlage in dem jeweiligen Fall gibt, da es für bestimmte Einsatzbereiche entsprechende Vorschriften gibt.
Das sind beispielsweise:
Vorschriftenwerke für GWA
Es gibt leider keine einheitliche und sofortige Aufschlüsselung darüber, wann und welche Art von Gaswarnanlage eingesetzt werden muss. Um herauszufinden, welche Verpflichtungen ein Betreiber in Bezug auf den Einsatz von Gaswarnanlagen hat, muss man verschiedene Informationen lesen. Im Folgenden werden einige Quellen aus den Regelwerken und Normen der Gaswarnbranche vorgestellt, in denen Gaswarnanlagen und ihre spezifischen Anforderungen eine Rolle spielen.
Da sind zunächst die DIN-Normen bzw. DIN EN Normen zu nennen:
DIN 6653-2 Getränkeschankanlagen – Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren von CO2-Warnanlagen
DIN EN 378 Teil 1-4 Kälteanlagen und Wärmepumpen
DIN EN 482 Exposition am Arbeitsplatz
DIN EN 1127 Teil 1-2 Explosionsfähige Atmosphären
DIN EN 12110 Tunnelbaumaschinen-Druckluftschleusen-Sicherheitstechnische Anforderungen
DIN EN 12111 Tunnelbaumaschinen-Teilschnittmaschinen-Sicherheitstechnische Anforderungen
DIN EN 12583 Gasinfrastruktur – Verdichterstationen – Funktionale Anforderung
DIN EN 13849-1 Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen
DIN EN 14624 Leistung von mobilen Leckdetektoren und stationären Gasmeldern für alle Kältemittel
DIN EN 15233 Methodik zur Bewertung der funktionalen Sicherheit von Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche
DIN EN 16191 Tunnelbaumaschinen-Sicherheitstechnische Anforderungen
DIN EN 1755 Flurförderzeuge – Sicherheitsanforderungen und Verifizierung
DIN EN 17624 Bestimmung der Explosionsgrenzen von Gasen und Dämpfen bei erhöhten Drücken, erhöhten Temperaturen
DIN EN 1839 Bestimmung der Explosionsgrenzen von Gasen und Dämpfen sowie Sauerstoffkonzentrationen
DIN EN 19606 Chlorgasdosieranlagen zur Wasseraufbereitung
DIN EN 19627 Ozonerzeugungsanlagen zur Wasserbehandlung
DIN EN 45544 Teil 1-4 Arbeitsplatzatmosphäre – Elektrische Geräte für die direkte Detektion und direkte Konzentrationsmessung toxischer Gase und Dämpfe
DIN EN 50104 Elektrische Geräte für die Detektion und Messung von Sauerstoff
DIN EN 50194 Teil 1-2 Elektrische Geräte für die Detektion von brennbaren Gasen in Wohnhäusern
DIN EN 50244 Elektrische Geräte für die Detektion von brennbaren Gasen in Wohnhäusern
DIN EN 50270 Elektromagnetische Verträglichkeit
DIN EN 50271 Elektrische Geräte für die Detektion und Messung von brennbaren Gasen, giftigen Gasen oder Sauerstoff
DIN EN 50291 Teil 1-2 Elektrische Geräte für die Detektion von Kohlenmonoxid in Wohnhäusern
DIN EN 50292 Elektrische Geräte für die Detektion von Kohlenmonoxid in Wohnhäusern
DIN EN 50402 Elektrische Geräte für die Detektion und Messung von brennbaren oder toxischen Gasen und Dämpfen oder Sauerstoff
DIN EN 50495 Sicherheitseinrichtungen für den sicheren Betrieb von Geräten im Hinblick auf Explosionsgefahren
DIN EN 50545 Elektrische Geräte für die Detektion und Messung von toxischen Gasen in Tiefgaragen und Tunneln
DIN EN 50676 Elektrische Geräte zur Detektion und Konzentrationsmessung von Kältemittelgasen
DIN EN 60079-0 Explosionsgefährdete Bereiche – Betriebsmittel
DIN EN 60079-29 Teil 1-4 Explosionsfähige Atmosphäre – Gasmessgeräte
DIN EN 61326 Teil 1-3 Elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte – EMV-Anforderungen
DIN EN 61508 Teil 1-3 Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener elektronischer Systeme
DIN EN 61511 Funktionale Sicherheit – PLT-Sicherheitseinrichtungen für die Prozessindustrie
DIN EN 62485 Teil 1-5 Sicherheitsanforderungen an Sekundär-Batterien und Batterieanlagen
DIN IEC 62990 Teil 1-2 Arbeitsplatzatmosphäre – Gasmessgeräte für die Messung toxischer Gase
DIN EN 82079 Erstellen von Gebrauchsanweisungen
ASR (Technische Regeln für Arbeitsstätten
Norm/Vorschrift/ Empfehlung | Titel |
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ASR A1.3 | Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung |
Informationen der Berufsgenossenschaften
Norm/Vorschrift/ Empfehlung | Titel |
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T021 / DGUV 213-056 | Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gas/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb |
T023 / DGUV 213-057 | Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb |
T055 | Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz – Antworten auf häufig gestellte Fragen |
T049 | Explosionsschutz – Antworten auf häufig gestellte Fragen |
DGUV 100-001 | Grundsätze der Prävention |
DGUV 110-007 | Getränkeschankanlagen |
DGUV 113-001 | Explosionsschutz-Regeln |
DGUV 113-004 | Behälter, Silos und enge Räume |
DGUV 203-092 | Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen |
DGUV 213-106 | Explosionsschutzdokument |
DGUV 213-850 | Sicheres Arbeiten in Laboratorien |
DGUV 313-002 | Fachkunde Freimessen |
TRAS – Technische Regeln für Anlagensicherheit
Norm/Vorschrift/ Empfehlung | Titel |
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TRAS 110 | Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen |
TRAS 120 | Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen |
Technische Regeln TRBS/TRGS
Norm/Vorschrift/ Empfehlung | Titel |
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TRBS 1001 | Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit |
TRBS 1111 | Gefährdungsbeurteilung |
TRBS 1112 | Instandhaltung |
TRBS 1114 | Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln |
TRBS 1115 | Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen |
TRBS 1122 | Änderungen von Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen |
TRBS 1123 | Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen |
TRBS 1151 | Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel |
TRBS 1201 | Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen |
TRBS 1203 | Zur Prüfung befähigte Personen |
TRBS 3145 | Ortsbewegliche Druckgasbehälter |
TRBS 3151 | Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen |
TRGS 400 | Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen |
TRGS 402 | Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen |
TRGS 407 | Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung |
TRGS 509 | Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern |
TRGS 510 | Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern |
TRGS 526 | Laboratorien |
TRGS 554 | Abgase von Dieselmotoren (welche chemischen Eigenschaften und welche Gefahren von diesem Stoff ausgehen, DME-Überwachung |
TRGS 720 | Gefährliche explosionsfähige Gemische |
TRGS 721 | Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung |
TRGS 722 | Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische |
TRGS 723 | Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung |
TRGS 724 | Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes |
TRGS 725 | Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen |
TRGS 727 | Vermeidung von Zündgefahren in-folge elektrostatischer Aufladungen |
TRGS 900 | Arbeitsplatzgrenzwerte (gibt für CO + NO2 + CO2 einen AGW-Wert (früher MAK-Wert genannt) vor, dieser liegt bei CO (Alarm 1./ 2. = 15 / 30 ppm) und bei NO2 (Alarm 1./2. = 0,3 / 0,4 ppm) und bei CO2 (Alarm 1./2. = 0,15 / 0,5 Vol. %) diese Werte sind zwingend dauerhaft zu überwachen. |
TRGS 910 | Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen |
VDMA/VDI/VDE-Richtlinien
Norm/Vorschrift/ Empfehlung | Titel |
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VDMA 24020 Teil 1-5 | Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen |
VDI 2053 | Raumlufttechnik Garagen Entlüftung |
VDI 3464 | Lagerung von Holzpellets beim Verbraucher |
VDE 0826-1 | Gefahrenwarnanlagen (GWA) für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnähnlicher Nutzung |
ASI – Arbeitssicherheitsinformation
Norm/Vorschrift/ Empfehlung | Titel |
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ASI 0.60 | Bestellung und Aufgabe von Sicherheitsbeauftragten |
ASI 6.80 | Sicherer Betrieb von Getränkeschankanlagen |
ASI 10.0 | Handlungsanleitung Betriebliche Gefährdungsbeurteilung |
ASI 10.13 | Arbeitsbedingungen in Brauereien verbessern |
ASI 10.2 | Arbeitsbedingungen im Backbetrieb verbessern |
ASI 10.5 | Arbeitsbedingungen in Keltereien / Mostereien verbessern |
Normen, Vorschriften und Fachplanung
Die Informationen über die Normen und Vorschriften mögen nicht als angenehm empfunden werden. Man kann bestimmte Literaturstellen von vornherein ausschließen, beispielsweise wenn es nicht um die Getränkeindustrie geht oder keine Kälteanlagen vorhanden sind. Dennoch führt kein Weg daran vorbei, sich hier durchzuarbeiten. Nicht zuletzt wegen der oben genannten Vorschriften wird man nicht umhin kommen (oder in einigen Fällen sogar müssen), einen Fachplaner hinzuzuziehen. Seit 2016 gibt es auch an bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen weitere Vorgaben, die eine gesonderte Betrachtung notwendig machen. Es ist auch wichtig zu wissen, dass die Betriebssicherheitsverordnung, die in diesem Zusammenhang relevant ist, einen eigenen Bußgeldkatalog besitzt!
Vollständigkeitshalber sei noch angemerkt, dass im gewerblichen Bereich die Errichtung von Ex-Schutz-Gaswarnanlagen den Schutzsystemen der EU-Richtlinie 2014/34 unterliegt, die durch die 11.ProdSV in deutsches Recht umgesetzt wurde. Sie ist verbindlich ab April 2016.
Gefährdungsbeurteilung
Wenn, wie im dargestellten Fall, eine schnelle und eindeutige Festlegung zur Errichtung von GWA nicht möglich ist, liegt es nahe, die Angelegenheit über eine Gefährdungsbeurteilung zu klären, insbesondere unter Berücksichtigung des Explosionsschutzes. Dafür ist es notwendig, dass jemand im beurteilenden Gremium Fachkenntnisse im Bereich der Gaswarntechnik besitzt. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für die Auslegung und Beurteilung von GWA. Wenn also keine solche Fachkraft zur Verfügung steht, ist externe Unterstützung durch spezialisierte Fachleute unerlässlich.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend ist, sich an einen Hersteller oder Händler zu wenden - etwa mit der Begründung, dass sie die Fachleute seien. In diesem Fall liegt die Haftung in jedem Fall beim Auftraggeber, da Händler oder Hersteller eine solche fachliche Beurteilung nicht geben können. Bei der Vergabe von Aufträgen sollte daher besonders auf eine entsprechende Versicherung geachtet werden.
Hauptbestandteile von Gaswarnanlagen sind die Gaswarnanlagen selbst und
Notstromversorgungen
Gasmesszentralen mit Ansaugung
Gasmessfühler
Rauchmelder
Alarmgeber
Ventilsteuerung
Luftstromwächter
Visualisierung
Prüfgase.
Typische Anwendungsfälle sind
Gas-Heizungen
Tiefgaragen
Fahrzeughallen
Kältezentralen
Gas-Löschanlagen
Explosionsgefährdete Anlagen
- Batterie-Ladestationen (EX)
- Ammoniak-Kältezentralen (EX)
- Farben- und Lacklager (EX).
Externe Expertise und unerwartete Anwendungsfälle
Wie bereits erwähnt, ist es wahrscheinlich nicht ohne externe Expertise umsetzbar, da den "normalen Technikern" in den meisten Fällen die erforderliche Fachkompetenz und Erfahrung fehlen. Es kann beispielsweise vorkommen, dass Gaswarnanlagen notwendig werden, obwohl sie zunächst nicht erwartet wurden. Solche Fälle betreffen die Müllabfuhr, Abwasserbehandlung, Wasserförderung und ähnliche Szenarien.
Deshalb wird kraft Gesetzes verlangt:
die Gefährdungsbeurteilung
und dass das Thema Gaswarnanlagen nur von Fachkundigen beurteilt werden darf.
explosive und toxische Gase
Anlagen für explosive Gase | Anlagen für toxische Gase |
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Methan Hexan Propan Wasserstoff u. a. | CO₂, CO, R134a Kältemittel Ammoniak Stickstoff Sauerstoff |

Die Errichtung und der Betrieb von Gaswarnanlagen für explosive Gase erfolgen gemäß spezifischer Verordnungen (z.B. BG T023, TRKS...). Für toxische Gase und Sauerstoff existieren ebenfalls einschlägige Verordnungen, wie zum Beispiel BG T021, TRKS, nach denen die Anlagen errichtet und betrieben werden.
Besondere Hinweise für explosionsgefährdete Zonen
In explosionsgefährdeten Räumen müssen ausschließlich explosionsgeschützte Messköpfe mit einer EG-Prüfbescheinigung eingesetzt werden. Allerdings besagt diese Bescheinigung lediglich, dass der Prüfkopf ex-geschützt ist und gibt keine Aussage über die Anlage selbst.
Falls in diesen Prüfbescheinigungen keine Vorgaben für den sicheren Betrieb des Messgerätes gemacht werden, kann es an beliebigen Stellen außerhalb der Anlage betrieben werden. In einem solchen Fall müssen jedoch die Auswertungseinheiten außerhalb der explosionsgefährdeten Zone installiert werden.
Besondere Beachtung gilt dem Anbringungsort der Messfühler. Dabei ist die Dichte des Gases im Verhältnis zur umgebenden Luft zu berücksichtigen. Wenn beispielsweise Gase oder Dämpfe austreten können, die schwerer als Luft sind, müssen die Messfühler an der tiefsten Stelle am Boden angebracht sein. Im Gegensatz dazu sollten bei Gasen, die leichter als Luft sind, die Fühler an der höchsten Stelle im Raum (unter Berücksichtigung der konstruktiv möglichen Entfernung) angebracht werden.
Es ist außerdem wichtig, den Kontakt der Fühler mit Wasser zu vermeiden. Falls dies dennoch geschieht, müssen die Geräte umgehend überprüft werden.
Wenn Messfühler in explosionsgefährdeten Umgebungen geöffnet werden müssen, sind hierfür zwei Kriterien zu berücksichtigen:
die Versorgungsspannung ist zu unterbreiten (stromlos machen)
zwischen Unterbrechung der Versorgungsspannung und Öffnen des Mesfühlers müssen mindestens 5 Minuten vergangen sein, damit sich eine ungefährliche Gaskonzentration bilden kann (Vermeidung von Brand, Explosion, Verpuffung, Funkenbildung o.ä.).
Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Gaswarnanlagen
Bei der Betriebsführung und Instandhaltung der technischen Gebäudeausrüstung muss gewährleistet sein, dass Störungen an der Anlage sicher erkannt und sofort behoben werden. Die Instandhaltungsverträge sollten entsprechend gestaltet sein.
Zudem ist zu betonen, dass jegliches unfachmännisches Manipulieren an den Gaswarngeräten nicht erlaubt ist und schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Nach Feststellung der Notwendigkeit des Einsatzes von GWA geht es um folgende Planungstätigkeiten:
Sicherheitskonzept, Gefährdungsbeurteilung erstellen
Auswahl der Gasdetektoren
Auswahl der Kalibrierung nach Art des zu überwachenden Gases
Anzahl der Gasdetektoren, bezogen auf den gefährdeten Raum
Korrekte Positionierung der Gasdetektoren
Festlegung der Alarmschwellen
Festlegung, wie die Alarmauswertung und Alarmweiterleitung erfolgen
Einbindung ins System der nachgeordneten Maßnahmen (z.B. Meldekette…)
Instandhaltungskonzept und Prüfungsplan für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erstellen
Dokumentation der Gaswarnanlage erstellen. CE-Konformitätserklärung für Mindeststandards sind einzufordern oder zu erstellen. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach dem 11.ProdSV, Anhang III bis IX.
In Abhängigkeit von der Art des Schutzsystems ist nach Erstellung der Anlage die Erstabnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle, wie zum Beispiel Dekra, TÜV, … zu veranlassen und durchzuführen.
Welche Messprinzipien gibt es?
Wie bereits die vorhandenen Vorschriften für Gaswarnanlagen zeigen, ist es unrealistisch zu erwarten, dass Facility Manager oder die zuständigen Techniker im Facility Management im Detail mit der Konstruktion und dem Aufbau von Gaswarnanlagen vertraut sind. Um sie zu informieren, werden im Folgenden einige Erläuterungen zu den heutzutage üblicherweise verwendeten Messprinzipien für GWA gegeben.
Die folgenden Messprinzipien werden nicht nur für Gaswarnanlagen verwendet, sondern sind auch in anderen Anwendungen im Facility Management und der Industrie üblich.
Info zu Halbleitergasdetektoren
Was? | Erläuterung |
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Anwendung | Überwachung brennbarer sowie toxischer Gase und Dämpfe |
Messbereich | 0-50 % UEG bei Überwachung von brennbaren Gasen und Dämpfen. Bei toxischen Gasen ist der typische Überwachungsbereich 0–1000 ppm |
Prinzip | Bei der Adsorption oxydierbarer Gase auf der Sensoroberfläche verringert sich der Innenwiderstand des Sensors. Diese Widerstandsänderung wird ausgewertet. Die Heizung des Sensors erhöht die Reaktionsgeschwindigkeit der Gase an seiner Oberfläche. |
Selektivität | keine; alle oxydierbaren Gase und Dämpfe werden gleichzeitig erfasst. Die Signalhöhe ist sehr stark unterschiedlich |
Halbleitermaterial | z. B. Zinndioxid |
Vorteile | - preiswerter Sensor |
Nachteile | großer Einfluss von Temperatur und Feuchte keine lineare Signalkurve beschränkter Messbereich (0…50 %) hohe Querempfindlichkeiten |
Info zu Wärmetönungsdetektoren
Was? | Erläuterung |
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Anwendung | Überwachung brennbarer Gase und Dämpfe |
Messbereich | 0–100 % UEG oder in speziellen Ausführungen 0–10 % UEG |
Prinzip | Das Messprinzip der katalytischen Verbrennung wird mit Wheatstone’scher Messbrücke umgesetzt. Ein Brückenzweig ist in der Auswerteeinheit, der Brückenzweig besteht aus Sensoren. Diese Sensoren (Pellistoren), bestehen aus feinem gewickeltem Platindraht. Sie sind in ein Trägermaterial eingebettet. Ein Sensor ist ein Katalysator. Beim Kontakt mit einem brennbaren Gas an seiner Oberfläche erfolgt eine katalytische Verbrennung. Dabei entsteht am Sensor Wärme. Diese erhöht die Sensortemperatur, welche ihrerseits den ohmschen Widerstand des Platindrahtes erhöht. Diese Widerstandsänderung „verstimmt“ die „Wheatstone’sche Brücke“, welche eine messbare Spannungsänderung zwischen den Brückenzweigen zur Folge hat. Diese ist proportional der jeweiligen Gaskonzentration. Der zweite Sensor ist kein Katalysator. Er hat lediglich die Aufgabe, die Wirkung von Störgrößen (Temperaturänderung, Feuchte und Luftdruck) herauszufiltern. |
Selektivität | keine; alle brennbaren Gase und Dämpfe werden gleichzeitig erfasst. Die Signalhöhe ist unterschiedlich |
Vorteile | - preiswerter Detektor |
Nachteile | - benötigt ca. 12 Volumenprozent Sauerstoff |
Info zu elektrochemischen Gasdetektoren
Was? | Erläuterung |
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Anwendung | Überwachung toxischer Gase und Dämpfe sowie von Sauerstoffmangel bzw. -überschuss |
Messbereich | unterer ppm-Bereich |
Prinzip | Elektrochemische Detektoren arbeiten mit elektrochemischen Zellen (EC-Zellen) als Sensoren. EC-Zellen sind ähnlich wie ein galvanisches Element mit 2 oder 3 Elektroden aus unterschiedlichen Metallen und einer Elektrolyt-Lösung aufgebaut. Erfasst wird die Veränderung des Ionenflusses im Elektrolyten, wenn Gas durch eine gasdurchlässige Membran in das Innere der EC-Zelle gelangt. Dieser ist direkt proportional zur Gaskonzentration. Über einen Mikroprozessor wird die Gaskonzentration errechnet. |
Selektivität | hoch; Empfindlichkeit ist aber nur auf bestimmte Gase beschränkt, und es bestehen Querempfindlichkeiten. |
Vorteile | - sehr hohe Selektivität |
Nachteile | - nicht in völlig inerten Gasen einsetzbar |
Info zu Infrarotgasdetektoren
Was? | Erläuterung |
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Anwendung | Überwachung brennbarer Gase und Dämpfe |
Messbereich | 0–100 % UEG |
Prinzip | stoffgruppenabhängig; Empfindlichkeit ist auf bestimmte Gasarten beschränkt, Querempfindlichkeiten bestehen nur innerhalb dieser Gruppen. |
Selektivität | Das Infrarotmessverfahren ist ein Gasmessverfahren für alle heteroatomigen Gase. Diese Gase, die aus verschiedenen Atomarten bestehen, absorbieren Infrarotlicht in unterschiedlichen Banden. Diese Infrarotstrahlung durchquert eine Messstrecke mit Probegas. Durch das Probegas findet eine Schwächung der Strahlungsenergie durch Absorption statt. Diese ist nicht direkt proportional zur Gaskonzentration. Es wird eine Wellenlänge mit typischem Messverhalten für Kohlenwasserstoffe zur Messung genutzt. Eine zweite Wellenlänge, ohne Absorptionsverhalten für Kohlenwasserstoffe, wird zur Referenz genutzt. Die Gaskonzentration wird über einen Mikroprozessor errechnet. |
Vorteile | - hohe Selektivität für bestimmte Stoffgruppen |
Nachteile | - hoher Preis |
Info zu Laser bzw. Faseroptik
Was? | Erläuterung |
---|---|
Anwendung | Laser besitzen eine spektrale Bandbreite, die um Größenordnungen geringer als die Linienbreite der Molekülspektren ist, und eignen sich deshalb als selektive Strahlungsquellen für optisch wirkende Sensoren. |
Vorteile | Diodenlaser sind Gaslasern in folgenden Punkten überlegen: - kleine Abmessungen, - geringes Gewicht, - niedrige Versorgungsspannung sowie - direkte Modulierbarkeit über den Versorgungsstrom. |

Optoelektronische Sensoren nutzen Licht eines spezifischen Spektrums, um Gegenstände zu erfassen. Sie können dadurch Steuer-, Schalt- und Regelfunktionen auslösen. Ein optischer Sensor sendet elektrische Impulse als Lichtsignale aus, die vom Empfänger wieder in elektrische Signale umgewandelt werden. Ein Verstärkerschaltkreis mit einem nachfolgenden Komparator vergleicht das elektrische Signal mit einem Normwert (Schaltschwelle). Die Ausgangsstufe schaltet je nachdem, ob der Lichtstrahl den Empfänger erreicht oder durch den Gegenstand abgeschirmt wird.
Ein Vorteil von Optosensoren besteht darin, dass sie genaue Positionierungen und sehr hohe Reichweiten ermöglichen. Zudem sind sie unabhängig vom zu erfassenden Material. Sie können in nahezu unbegrenzten Anwendungsgebieten eingesetzt werden und sind in verschiedenen Bauformen verfügbar. Dies ermöglicht sowohl kostengünstige Standardanwendungen als auch ein breites Spektrum an Spezialanwendungen. Im Folgenden sind einige Beispiele optoelektronischer Sensoren zu sehen: [Hier könnten die Bilder gezeigt werden.
Allgemeine sicherheitstechnische Hinweise
In diesem Kapitel werden grundlegende Hinweise zur Errichtung und Betreibung von Gaswarnanlagen gegeben.
Die bestehenden Vorschriften der Gewerbeaufsichtsämter, Berufsgenossenschaften, des TÜV und der Arbeitsmedizin sowie die langjährige Erfahrung der Hersteller gewährleisten im Grunde, dass die Geräte bei bestimmungsgemäßer Verwendung, auch beim Einsatz explosiver Gase, betriebssicher sind.
Dennoch ist es besonders wichtig, dass die Geräte genau gemäß der Betriebsanleitung verwendet werden, insbesondere wenn es um das Warnen vor Gasen geht.
Es muss den Beteiligten klar sein bzw. klargemacht werden, dass bei Missbrauch bzw. bei Fehlbedienung erhebliche Gefahren drohen für:
Leib und Leben der Bediener,
die Geräte selbst und andere Sachwerte des Unternehmens
die einwandfreie Funktion der Geräte und Anlagen.
Allein bereits aus diesen Gründen sind ausschließlich solche Bediener zugelassen,
die eine entsprechende Qualifizierung besitzen,
die die Betriebsanleitung genau kennen
und sie einzuhalten versprechen
und die Regeln der Arbeitssicherheit beachten.
Betrieb und Instandhaltung von Gaswarnanlagen
Als Bediener gelten alle Personen, die im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben mit der Aufstellung, Inbetriebnahme, Bedienung, Wartung und Instandhaltung der Geräte und Anlagen zu tun haben. Das Mindestalter für Bediener von Gaswarnanlagen beträgt 16 Jahre.
Darüber hinaus gelten die folgenden Regeln:
Die Geräte dürfen lediglich von ausgebildetem Fachpersonal installiert und in Betrieb genommen werden.
Arbeiten an elektrischen Teilen dürfen nur von ausgebildeten Elektrofachkräften VDE-gerecht ausgeführt werden.
Anzulernendes Personal darf nur unter Aufsicht einer erfahrenen Person an den Geräten bzw. Anlagen arbeiten.
Der Errichter der Anlage muss dem Bediener die Betriebsanleitung übergeben.
Installateur und Bediener müssen die Betriebsanleitung und diese Sicherheitshinweise vor Beginn ihrer Tätigkeit gelesen und verstanden haben.
Einsatz von Gaswarnanlagen in verschiedenen Szenarien
Die bestimmungsgemäße Verwendung kann unterschiedliche Einsatzszenarien umfassen, beispielsweise den Einsatz von Geräten zur Überwachung der unteren Explosionsgrenze von Gasen und Dämpfen in normalen Räumen ohne Explosionszone oder spezielle Vorschriften. Diese Geräte müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Andere Geräte können für die Überwachung der Luft auf toxische Kohlenmonoxid-Konzentrationen in Tiefgaragen geeignet sein und den Anforderungen der VDI-Richtlinie 2053/04 entsprechen. Der jeweilige Einsatzzweck sollte dabei berücksichtigt werden.
Es besteht keine zwingende Vorschrift, dass Gaswarngeräte immer einer messtechnischen Funktionsprüfung unterzogen werden müssen. Allerdings müssen solche Geräte eingesetzt werden, wenn Behörden, Versicherungen, Planungs-/Ingenieurbüros, Bauherren oder Berufsgenossenschaften entsprechende Vorschriften für den Einsatz einer Gaswarnanlage vorgeben.
Anforderungen und Funktionsprüfung von Gaswarnanlagen
die den allgemeinen Anforderungen der Berufsgenossenschaften entsprechen
und eine messtechnische Funktionsprüfung einer anerkannten Stelle zum Erhalt einer Prüfnummer aufweisen.
Kennzeichnung und Zulassung von Gaswarnanlagen
Diese Geräte sind besonders gekennzeichnet und tragen ein entsprechendes Prüfschild. Die Zulassung umfasst
Prüfung von Gaswarnanlagenkomponenten
die Prüfung des Messfühlers auf seine Funktion
die Prüfung der Auswerteinheit auf ihre Funktion
die Prüfung beider Teile als Einheit.
Einsatz von Gaswarnanlagen in EX-Zonen
Es ist ratsam, sich von der Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, dass der Einsatz einer Anlage ohne Prüfnummer akzeptiert wird, um auf der sicheren Seite zu sein.
Ähnlich einem Merkblatt sind die folgenden Hinweise (teilweise wiederholend) für den Einsatz in EX-Zonen zusammengefasst:
Einsatz von explosionsgeschützten Messköpfen in Ex-Räumen
In explosionsgefährdeten Räumen dürfen nur explosionsgeschützte Messköpfe mit einer Prüfbescheinigung der EG zugelassenen Prüfstellen für den Einsatz in Ex-Räumen eingesetzt werden.
Diese Prüfbescheinigung urteilt nicht über die Funktion, sondern sagt nur aus, dass der Messkopf explosionsgeschützt ist.
Sind in der Prüfbescheinigung keine besonderen Bedingungen für den sicheren Betrieb des Messkopfes vorgeschrieben, kann der Messkopf an jeder passenden Auswerteanlage betrieben werden.
Zugehörige Auswerteeinheiten müssen jedoch außerhalb der Ex-Zone angebracht werden.
Die Auswertegeräte sind für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen weder geeignet noch zugelassen.
Beim Einsatz der Geräte sind die örtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Die den technischen Daten entsprechenden Umgebungsbedingungen für den Betrieb der Geräte müssen eingehalten werden.
Eine andere Verwendung ist nicht bestimmungsgemäß!
Die Messfühler müssen so nahe wie möglich an den Quellen platziert werden, wo mit einem Austreten von Gasen und Dämpfen zu rechnen ist.
Bei Gasen und Dämpfen, die schwerer sind als Luft, sind die Messfühler in Bodennähe (tiefster
Punkt) zu montieren.
Zur Überwachung von Gasen, die leichter sind als Luft, sind die Messfühler an der höchsten Stelle
zu montieren.
Die Messfühler und Auswertegeräte dürfen nicht mit Wasser in Verbindung gebracht werden, andernfalls ist eine sofortige Überprüfung der Geräte notwendig.
Das Öffnen der Messfühler in explosionsgefährdeten Bereichen ist erst nach einer Zeitspanne von 5 Minuten, nachdem die Versorgungsspannung unterbrochen wurde, erlaubt!
Ansonsten kann Funkenbildung zu Verpuffungen, Brand oder Explosionen führen.
Eigenmächtige Umbauten und Veränderungen am Produkt führen zu erheblichen Sicherheitsrisiken und sind aus Sicherheitsgründen verboten.
Für hieraus oder aus nicht bestimmungsgemäßer Verwendung entstehende Schäden haftet der
Hersteller nicht.
Störungen, können die Sicherheit beeinträchtigen und müssen umgehend behoben werden.
Hinweise in diesem Zusammenhang für Elektroarbeiten:
Netzspannung (230V, 50Hz) verursacht schwere Brandverletzungen, kann tödlich sein.
Elektrische Arbeiten nur von einer ausgebildeten Elektrofachkraft ausführen lassen.
Nur im spannungsfreien Zustand montieren!
Die VDE-Bestimmungen, die Unfallverhütungsvorschriften sowie die Betriebsanleitungen der Geräte beachten.
Vor der Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für einen störungsfreien Betrieb erfüllt sind. Das beinhaltet vor allem:
Ist die Auswerteeinheit und sind die Messfühler montiert?
Sind die Geräte gefahrlos zugänglich und gut einsehbar?
Sind die Umgebungsbedingungen für die Inbetriebnahme und den Betrieb überhaupt zulässig?
Sind die Geräte korrekt angeschlossen? Entspricht die Stromversorgung den Anschlusswerten?
Funktionstest und Kalibrierung der Gaswarnanlagen
Nach der Inbetriebnahme ist ein Funktionstest der gesamten Anlage durchzuführen. Dabei müssen die Messfühler mit dem entsprechenden Prüfgas beaufschlagt und bei Bedarf nachkalibriert werden.
Die Kalibrierung vor Ort darf erst nach der vorgeschriebenen Einlaufzeit der Sensorik erfolgen (etwa eine Woche).
Die Einstellungswerte und das Ergebnis der Inbetriebnahme sind zu protokollieren und dem Betreiber/AG zu übergeben.
Inspektion/Wartung
Die Geräte müssen in regelmäßigen Abständen von geschultem Fachpersonal inspiziert werden (VDMA 24176).
Das Wartungsintervall hängt von den angeschlossenen Messfühlern ab und ist dem Wartungsaufkleber zu entnehmen. Um die Messfühler zu überprüfen, ist das entsprechende Prüfgas aufzugeben. Die Prüfgaskonzentration muss so eingestellt sein, dass der Hauptalarm an den Geräten ausgelöst wird. Falls erforderlich, sollte eine Nachkalibrierung der Messfühler oder des Auswertungsgerätes durchgeführt werden. Die Einstellungswerte und das Ergebnis der Wartung sind in einem Protokoll festzuhalten, das dem Betreiber in Kopie übergeben wird.
Durch regelmäßige Kontrollgänge ist sicherzustellen, dass die Umgebung der Geräte immer sauber, zugänglich und einsehbar ist.
Beim Neubau
Die Auslegung erfolgt entsprechend den örtlichen Bedingungen und der Aufgabenstellung, die vom AG erstellt wurde. Dabei werden sowohl die technisch-technologischen Anforderungen als auch die gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
Auf dieser Grundlage wird das Konzept entwickelt, in der Regel durch einen kompetenten externen Fachmann. Im Rahmen des Konzepts werden auch die Positionen der Messstellen vorgeschlagen und festgelegt. Diese Messstellen werden als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung übernommen.
Das Konzept beinhaltet weiter auch
Die Anzahl
und Positionen der Alarmierungsmittel
und die Alarmschwellen.
Die weitere Ausarbeitung beinhaltet in der Regel folgende typische Leistungen:
Technische Ausarbeitung der geeignetsten Produkte
Ausschreibungstexte
Angebotseinholung
Angebotsvergleiche mit Auswertung
Kaufpreisverhandlung
Dienstleistungsverhandlungen
Projektbetreuung, Ansprechpartner für die Gaswarnanlage
Begleitung der Inbetriebnahme
Kontrolle aller Unterlagen zur Inbetriebnahme
Preisvergleiche Wartungsverträge
Verhandeln der Konditionen zu einem Wartungsvertrag
Kontrolle der Servicetätigkeiten auf Vollständigkeit und Dokumentation
Bei der Erweiterung einer bestehenden GWA
Normalerweise beginnt man hier mit der Prüfung der Anlage, um festzustellen, ob sie den aktuellen Anforderungen entspricht oder ob eine Anpassung erforderlich ist.
Nach Erstellung bzw. Zusammenstellung aller Unterlagen wird auf dieser Basis das Konzept für die Erweiterung ausgearbeitet. Dieses beinhaltet auch die Positionierung der Messstellen und die Festlegung der Alarmierungsmittel mit den entsprechenden Alarmschwellen.
Wenn in einem Unternehmen wenig Fachkompetenz im Bereich GWA vorhanden ist, ist es sinnvoll, vor Beginn jeglicher Planungstätigkeiten eine Begutachtung der bestehenden Anlage oder des Bereichs, in dem eine Anlage entstehen soll, durchzuführen. Dadurch kann eine klare Aufgabenstellung für den Planer erreicht werden, und die Planung kann reibungslos ablaufen. Zu einer solchen Begutachtung gehört auch die Überprüfung der Bestandsdokumentation, die bereitgestellt werden muss. Die Bestandsdokumentation gilt als vollständig, wenn sie alle relevanten Vorgänge von der Inbetriebnahme bis zur letzten Wartung enthält.
Fallbeispiel anhand eines Notstromdiesels
Hier wird ein Beispiel für die Überwachung von CO, NO2 und CO2 bei einem Notstrom-Dieselaggregat gemäß den gesetzlichen Vorgaben, einschließlich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), gegeben, um einen Überblick darüber zu vermitteln, was bei der Erstellung einer Gaswarnanlage zu beachten ist. Es handelt sich um eine typische Darstellung, die je nach konkretem Anwendungsfall entsprechend angepasst werden kann.
Grundsätzliche Vorschriften
Im Kapitel "Vorschriftenwerke für GWA" wurden ausführlich die Regelwerke bezüglich Gaswarnanlagen erläutert. In diesem Fallbeispiel gelten die Vorschriften natürlich entsprechend, aber bis auf einige Ergänzungen können sie unerwähnt bleiben.
Weiterhin sind einschlägige Vorgaben zu beachten, die im Folgenden als Original-Texte der entsprechenden Gesetze bzw. Vorschriften aufgeführt sind: [Hier folgen die Original-Texte der Vorgaben]
Neben den unten aufgeführten speziellen Vorschriften gelten auch bei diesen Anlagen die folgenden Vorschriften grundsätzlich:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (UVV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
VOB / B
BGB.
Ergänzungen
Nach dem Stand der Technik beträgt die Überwachungsfläche eines Messfühlers etwa 30 m². Entsprechend der Grundfläche des zu überwachenden Raumes müssen entsprechend viele Messfühler eingesetzt werden. Bei einer Grundfläche von etwa 100 m² wären das für jedes Gas mindestens 4 Stück x CO + NO2 + CO2 Gas-Messfühler. Hinzu kommen die Anzahl der Fühler, die gemäß Vorschrift T021 vorgegeben sind. Zudem ist eine GWA-Anlagenzentrale erforderlich, die eine Displayanzeige haben muss. Eine LED-Anzeige ist nicht zulässig. Die Zentrale muss in jedem Fall vor dem zu überwachenden Bereich installiert werden.
Die notwendige GWA-Zentrale muss eine Display-Anzeige besitzen (keine LED-Anzeige !!!) und immer vor dem eigentlichen zu überwachenden Bereich montiert werden. Zudem muss die Möglichkeit einer externen Datenaufzeichnung gegeben sein, wie sie in den Vorgaben der BG, wie sie in der Stoffdatenbank zu finden sind.
Eine spezielle Vorschrift findet sich in der DIN EN 45544-4, genauer gesagt in Punkt 6.8, in dem eine gesetzlich vorgeschriebene dauerhafte Datenaufzeichnung gefordert wird. Die Daten müssen auf einen bauseits vorzusehenden PC übertragen und dort abgespeichert werden können.
Mindestens abzuspeichern sind die folgenden Daten:
Datum der Gas-Messung
Zeit der Messung
Art des Gas-Messgerätes einschl. der Geräte- Seriennummer
Die einzelnen aufeinander folgenden Gas-Werte, und zwar von jedem Gas einzeln
Die Maximal- und Minimalmesswerte, ebenfalls von jedem Gas einzeln.
Ein mögliches Umsetzungs-Beispiel der Forderungen aus der DIN 4544-4 könnte in der Praxis wie folgt aussehen:

Die Messergebnisse müssen gemäß der BG dauerhaft aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (ASR A1.3) müssen alle Alarmierungsmittel (zugelassen sind daher nur Warnleuchten und Warnhupen in 24 V DC [nicht 230 V AC]) über die USV (24 V DC) der GWA versorgt werden.
Der Punkt 5 der oben genannten Richtlinie schreibt vor, dass die Alarmierungsmittel vor dem eigentlichen zu überwachenden Bereich und im zu überwachenden Bereich (also vor dem Raum und im Raum selbst) angebracht werden müssen, somit an jeder Zugangstür bindend vor.
Die Messergebnisse müssen gemäß der BG dauerhaft aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (ASR A1.3) müssen alle Alarmierungsmittel (zugelassen sind daher nur Warnleuchten und Warnhupen in 24 V DC [nicht 230 V AC]) über die USV (24 V DC) der GWA versorgt werden.
Der Punkt 5 der oben genannten Richtlinie schreibt vor, dass die Alarmierungsmittel vor dem eigentlichen zu überwachenden Bereich und im zu überwachenden Bereich (also vor dem Raum und im Raum selbst) angebracht werden müssen, somit an jeder Zugangstür bindend vor.
Der zuständige Sachverständige legt o.g. und weitere Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Nutzer fest:
Die Montage der GWA-Zentrale vor dem eigentlichen zu überwachenden Bereich
Die Montage einer eigenständigen USV
Dadurch erst ist die richtige Umsetzung der ASR 1.3 (WL/S) möglich. Alarmierungsmittel in 24 V DC
Aktivierung der Ablüfter im Alarmfall durch die GWA
Montage div. GWA für den akuten Notfall (Voralarm)
Festnetzanschluss mit eigener Absicherung
Absetzung aller Meldungen zur GLT
Ggf. weitere Maßnahmen.
Praktische Hinweise für den Betrieb von Gaswarnanlagen
Als Facility Manager oder technischer Leiter ist man in der Regel von der obersten Leitung des Unternehmens beauftragt, die Pflichten im Rahmen der Betreiberverantwortung zu erfüllen. Dazu gehört unter anderem der ordnungsgemäße Betrieb aller Anlagen mit technischen Gasen, Kältemaschinen, Garagen, Heizungsanlagen und anderen Anlagen, bei denen Gase eine Gefährdung darstellen können.
Zu den übertragenen Pflichten gehören u. a. auch
eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung (GBU),
eine Gas-Notfall-Verfahrensanweisung (GNVA)
sowie die nachgewiesene Schulung all seiner Mitarbeiter in Bezug auf diese GNVA.
Herausforderungen bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten
Häufig bleiben die Anforderungen nur Theorie. In der entsprechenden Literatur findet man Hinweise darauf, dass diese Pflichten in mehr als 90 % der betrachteten Fälle nicht oder nur sehr unzureichend erfüllt werden.
Dabei besteht bereits seit 2002 eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung. Die Nichtwahrnehmung solcher Pflichten kann zu haftungstechnischen Konsequenzen führen.
Für den Objektleiter gelten bei Übernahme (unabhängig, ob Eigen- oder Fremdleistung vorliegen und allen anderen Aufgaben) stets folgende spezielle Aufgaben:
Möglichst eigenständige Ermittlung, welche Anwendungsfälle es mit (technischen) Gasen im Verantwortungsbereich gibt.
Vergleich der festgestellten Anlagen im Objekt mit Literaturstellen, in denen Anlagen aufgeführt sind, für die eine GWA gefordert wird, wie z.B.
- Tiefgarage
- Gas-Heizung
- Kältezentrale
Feststellung, ob die Forderungen eingehalten werden bzw. welche Defizite es gibt.
Erstellung einer Maßnahmeliste, Abgleich der Anwendungsliste, mit den vorhandenen Unterlagen
Kontrollieren, ob für alle diese Anwendungsfälle die folgenden bauseitigen Unterlagen existieren:
- Gefährdungsbeurteilung + Lösungskonzept (Nicht älter als 2-3 Jahre)
- Wirksamkeitsprüfung (Nicht älter als 2-3 Jahre)
- Schulungsmaterial für die Mitarbeiter (Nicht älter als 1 Jahr).
Wenn alle Unterlagen vorhanden sind, überprüfen, ob die geforderten GWA vorhanden sind.
Feststellen bzw. durch Fachleute feststellen lassen, ob die GWA ordnungsgemäß installiert sind und korrekt funktionieren.
Meldung von Defiziten und Verbesserungsvorschlägen
Sollten Defizite festgestellt werden, so ist das in Schriftform der vorgesetzten Stelle bzw. dem AG mitzuteilen. Vorschläge zur Veränderung sollten beiliegen (Wahrnehmung der Hinweispflicht, gemäß VOB bzw. BGB).